BVergG Novelle 2026: Was Bieter jetzt wissen müssen
Mit dem 01. März 2026 ist die BVergG Novelle 2026 in Kraft getreten und hat weitreichende Änderungen für alle gebracht, die an öffentlichen Ausschreibungen teilnehmen. Wir haben die wichtigsten Neuerungen für Sie zusammengefasst.
Das Wichtigste zur BVergG Novelle 2026 in Kürze:
- Die BVergG-Novelle ist seit dem 1. März 2026 in Kraft.
- Mit der Novelle sollen Verfahren beschleunigt, Bürokratie reduziert und Digitalisierung sowie Transparenz im Vergabewesen gestärkt werden.
- Deutlich erhöhte und nun dauerhaft verankerte Schwellenwerte erleichtern Vergaben, insbesondere durch mehr Direktvergaben.
- Mit eForms wurden neue elektronische Standardformulare für EU-weite Bekanntmachungen von öffentlichen Aufträgen verpflichtend.
- Die verpflichtende Einführung von eForms sorgt für einheitliche, digitale Prozesse und mehr Transparenz bei Ausschreibungen und Zuschlägen.
- Nachhaltigkeit, soziale Kriterien und Innovation werden stärker gewichtet und sind teils verpflichtend im Vergabeprozess zu berücksichtigen.
- Für Bieter wird die Teilnahme erleichtert, unter anderem durch flexiblere Nachweise, aber auch strengere Ausschlussgründe und neue Anforderungen.
Höhere Schwellenwerte, neue Ausschlussgründe, verpflichtende eForms und ein überarbeitetes Gebührensystem: Die BVergG-Novelle 2026 krempelt das österreichische Vergaberecht gleich in mehreren Bereichen um. Für Bieter, die regelmäßig an öffentlichen Vergabeverfahren teilnehmen, sind das Änderungen, die man auf jeden Fall kennen sollte. Aber was steckt eigentlich hinter dem neuen Vergaberechtsgesetz? Welche neuen Schwellenwerte gelten ab sofort, und was bedeutet das konkret für Direktvergaben? Gilt die Drei-Angebote-Regel noch? Was ändert sich bei der Bekanntmachung von Ausschreibungen durch die Einführung von eForms? Und was müssen Bieter bei den neuen Ausschlussgründen, der Selbstreinigung und dem überarbeiteten Pauschalgebührensystem beachten? Dieser Ratgeberartikel beantwortet all diese Fragen und gibt Ihnen einen kompakten Überblick über die wichtigsten Neuerungen der BVergG-Novelle 2026. Denn wer die neuen Spielregeln kennt, kann sie auch zu seinem Vorteil nutzen.
Ab wann gilt die neue BVergG Novelle?
Die Novelle des Bundesvergabegesetzes wurde im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 8/2026) kundgemacht und ist mit dem 1. März 2026 in Kraft getreten.
BVergG-Novelle 2026: Was ändert sich für Bieter?
Das neue Vergaberechtsgesetz bringt Änderungen in mehreren Bereichen, die für Auftragnehmer sowie Auftraggeber unmittelbar relevant sind. Die wohl spürbarste Neuerung betrifft die Schwellenwerte, die im Unterschwellenbereich deutlich angehoben wurden. Darüber hinaus reformiert die Novelle die Regeln rund um Direktvergaben, die Bekanntmachung von Ausschreibungen, den Eignungsnachweis sowie die Ausschlussgründe und die Selbstreinigung. Auch das Pauschalgebührensystem für Nachprüfungsverfahren wurde grundlegend überarbeitet. Der vollständige Gesetzestext wurde in einer Bekanntmachung des österreichischen Parlaments veröffentlicht. Die folgenden Kapitel geben einen kompakten Überblick über alle wesentlichen Änderungen.
Welche neuen Schwellenwerte wurden 2026 im Bundesvergabegesetz verankert?
