Einspruch! Diese Möglichkeiten haben Ausschreibungsteilnehmer
Bei öffentlichen Ausschreibungen ist es wie im Fußball: Manchmal gewinnt man, manchmal verliert man. Und wie im Fußball fühlt man sich bei Ausschreibungen manchmal als Opfer einer Fehlentscheidung. Oder, mehr noch, man hat den Eindruck, dass es bei im Vergabeverfahren nicht mit rechten Dingen zugeht. Doch während man im Fußball kaum eine Handhabe gegen den Schiedsrichter hat, sehen das Bundesvergabegesetz und andere Rechtsvorschriften im Bauwesen mehrere Einspruchsmöglichkeiten vor. In diesem Blog-Beitrag schildern wir, welche Rechte Ausschreibungsteilnehmer haben.
Das Wichtigste zum Einspruch im Vergabeverfahren in Kürze
- Teilnehmer an öffentlichen Ausschreibungen sind rechtlich nicht machtlos und können sich gegen vermeintlich rechtswidrige Entscheidungen wehren.
- Ein Einspruch sollte jedoch gut abgewogen werden, da der Aufwand beträchtlich und der Ausgang ungewiss ist und künftige Geschäftsbeziehungen beeinträchtigen kann.
- Das Nachprüfungsverfahren ist das primäre Rechtsmittel gegen anfechtbare Entscheidungen im laufenden Vergabeverfahren und muss fristgerecht beim zuständigen Verwaltungsgericht beantragt werden.
- Um eine Weiterführung des Verfahrens zu verhindern, muss oft zusätzlich eine einstweilige Verfügung beantragt werden, da das Nachprüfungsverfahren selbst keine aufschiebende Wirkung hat.
Vorneweg allerdings der Hinweis: Unser Blog ersetzt keine juristische Beratung! Wir können die umfangreichen und komplizierten Regelungen nur sinnhaft und in Kurzform wiedergeben. Dieser Beitrag ist daher nicht als rechtlicher Ratgeber zu verstehen. Mehr über das Bundesvergabegesetz erfahren Sie in unserem Glossarartikel.
EINSPRÜCHE MÜSSEN GUT ABGEWOGEN WERDEN
Noch eine kleine Einschränkung ist angebracht – sich gegen Vergabeprozesse und -entscheidungen wehren zu können heißt nicht notwendigerweise, sich wehren zu müssen. Der Aufwand ist oft beträchtlich und der Ausgang natürlich ungewiss. Und natürlich sind auch betroffene Vergabestellen über Beschwerden nicht glücklich, was sich auf künftige Auftragsvergaben auswirken kann.
Nur wenn eine Behörde Sie ohnehin nie berücksichtigt und ihre Aufträge regelmäßig an den gleichen Mitbewerber vergibt, kann es sich lohnen, auf Recht und Gesetz zu pochen. Eine an sich gute Geschäftsbeziehung sollte man aber eher nicht aufs Spiel setzen. Unserer Meinung nach. Letztlich bleibt es immer im Ermessen eines betroffenen Unternehmens, ob man gegen eine Entscheidung vorgehen will oder nicht.
DREI FORMEN DER BESCHWERDE
Entscheidet man sich für eine Beschwerde, sieht der Gesetzgeber im Wesentlichen drei Rechtsmittel vor:
1. Nachprüfungsverfahren
Ein Nachprüfungsverfahren kann nur beantragt werden, solange ein Vergabeverfahren noch in Gang ist, und auch nur bei sogenannten „gesondert anfechtbaren Entscheidungen“. Sie sind in §2 des BVerG aufgelistet und beinhalten unter anderem die Ausschreibung an sich und die Ausschreibungsunterlagen, das Ausscheiden eines Angebots oder die Nicht-Zulassung zur Teilnahme an einem Vergabeverfahren.
Zuständige Stellen sind je nach Auftraggeber das Bundesverwaltungsgericht bzw. die Landesverwaltungsgerichte, die bei elektronischer Bekanntgabe von Entscheidungen innerhalb von 10 und bei postalischer Übermittlung innerhalb von 15 Tagen schriftlich angerufen werden müssen. Versäumt man diese Fristen, wird der Antrag normalerweise ohne inhaltliche Behandlung zurückgewiesen. Außer die Fristüberschreitung ist durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis zustande gekommen, zum Beispiel eine schwere Krankheit – in diesem Fall ist die „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ möglich.
Ein Antrag auf Nachprüfung hat keine aufschiebende Wirkung, das Vergabeverfahren läuft also normal weiter. Betroffene sollten daher zusätzlich eine einstweilige Verfügung beantragen.
2. Einstweilige Verfügung
Allgemein ist eine einstweilige Verfügung eine gerichtliche Sofortmaßnahme zur Sicherung eines Anspruchs. Im konkreten Fall geht es darum, vorläufige Maßnahmen anzuordnen, um einen schon entstandenen Schaden aufgrund einer (behaupteten) Rechtswidrigkeit in einem Ausschreibungsverfahren zu beseitigen oder eine drohende Schädigung zu verhindern.
Eine einstweilige Verfügung ist eng mit dem Nachprüfungsverfahren gekoppelt. Sie bleibt nämlich nur aufrecht, wenn aufgrund der vermeintlichen oder tatsächlichen rechtswidrigkeit innerhalb der gesetzlichen Frist auch ein Nachprüfungsantrag gestellt wird.
3. Feststellungsverfahren
Im Gegensatz zu den anderen genannten Rechtsmitteln bezieht sich ein Feststellungsantrag konkret auf eine Vergabeentscheidung. Er kann eingebracht werden, wenn einem Unternehmen durch eine behauptete Rechtswidrigkeit einer Auftragsvergabe Schaden entstanden ist. Gemeint ist vor allem, dass der Zuschlag nicht aufgrund der Angaben in der Ausschreibung erfolgt ist, beispielsweise trotz anderslautender Ankündigung nicht das Angebot mit dem besten Preis den Zuschlag erhalten hat.
ALS AUSSCHREIBUNGSTEILNEHMER IST MAN NICHT MACHTLOS
Wie gesagt: Wann immer und wie immer man in einem Vergabeverfahren Rechtsmittel einlegt, es gibt keine Erfolgsgarantie. Sicher ist aber auch, dass man als Ausschreibungsteilnehmer nicht machtlos ist. Ob man von Einspruchsmöglichkeiten Gebrauch macht, muss man wohl im Einzelfall entscheiden.
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