Die VHB (Verhandlungsbasis) stellt die Grundlage für Verhandlungen bei Angeboten dar, die mit keinem Festpreis ausgeschrieben sind. Der Anbieter äußert dabei keine finale Preisvorstellung, sondern räumt Interessenten einen Spielraum zum Verhandeln ein. Dabei können sich Bieter, die üblicherweise einen möglichst niedrigen Preis erzielen und Anbieter, die hingegen den Endpreis so hoch wie möglich treiben möchten, in der Mitte begegnen. Anbieter können ihre Dienstleistungen und Produkte mit der Abkürzung VHB oder VB versehen und den Endpreis verhandeln
Der Begriff findet in Preisverhandlungen Anwendung und beschreibt dabei den Ausgangspreis, den ein Händler für sein Angebot ansetzt. Er indiziert, dass potenzielle Käufer den angegebenen Preis herunterhandeln können. Produkte und Dienstleistungen, die auf Verhandlungsbasis angeboten werden und somit einen Verhandlungsspielraum bieten, werden gelegentlich mit dem Zusatz „VB“ oder „VHB“ abgekürzt. Eine Basis zur Verhandlung kann außerdem grundsätzlich als Verhandlungsgrundlage gesehen werden.
Preisverhandlungen verlaufen nicht immer so, wie es sich beide Verhandlungspartner vorstellen. Möchten Verkäufer üblicherweise einen möglichst hohen Preis, auch Höchstpreis genannt, erlangen, ist es im Interesse der Verkäufer, den Preis so niedrig wie möglich zu halten.
Wird in einer Verhandlung der Punkt erreicht, an dem entweder Käufer oder Verkäufer den eigenen Zielpreis bzw. die Maximalforderung nicht durchsetzen können und das Geschäft nicht länger abschließen wollen, ist der sogenannte Abbruchpunkt einer Verhandlung erreicht.
Offeriert ein Händler seine Ware oder Services unter Angabe einer konkreten Preisvorstellung auf Verhandlungsbasis, so findet die Abkürzung VB oder auch VHB Anwendung. Wird hingegen im Vorfeld kein Preis deklariert, so redet man nicht mehr von einer Verhandlungs-Basis, sondern von einer Verhandlungssache. Diese wird auch mit den Kürzeln VS bzw. VHS beschrieben. Obwohl beide Begriffe unterschiedliche Bedeutungen haben, werden sie regelmäßig synonym zueinander verwendet. Insbesondere auf elektronischen Einkaufsplattformen werden Angebote mit Preisangabe fälschlicherweise mit dem Zusatz VB gekennzeichnet.
Gemäß § 1056 ABGB müssen sich Käufer und Verkäufer auf einen Kaufpreis einigen, um einen Kaufvertrag abschließen zu können. So können Angebote auf Verhandlungsbasis ausschließlich dann zustande kommen, wenn beide Parteien gemeinsam einem Preis zustimmen.
Angebote, die mit VHB gekennzeichnet sind, können immer zum ausgeschriebenen Preis von Käufern erworben werden, ohne, dass eine Verhandlung erfolgt ist.
Die Verhandlungsbasis findet in erster Linie in Entwicklungs- und Schwellenländern Gebrauch. Auf Märkten und Basaren wird Ware von Händler zu überteuerten Preisen (Mondpreisen) angeboten, die Käufer problemlos herunterhandeln können. Je nach Land, Region und Handelspartner bieten Käufer zunächst bis zur Hälfte des vorgeschlagenen Preises. Tatsächlich ist eine direkte Zusage des Ursprungspreis in diesen Ländern eher unüblich.
Während das Verhandeln – auch Feilschen genannt - von Preisen in Schwellen- und Entwicklungsländern üblich ist, findet man in Europa oder den USA Preise auf Verhandlungsbasis vorrangig auf Wochen- und Flohmärkten oder auf privaten Kleinanzeigeportalen. Aber auch größere Anschaffungen und Investitionsmöglichkeiten wie Immobilien oder Gebrauchtwagen werden des Öfteren auf Verhandlungsbasis angeboten.