Einer der zentralen Punkte der BVergG-Novelle 2026 ist die Neugestaltung der Schwellenwerte im Unterschwellenbereich, also bei Aufträgen, die unterhalb der EU-weiten Schwellenwerte liegen. Bislang wurden erhöhte Wertgrenzen in Österreich nur durch die sogenannte Schwellenwerteverordnung (SchwellenwerteVO) geregelt, die regelmäßig befristet und verlängert werden musste. Mit dem Vergaberechtsgesetz wurden diese Werte nun dauerhaft im Bundesvergabegesetz verankert und in weiten Bereichen zusätzlich angehoben.
Für Auftraggeber bedeutet das vor allem mehr Planungssicherheit: Die bisher notwendigen, regelmäßigen Verlängerungen der Schwellenwerteverordnung entfallen nun, da feste gesetzliche Grundlagen gelten. Gleichzeitig profitieren auch Bieter und Unternehmen von weniger bürokratischem Aufwand, denn höhere Schwellenwerte bedeuten in der Praxis weniger strenge Formvorgaben und schnellere Vergabeverfahren.
Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die wesentlichsten neuen Bundesvergabegesetz-Schwellenwerte in 2026 im Vergleich zu den bisherigen Werten:
Bauaufträge
Vergabeverfahren | Aktuelle Werte - Vergaberechtsgesetz 2026 |
|---|---|
Direktvergabe | 200.000 Euro |
Direktvergabe mit Bekanntmachung | 2.000.000 Euro |
Nicht offenes Verfahren ohne Bekanntmachung | 2.000.000 Euro |
Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung | Keine Wertgrenze - Klassischer AG 2.000.000 Euro - Sektorenauftraggeber |
Dienstleistungsaufträge und Lieferaufträge
Vergabeverfahren | Aktuelle Werte - Vergaberechtsgesetz 2026 |
|---|---|
Direktvergabe | 143.000 Euro - Klassischer AG 150.000 Euro - Sektorenauftraggeber |
Direktvergabe besonderer Dienstleistungen | 200.000 Euro - Klassischer AG 200.000 Euro - Sektorenauftraggeber |
Direktvergabe mit Bekanntmachung | 143.000 Euro - Klassischer AG 200.000 Euro - Sektorenauftraggeber |
Direktvergabe mit Bekanntmachung besonderer Dienstleistungen | 300.000 Euro - Klassischer AG 300.000 Euro - Sektorenauftraggeber |
Nicht offenes Verfahren ohne Bekanntmachung | Entfällt - Klassischer AG 150.000 Euro - Sektorenauftraggeber |
Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung | Keine Wertgrenze - Klassischer AG 150.000 Euro - Sektorenauftraggeber |
Was ändert sich in Bezug auf die neuen Wertgrenzen konkret für Bieter?
Die deutlichsten Auswirkungen der neuen Schwellenwerte zeigen sich bei der Direktvergabe. Bauaufträge dürfen mit der neuen Änderung bis zu einem Wert von 200.000 Euro und Liefer- sowie Dienstleistungsaufträge bis zu 143.000 Euro im Wege der Direktvergabe vergeben werden, also ohne förmliches Vergabeverfahren. Darüber hinaus wird bei Bauleistungen eine Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung bis zu einem Auftragswert von 2 Millionen Euro zugelassen. Künftig können öffentliche Auftraggeber also deutlich häufiger Direktvergaben nutzen.
Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang auch eine strukturelle Änderung: Bei klassischen öffentlichen Auftraggebern wurde für Liefer- und Dienstleistungen das nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung gänzlich abgeschafft – wohl auch deshalb, weil der nun sehr hoch angesetzte Direktvergabe-Schwellenwert dieses Verfahren in der Praxis weitgehend überflüssig macht. Die Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung bleibt hingegen unverändert bestehen.
Für Bieter bedeutet die Anhebung der Direktvergabe-Schwellen vor allem eine größere Chance, auch ohne formelles Ausschreibungsverfahren berücksichtigt zu werden. Das ist gerade für kleinere Handwerks- und Gewerbebetriebe eine relevante Neuerung.
Gilt die “Drei-Angebote-Regel" noch?
