Einspruch! Diese Möglichkeiten haben Ausschreibungsteilnehmer

Bei öffentlichen Ausschreibungen ist es wie im Fußball: Manchmal gewinnt man, manchmal verliert man. Und wie im Fußball fühlt man sich bei Ausschreibungen manchmal als Opfer einer Fehlentscheidung. Oder, mehr noch, man hat den Eindruck, dass es bei im Vergabeverfahren nicht mit rechten Dingen zugeht. Doch während man im Fußball kaum eine Handhabe gegen den Schiedsrichter hat, sehen das Bundesvergabegesetz und andere Rechtsvorschriften im Bauwesen mehrere Einspruchsmöglichkeiten vor. In diesem Blog-Beitrag schildern wir, welche Rechte Ausschreibungsteilnehmer haben.

Das Wichtigste zum Einspruch im Vergabeverfahren in Kürze

  • Teilnehmer an öffentlichen Ausschreibungen sind rechtlich nicht machtlos und können sich gegen vermeintlich rechtswidrige Entscheidungen wehren.
  • Ein Einspruch sollte jedoch gut abgewogen werden, da der Aufwand beträchtlich und der Ausgang ungewiss ist und künftige Geschäftsbeziehungen beeinträchtigen kann.
  • Das Nachprüfungsverfahren ist das primäre Rechtsmittel gegen anfechtbare Entscheidungen im laufenden Vergabeverfahren und muss fristgerecht beim zuständigen Verwaltungsgericht beantragt werden.
  • Um eine Weiterführung des Verfahrens zu verhindern, muss oft zusätzlich eine einstweilige Verfügung beantragt werden, da das Nachprüfungsverfahren selbst keine aufschiebende Wirkung hat.
Richterhammer und Werkzeug auf einem Bauplan © aireo / stock.adobe.com

Vorneweg allerdings der Hinweis: Unser Blog ersetzt keine juristische Beratung! Wir können die umfangreichen und komplizierten Regelungen nur sinnhaft und in Kurzform wiedergeben. Dieser Beitrag ist daher nicht als rechtlicher Ratgeber zu verstehen. Mehr über das Bundesvergabegesetz erfahren Sie in unserem Glossarartikel.

EINSPRÜCHE MÜSSEN GUT ABGEWOGEN WERDEN

Noch eine kleine Einschränkung ist angebracht – sich gegen Vergabeprozesse und -entscheidungen wehren zu können heißt nicht notwendigerweise, sich wehren zu müssen. Der Aufwand ist oft beträchtlich und der Ausgang natürlich ungewiss. Und natürlich sind auch betroffene Vergabestellen über Beschwerden nicht glücklich, was sich auf künftige Auftragsvergaben auswirken kann.

Nur wenn eine Behörde Sie ohnehin nie berücksichtigt und ihre Aufträge regelmäßig an den gleichen Mitbewerber vergibt, kann es sich lohnen, auf Recht und Gesetz zu pochen. Eine an sich gute Geschäftsbeziehung sollte man aber eher nicht aufs Spiel setzen. Unserer Meinung nach. Letztlich bleibt es immer im Ermessen eines betroffenen Unternehmens, ob man gegen eine Entscheidung vorgehen will oder nicht.

DREI FORMEN DER BESCHWERDE

Entscheidet man sich für eine Beschwerde, sieht der Gesetzgeber im Wesentlichen drei Rechtsmittel vor:

1. Nachprüfungsverfahren

Ein Nachprüfungsverfahren kann nur beantragt werden, solange ein Vergabeverfahren noch in Gang ist, und auch nur bei sogenannten „gesondert anfechtbaren Entscheidungen“. Sie sind in §2 des BVerG aufgelistet und beinhalten unter anderem die Ausschreibung an sich und die Ausschreibungsunterlagen, das Ausscheiden eines Angebots oder die Nicht-Zulassung zur Teilnahme an einem Vergabeverfahren.

Zuständige Stellen sind je nach Auftraggeber das Bundesverwaltungsgericht bzw. die Landesverwaltungsgerichte, die bei elektronischer Bekanntgabe von Entscheidungen innerhalb von 10 und bei postalischer Übermittlung innerhalb von 15 Tagen schriftlich angerufen werden müssen. Versäumt man diese Fristen, wird der Antrag normalerweise ohne inhaltliche Behandlung zurückgewiesen. Außer die Fristüberschreitung ist durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis zustande gekommen, zum Beispiel eine schwere Krankheit – in diesem Fall ist die „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ möglich.

Ein Antrag auf Nachprüfung hat keine aufschiebende Wirkung, das Vergabeverfahren läuft also normal weiter. Betroffene sollten daher zusätzlich eine einstweilige Verfügung beantragen.

