Auftraggeber, Haupt- und Subunternehmer: Die Arbeitsteilung bringt allen was!

Die Arbeitsteilung zwischen Hauptunternehmer und Subunternehmern ist im Baugewerbe längst Usus. Zu umfangreich sind die Aufgaben, zu viel Fachwissen ist erforderlich. Jedoch stellt sich nicht nur die Frage, welche rechtlichen Spielregeln die Beteiligten einhalten müssen – die Suche nach den passenden Partnern für Teilaufträge ist ebenfalls eine große Herausforderung. Wir haben uns das Zusammenspiel von Haupt- und Subunternehmen genauer angesehen und beantworten auch die Frage, warum die zunehmende Arbeitsteilung auf der Baustelle für alle Beteiligten Vorteile bringt.

Ein Auftragnehmer muss sein Ziel erreichen, (fast) egal wie

Einen ersten Hinweis auf den juristischen Rahmen für den Einsatz von Subunternehmern gibt das Zivilrecht. Eine beauftragte Firma muss ein fertiges Werk, im konkreten Fall ein Bauwerk, abliefern. Wie sie dieses Ziel erreicht, bleibt prinzipiell ihr überlassen, solange sie keine anderen Vorschriften (zum Beispiel das Arbeitsrecht) verletzt. Die Beauftragung von Subunternehmen ist allerdings insofern beschränkt, als diese die nötigen Konzessionen für die Ausführung ihrer Teilaufgaben mitbringen müssen. Dass ein Hauptunternehmer die entsprechende Gewerbeberechtigung besitzt, reicht nicht aus.

Gemäß Bundesvergabegesetz ist auch die Weitergabe des gesamten Auftrags an einen einzelnen Subunternehmer unzulässig, außer es handelt sich um ein verbundenes Unternehmen. Wer bei öffentlichen Aufträge Teilleistungen an Subunternehmer überträgt, muss das im Normalfall schon im Angebot bekanntgeben. Der Auftraggeber kann außerdem festlegen, dass bestimmte, aus seiner Sicht kritische Aufgaben vom beauftragten Hauptunternehmer umgesetzt werden müssen.

Hauptunternehmer und Subunternehmer: Verschiedene Ausformungen

Die Arbeit mit Subunternehmern geht mittlerweile so weit, dass manche Generalunternehmen gar keine konkreten Aufgaben mehr übernehmen, sondern sich komplett auf die Ausschreibung und Koordination der Bauarbeiten spezialisieren. Sie kümmern sich um das Baumanagement und sind die alleinige Auskunftsinstanz für den Auftraggeber. Die Subunternehmer stehen in keiner vertraglichen Verbindung zum Bauherrn – der Generalunternehmer trägt die Gesamtverantwortung für das Projekt und haftet für Firmen, die er beauftragt.

Die „Auftragskette“ kann unterschiedlich ausgeformt sein. Ein geschlossener Generalunternehmervertrag liegt vor, wenn der Auftragnehmer bei der Wahl seiner Partnerfirmen frei ist. Bei einem offenen Generalunternehmervertrag wählt der Bauherr die als Subunternehmer beauftragten Professionisten aus und überantwortet sie dem Hauptunternehmer. Wird das hauptverantwortliche Bauunternehmen zusätzlich mit den Planungsarbeiten betraut, spricht man von einem Totalunternehmer.

Generell empfiehlt es sich, Grundregeln im Zusammenspiel von Haupt- und Subunternehmer vertraglich festzuschreiben. Naheliegende Inhalte sind der Inhalt des Teilauftrags, die Auftragsdauer sowie Vereinbarungen zu Arbeitsmitteln und Betriebsstätten. Bei der bloßen Warenlieferung liegt übrigens kein Subunternehmer-Status vor.

Gründe für die Arbeitsteilung am Bau

Eine ganze Menge Begriffe und Regeln also … aber wozu der Aufwand? Tatsächlich hat die Arbeitsteilung am Bau mehrere Vorteile. Weder Hauptunternehmer noch Subunternehmer müssen alle Bautätigkeiten abdecken: Alle können sich in Teilbereichen spezialisieren und damit das Gesamtergebnis optimieren. Das freut natürlich den Bauherrn, für den sich umgekehrt kein zusätzlicher Aufwand ergibt, weil sich der Auftragnehmer um seine Subunternehmer kümmern muss.

Aus Sicht des Generalunternehmers sprechen auch wirtschaftliche Gründe für den Einsatz von Subunternehmen. Denn jede Arbeit, die von Dritten ausgeführt wird, erspart ihnen Zeit und Lohnkosten. Und letztlich geht es wie eingangs erwähnt um die Aufgabenvielfalt: Es ist weder üblich noch sinnvoll, dass sich ein Unternehmen, das auf Erdaushubarbeiten spezialisiert ist, auch um Elektrotechnik und Wasserinstallation kümmert.

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