Ja, sie wurde sogar gesetzlich neu verankert. Ab einem Auftragswert von 50.000 Euro sind Auftraggeber nun verpflichtet, sich um mindestens drei Vergleichsangebote oder unverbindliche Preisauskünfte zu bemühen, sofern dem keine sachlichen Gründe entgegenstehen.
Was ändert sich durch die Einführung von eForms im Vergaberechtsgesetz?
Ein weiteres zentrales Element der Bundesvergabegesetz Novelle 2026 ist die verpflichtende Einführung von eForms – standardisierten, maschinenlesbaren elektronischen Formularen für Vergabebekanntmachungen. Auf EU-Ebene sind öffentliche Auftraggeber bereits seit Oktober 2023 verpflichtet, ihre Ausschreibungen in diesem Format zu veröffentlichen. Mit dem Vergaberechtsgesetz 2026 zieht Österreich nun auch auf nationaler Ebene nach und passt das Vergaberecht an diese europäische Vorgabe an.
Konkret bedeutet das: Bekanntmachungen und Bekanntgaben, also sowohl Ausschreibungen als auch Veröffentlichungen von Zuschlagserteilungen, sind auch im Unterschwellenbereich ausschließlich in eForms zu erstellen. Nationale Sonderfelder entfallen dabei und die Inhalte von Vergabemeldungen auf EU- und nationaler Ebene wurden inhaltlich sowie technisch angeglichen. Die bisherige Veröffentlichung über data.gv.at bleibt zwar bestehen, wird jedoch technisch an das neue System angepasst.
Für Auftraggeber bedeutet das:
- Weniger Doppelaufwand, da nationale und EU-weite Meldungen künftig im selben Format übermittelt werden
- Mehr Einheitlichkeit durch ein einheitliches technisches Schema für alle Vergabeverfahren
- Bessere Auswertbarkeit, weil Vergabedaten strukturiert und maschinenlesbar vorliegen
Darüber hinaus steigt durch die Novelle auch die allgemeine Transparenz im Vergabewesen: Künftig sind alle Zuschläge ab einem Auftragswert von 50.000 Euro von öffentlichen Auftraggebern bekanntzugeben, und das auch unterhalb der EU-Schwellenwerte. Bisher war eine solche Bekanntmachung im Unterschwellenbereich häufig nicht erforderlich. Zusätzlich sollen Kerndaten zu vergebenen Aufträgen für mindestens fünf Jahre in offenem, maschinenlesbarem Format als Open Data frei zugänglich gemacht werden.
Stehen Nachhaltigkeit und strategische Beschaffung nun mehr im Fokus?
Ein klares Anliegen der BVergG-Novelle 2026 ist es, öffentliche Beschaffung strategischer auszurichten. Nachhaltigkeit, soziale Verantwortung und Innovation sollten nicht mehr nur als optionale Zusatzkriterien behandelt werden, sondern als fester Bestandteil des Vergabeprozesses. Der Begriff „Nachhaltigkeit" findet mit der Novelle erstmals explizit Eingang ins Bundesvergabegesetz und steht dort nun gleichberechtigt neben den bisherigen Beschaffungsgrundsätzen. Damit steht die Novelle auch im Einklang mit den Zielen der nachhaltigen Beschaffung (naBe) in Österreich. Wie wichtig Nachhaltigkeit in Vergabeverfahren inzwischen ist, zeigen wir ausführlich in unserem Artikel zur nachhaltigen Vergabe.
Die Novelle bringt in diesem Bereich mehrere praxisrelevante Änderungen mit sich:
- Nachhaltigkeit als Eignungskriterium
Neu ist die gesetzliche Klarstellung, dass ökologische Aspekte künftig bereits auf Ebene der Eignungskriterien berücksichtigt werden können. Unternehmen, die festgelegte ökologische Eignungsanforderungen nicht erfüllen, scheiden damit frühzeitig aus dem Vergabeverfahren aus.
- Erweiterte ökologische Aspekte
Die bisherige Aufzählung relevanter Umweltkriterien wurde um neue Punkte ergänzt, darunter die Reduktion der Flächeninanspruchnahme sowie die Priorität der Lebenszykluskosten.