2. Einstweilige Verfügung

Allgemein ist eine einstweilige Verfügung eine gerichtliche Sofortmaßnahme zur Sicherung eines Anspruchs. Im konkreten Fall geht es darum, vorläufige Maßnahmen anzuordnen, um einen schon entstandenen Schaden aufgrund einer (behaupteten) Rechtswidrigkeit in einem Ausschreibungsverfahren zu beseitigen oder eine drohende Schädigung zu verhindern.

Eine einstweilige Verfügung ist eng mit dem Nachprüfungsverfahren gekoppelt. Sie bleibt nämlich nur aufrecht, wenn aufgrund der vermeintlichen oder tatsächlichen rechtswidrigkeit innerhalb der gesetzlichen Frist auch ein Nachprüfungsantrag gestellt wird.

3. Feststellungsverfahren

Im Gegensatz zu den anderen genannten Rechtsmitteln bezieht sich ein Feststellungsantrag konkret auf eine Vergabeentscheidung. Er kann eingebracht werden, wenn einem Unternehmen durch eine behauptete Rechtswidrigkeit einer Auftragsvergabe Schaden entstanden ist. Gemeint ist vor allem, dass der Zuschlag nicht aufgrund der Angaben in der Ausschreibung erfolgt ist, beispielsweise trotz anderslautender Ankündigung nicht das Angebot mit dem besten Preis den Zuschlag erhalten hat.

ALS AUSSCHREIBUNGSTEILNEHMER IST MAN NICHT MACHTLOS

Wie gesagt: Wann immer und wie immer man in einem Vergabeverfahren Rechtsmittel einlegt, es gibt keine Erfolgsgarantie. Sicher ist aber auch, dass man als Ausschreibungsteilnehmer nicht machtlos ist. Ob man von Einspruchsmöglichkeiten Gebrauch macht, muss man wohl im Einzelfall entscheiden.

Die Alternative? Ganz einfach: volle Konzentration auf die nächste öffentliche Ausschreibung! Damit Sie stets den Überblick über das Ausschreibungswesen behalten, stellt Ihnen DOCUmedia mit dem Xplorer ein übersichtliches Online-Informationssystem mit praktischen Filterfunktionen zur Verfügung. Sie sind schon Kunde von Österreichs führendem Informationsdienstleister im Bauwesen? Dann nutzen Sie unseren Service! Wenn nicht, nehmen Sie am besten noch heute Kontakt auf.


Abschließender Hinweis

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern auf dieser Website die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.

Ähnliche Artikel

27.03.2026 08:00 | Sina Hasselberg Veröffentlicht in: Blog
Mit dem 01. März 2026 ist die BVergG Novelle 2026 in Kraft getreten und hat weitreichende Änderungen für alle gebracht, die an öffentlichen Ausschreibungen teilnehmen. Wir haben die wichtigsten Neuerungen für Sie zusammengefasst.
23.09.2025 12:00 | Sina Hasselberg Veröffentlicht in: Blog
Wer erfolgreich an öffentlichen oder privaten Ausschreibungen teilnehmen möchte, kommt an Ausschreibungsportalen kaum vorbei. Solche Online-Plattformen bündeln relevante Aufträge und erleichtern die gezielte Ausschreibungssuche, von regionalen Projekten bis hin zu…
20.06.2025 09:45 | Sina Hasselberg Veröffentlicht in: Blog
Unklarheiten in der Ausschreibung? Fragen lohnt sich! Bieterfragen bringen Klarheit, beugen Missverständnisse vor und können sogar den Unterschied zwischen einem erfolgreichen und einem gescheiterten Angebot ausmachen.
27.05.2024 12:37 | Lorena Lawniczak Veröffentlicht in: Blog
Bietende müssen bei der Angebotsabgabe im Vergaberecht einige Aspekte berücksichtigen. Um den Aufwand möglichst gering zu halten und dabei dennoch erfolgreich zu sein, sollten Unternehmen wissen, wie sie effizient Angebote erstellen und damit neue Aufträge gewinnen! 
18.12.2025 11:45 | Sina Hasselberg Veröffentlicht in: Blog
Die österreichische Bauwirtschaft befindet sich im Wandel. Es gibt weiterhin einige anhaltende Herausforderungen, wie zum Beispiel hohe Kosten und Fachkräftemangel, aber auch erste Anzeichen für eine Stabilisierung. Steigende Auftragsbestände, ein deutlicher Zuwachs an…
31.07.2025 11:00 | Bea Balode Veröffentlicht in: Blog
Als Handwerker ist es nicht immer leicht, neue Aufträge zu finden und Auftragsbücher zu füllen. Erfahren Sie in unserem Ratgeber, wie Sie Ihre Auftragschancen in nur wenigen Schritten steigern können!
DOCUmedia Redaktion

Unsere Redaktion informierte Sie über aktuelle Themen rund um Bauprojekte, Ausschreibungen und branchenspezifische Schwerpunktthemen – unabhängig und kostenfrei.