- Verpflichtende Qualitätsaspekte bei bestimmten Beschaffungen
Bei ausgewählten Aufträgen, beispielsweise bei der Beschaffung von Lebensmitteln, sind Auftraggeber gesetzlich verpflichtet, qualitätsbezogene Kriterien festzulegen, beispielsweise die Einhaltung von Bio-Gütezeichen. Ausschreibungen, die dieser Vorgabe nicht entsprechen, sind anfechtbar.
- Transparenzpflichten über strategische Ziele
Im Rahmen der neuen eForms müssen Auftraggeber verpflichtend angeben, ob und welche Umwelt-, Sozial- oder Innovationskriterien im jeweiligen Vergabeverfahren eine Rolle spielen. Bislang waren solche Angaben optional.
- Stärkung des Bestangebotsprinzips
Neben dem Preis rücken Qualität, Nachhaltigkeit und Innovation noch stärker in den Fokus der Zuschlagsentscheidung. Auch regionale Lieferketten können sich positiv auswirken, beispielsweise durch kürzere Transportwege als Umweltargument.
Was das für Bieter und Auftraggeber bedeutet
Für Unternehmen, die bei Nachhaltigkeits- und Qualitätskriterien punkten können, eröffnet die BVergG Novelle 2026 durchaus neue Wettbewerbsvorteile. Wer etwa im Bereich Umweltmanagement, soziale Standards oder innovative Leistungserbringung gut aufgestellt ist, kann davon bei künftigen Ausschreibungen profitieren. Gleichzeitig bleibt Auftraggebern bei der konkreten Ausgestaltung von Nachhaltigkeitskriterien weiterhin ein gewisser Spielraum. Die Novelle setzt Leitplanken, ohne starre Vorgaben zu machen. Wie konsequent Nachhaltigkeit in der Praxis tatsächlich gelebt wird, hängt letztlich von der jeweiligen Vergabestelle ab.
Wann muss der Eignungsnachweis nun spätestens vorliegen?
Wer sich um einen öffentlichen Auftrag bewirbt, muss nachweisen, dass das eigene Unternehmen die nötige Zuverlässigkeit, finanzielle Stabilität und fachliche Kompetenz mitbringt. Klingt logisch, war in der Praxis aber oft eine bürokratische Hürde. Denn bisher mussten alle relevanten Nachweise zu einem sehr frühen Zeitpunkt im Verfahren vollständig vorliegen.
Das hat sich mit der Novelle des Bundesvergabegesetzes ab März 2026 geändert. Was Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit betrifft, haben Bieter nun mehr Zeit. Die Eignung muss spätestens zu einem der folgenden Zeitpunkte nachgewiesen werden:
- zum Ablauf der Frist für die Vorlage oder Vervollständigung von Nachweisen
- zum Zeitpunkt des Zugriffs des Auftraggebers auf eine entsprechende Datenbank
- zum Ablauf der Frist für die Mängelbehebung betreffend die Eignung
Für Bieter bedeutet das konkret, dass bestimmte Nachweise künftig zu einem späteren Zeitpunkt im Verfahren nachgereicht werden können, ohne dass dies automatisch zum Ausschluss führt. Dadurch reduziert sich der Druck, sämtliche Unterlagen bereits zum frühestmöglichen Zeitpunkt vollständig bereithalten zu müssen.
Gilt die neue Regelung zur Nachreichung für alle Nachweise?
Nein, die Möglichkeit zur späteren Nachreichung gilt ausschließlich für den Nachweis der beruflichen Zuverlässigkeit sowie der finanziellen, wirtschaftlichen und technischen Leistungsfähigkeit. Der Nachweis der Befugnis, etwa durch einen Gewerberegisterauszug, muss weiterhin zum bisherigen Zeitpunkt vorliegen.
Welche neuen Ausschlussgründe gibt es durch die BVergG Novelle?
Die Ausschlussgründe wurden durch die BVergG-Novelle 2026 verschärft und über die verschiedenen Bundesvergabegesetze hinweg vereinheitlicht. Neu aufgenommen wurden unter anderem folgende Straftatbestände, die zwingend zum Ausschluss führen:
- Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren
- Missbrauch der Amtsgewalt
- Vorteilsannahme und Vorteilszuwendung zur Beeinflussung
- Geschenkannahme sowie Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten
- Verletzung des Amtsgeheimnisses sowie Verrat von Staatsgeheimnissen
- Aufforderung und Gutheißung von strafbaren Handlungen
Neu eingeführt wurden außerdem sogenannte Vergabesperren. Liegt eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts oder einer Behörde vor, egal ob in Österreich oder in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, die ein Unternehmen von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausschließt, sind Auftraggeber verpflichtet, dieses Unternehmen auszuschließen. Besonders brisant ist dabei, dass eine Selbstreinigung in diesen Fällen ausdrücklich nicht mehr möglich ist. Betroffene Unternehmen haben somit keine Chance, sich durch eigene Maßnahmen wieder für das Verfahren zu qualifizieren.
Wie funktioniert die Selbstreinigung unter dem neuen Vergaberechtsgesetz?
Ermittlungen laufen, ein Ausschluss droht und trotzdem weiter an Vergabeverfahren teilnehmen? Was zunächst paradox klingt, ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Die BVergG-Novelle 2026 präzisiert die Regeln zur sogenannten Selbstreinigung und bringt dabei eine wichtige Neuerung: Unternehmen müssen den Abschluss eines Ermittlungsverfahrens nicht mehr abwarten, um ihre Zuverlässigkeit glaubhaft zu machen. Läuft etwa ein Kartellverfahren gegen ein Unternehmen, kann die Zuverlässigkeit nun bereits während der laufenden Ermittlungen glaubhaft gemacht werden. Die Voraussetzung dafür ist jedoch, dass das Unternehmen aktiv und fortlaufend sowohl mit den zuständigen Behörden als auch mit dem öffentlichen Auftraggeber zusammenarbeitet und an der vollständigen Aufklärung des Sachverhalts mitwirkt. Eine Schadenswiedergutmachung ist in diesem frühen Stadium noch nicht erforderlich, da der entstandene Schaden zu diesem Zeitpunkt oft noch gar nicht abschließend bezifferbar ist.
Wie sieht das neue Pauschalgebührensystem im Nachprüfungsverfahren aus?
Wer als Bieter eine Vergabeentscheidung anfechten möchte, muss dafür Pauschalgebühren entrichten. Bislang war dieses System
jedoch alles andere als übersichtlich: Die Gebühren waren im Voraus kaum kalkulierbar, was für Unternehmen eine echte Planungshürde darstellte. Die BVergG-Novelle 2026 räumt hier gründlich auf.
Das bisherige System mit starren, schwer nachvollziehbaren Gebührensätzen wurde durch ein gestaffeltes Modell mit insgesamt sechs klar definierten Gebührenkategorien ersetzt, die sich am geschätzten Auftragswert orientieren. Die Spanne reicht dabei von 400 Euro bei Aufträgen bis zu einem Wert von 500.000 Euro bis hin zu 50.000 Euro bei Auftragsvolumina ab 50 Millionen Euro. Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung kosten einheitlich 100 Euro. Bisher betrug die Gebühr 50 Prozent des Hauptantrags. Damit ist die maximale Pauschalgebühr für ein Nachprüfungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht von bisher rund 58.338 Euro auf 50.100 Euro gesunken.
Ebenfalls neu ist eine Pflicht für Auftraggeber: Sie müssen bereits in den Ausschreibungsunterlagen alle Informationen bereitstellen, die zur Berechnung der Pauschalgebühren erforderlich sind, und haften auch dafür. Vorerst gilt das neue Gebührensystem nur im Bundesbereich, also vor dem Bundesverwaltungsgericht. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Bundesländer in absehbarer Zeit nachziehen werden.
Rahmenvereinbarungen: Was sich durch die Novelle des Bundesvergabegesetzes ändert
Auch bei Rahmenvereinbarungen bringt die BVergG-Novelle 2026 wesentliche Klarstellungen mit sich. Bislang galt in Österreich die Auffassung, dass eine Rahmenvereinbarung kein Vertrag im vergaberechtlichen Sinne sei, sondern lediglich das Grundgerüst für spätere Einzelaufträge. Diese Sichtweise wurde nun aufgegeben und an die aktuelle Rechtsprechung des EuGH und des VwGH angepasst: Rahmenvereinbarungen gelten künftig ausdrücklich als Aufträge im Sinne des Vergaberechts.
Das hat konkrete Auswirkungen auf den Rechtsschutz. Da der Abschluss einer Rahmenvereinbarung nun als Zuschlag gewertet wird, gilt künftig auch hier eine Stillhaltefrist. Bieter, die den Zuschlag nicht erhalten, können die Entscheidung damit gerichtlich anfechten, bevor die Rahmenvereinbarung wirksam wird. Klargestellt wurde zudem, dass auch nachgereihte Rahmenvereinbarungspartner Rechtsmittel erheben können.
Hintergrund: Warum wurde die BVergG Novelle beschlossen?
Das österreichische Vergaberecht stand schon länger unter Reformdruck. Praktiker aus Wirtschaft und Verwaltung kritisierten seit Jahren, dass die bestehenden Regelungen des Bundesvergabegesetzes (BVergG) zu komplex, zu bürokratisch und zu wenig an die Realität moderner Beschaffungsprozesse angepasst seien. Die BVergG-Novelle 2026 ist die Antwort des Gesetzgebers auf diese Kritik – und sie verfolgt dabei gleich mehrere Ziele auf einmal:
- Bürokratieabbau und Verfahrensbeschleunigung durch die Anhebung der Schwellenwerte im Unterschwellenbereich sowie weniger strenge Formvorgaben
- Die bislang nur befristet geltenden erhöhten Schwellenwerte wurden für mehr Planungssicherheit bei Auftraggebern und Bietern dauerhaft im Bundesvergabegesetz verankert
- Digitalisierung des Vergabeverfahrens durch die verpflichtende Einführung von eForms im Ausschreibungsprozess
- Mehr Transparenz durch erweiterte Bekanntmachungspflichten
- Stärkung strategischer Beschaffungsziele mit Fokus auf Nachhaltigkeit, soziale Verantwortung und Innovation
- Erhöhung der Rechtssicherheit beim Abschluss von Rahmenvereinbarungen sowie Anpassung des vergaberechtlichen Rechtsschutzes
- Erleichterung der Teilnahme an Vergabeverfahren, unter anderem durch vereinfachte Eignungsnachweise für Bieter
Fazit: Was bedeutet die BVergG Novelle für Bieter?
Die BVergG-Novelle 2026 ist kein radikaler Systemwechsel, aber sie hat es in sich. Für Bieter und Unternehmen überwiegen unterm Strich die positiven Aspekte: Höhere Schwellenwerte bedeuten weniger bürokratischen Aufwand bei Aufträgen mit niedrigem Auftragswert, flexiblere Fristen beim Eignungsnachweis nehmen den Druck aus dem Verfahren, und das neue Pauschalgebührensystem macht Nachprüfungsverfahren kalkulierbarer als je zuvor. Wer bei Nachhaltigkeits- und Qualitätskriterien punkten kann, verschafft sich künftig obendrein echte Wettbewerbsvorteile, denn strategische Vergabe gewinnt spürbar an Bedeutung.
Natürlich bringt die Novelle auch neue Anforderungen mit sich. Die verpflichtende Einführung von eForms, erweiterte Dokumentationspflichten bei Direktvergaben und strengere Ausschlussgründe verlangen von Unternehmen eine gewisse Vorbereitung. Ein konkreter Tipp für die Praxis: Erforderliche Eignungsnachweise wie Strafregisterauszüge oder steuerliche Bescheinigungen am besten gleich einholen und griffbereit halten. Und wer keine passende Ausschreibung verpassen möchte, sollte sich auf Vergabeplattformen registrieren und Push-Benachrichtigungen aktivieren.
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