Vergaberecht
Das Vergaberecht in Österreich umfasst die Gesamtheit aller gesetzlichen Regelungen und Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber. Die Basis dafür bildet das Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG).
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Was ist das Vergaberecht?
Das Vergaberecht ist eine Bündelung von Rechtsnormen für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen. Es beinhaltet sämtliche Vorschriften, die Auftraggeber in ihren Ausschreibungen beziehungsweise bei der Beschaffung ihrer Leistungen beachten müssen. Dabei soll durch den Vergaberechtsschutz ein fairer Wettbewerb sowie eine nachhaltige Beschaffung von Leistungen gewährleistet werden. Das Vergaberecht ist für sämtliche öffentliche Aufträge relvant, egal ob für Maurerarbeiten oder Türenbau. Eine Auseinandersetzung mit dem Vergaberecht ist entsprechend unumgänglich, wenn man an Auftragsvergaben der öffentlichen Hand teilnehmen möchte.
Was regelt das Vergaberecht?
Das österreichische Vergaberecht regelt die Beschaffung von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber. Die Bestimmungen basieren auf den Inhalten der Reform des Bundesvergabegesetzes aus dem Jahr 2018 (BVergG 2018) sowie den Vergabenachprüfungsgesetzen der Länder. Die Vergabe von Konzessionsaufträgen und die Vergabe von Aufträgen im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich wird separat durch das BVergGKonz 2018 beziehungsweise das BVergGVS 2012 normiert. Durch das Vergaberecht soll ein wirtschaftlicher Umgang mit den zur Verfügung stehenden Mitteln des Bundes gewährleistet werden.
Für wen gilt das Vergaberecht?
Die Regelungen des Vergaberechts gelten für öffentliche Auftraggeber, Sektorenauftraggeber, sonstige Auftraggeber und Konzessionsgeber. Zu den öffentlichen Auftraggebern gehören der Bund, die Länder, Gemeinden, Einrichtungen des öffentlichen Rechts sowie Verbände aus diesen Auftraggebern. Im Gegensatz dazu sind Sektorenauftraggeber speziell in den Bereichen Gas, Wärme, Wasser, Verkehr, Postdienste und Energiegewinnung tätig und haben dementsprechend zum Teil gesonderte Vorschriften. Von sonstigen Auftraggebern spricht man, wenn bestimmte Bedingungen wie zum Beispiel eine gewisse Subventionshöhe erfüllt werden. Öffentliche Auftraggeber, die Bau- oder Dienstleistungskonzessionsverträge vergeben (sogenannte Konzessionsgeber) sind ebenfalls an das Vergaberecht nach dem BVergGKonz 2018 gebunden. Private Auftraggeber hingegen können ihre Aufträge frei vergeben.
Die Grundsätze des Vergaberechts
Einen wesentlichen Bestandteil des Vergaberechts bilden die verschiedenen Grundsätze. Sie lassen sich in den Gesetzesvorschriften wiederfinden und müssen von allen Auftraggebern im Rahmen ihrer Vergabe eingehalten werden.
Die sechs wesentlichen Grundsätze sind:
- die Wirtschaftlichkeit,
- die Verhältnismäßigkeit,
- das Diskriminierungsverbot,
- das Gleichbehandlungsgebot,
- das Transparenzgebot und
- die Umweltgerechtigkeit.
Zusätzlich soll durch die Vorschriften jedoch auch ein freier und lauterer Wettbewerb gewährleistet und die Beachtung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten sichergestellt werden. Die Vergabe muss an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen zu angemessenen Preisen erfolgen und darf nicht den Zweck verfolgen, die Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes zu umgehen oder den Wettbewerb künstlich einzuschränken. Auftraggeber können dabei Rücksicht auf Frauen, Personen im Ausbildungsverhältnis, Langzeitarbeitslose, ältere Arbeitnehmer und Menschen mit Behinderung nehmen. Außerdem soll kleinen und mittleren Unternehmen (KMUs) die Chance zur Teilnahme an den Vergabeverfahren gewährt werden.
Verschiedene Verfahrensarten des Vergaberechts
Im Vergaberecht unterscheidet man zwischen verschiedenen Vergabeverfahren, die den spezifischen Merkmalen des Auftrags Rechnung tragen sollen. Damit gehen jeweils bestimmte Regelungen und Möglichkeiten einher, an die sich Auftraggeber und Auftragnehmer halten müssen. Der § 31 BVergG 2018 definiert die folgenden Verfahrensarten:
- Offenes Verfahren
- Nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung
- Nicht offenes Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung
- Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung
- Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung
- Rahmenvereinbarung
- Dynamisches Beschaffungssystem
- Wettbewerblicher Dialog
- Direktvergabe
- Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung
- Innovationspartnerschaft
- Elektronische Auktion (kein eigenes Vergabeverfahren)
Die verschiedenen Verfahrensarten sind teilweise an bestimmte Voraussetzungen gebunden. So dürfen im Oberschwellenbereich nur das offene Verfahren, das nicht offene Verfahren, ein wettbewerblicher Dialog und eine Innovationspartnerschaft angewendet werden. Eine Direktvergabe ist nur im Unterschwellenbereich möglich, wenn der Auftragswert ohne Umsatzsteuer weniger als 100.000 Euro beträgt. Auftraggeber müssen die Vorschriften der einzelnen Verfahren kennen und im Rahmen ihrer Ausschreibung berücksichtigen.
Ober- und Unterschwellenbereich im Vergaberecht
Grundsätzlich wird das Vergaberecht in den Ober- und Unterschwellenbereich unterteilt. Die genaue Zuordnung eines Auftrages in einen der beiden Bereiche erfolgt abhängig vom geschätzten Auftragswert und den geltenden Schwellenwerten, welche alle zwei Jahre erneuert werden. Übersteigt ein Auftragswert den zugrundeliegenden Schwellenwert, gelten die Regelungen des Oberschwellenbereichs. In diesem Fall muss der Auftraggeber sein Projekt europaweit ausschreiben und sich dabei an die einheitlichen EU-Richtlinien halten. Alle Aufträge mit einem Auftragswert unterhalb der Grenzen werden national nach dem BVergG 2018 bekanntgegeben. Die Zuordnung in den Ober- und Unterschwellenbereich beeinflusst zum Beispiel die Wahl der Verfahrensarten oder auch die Nutzung elektronischer Medien.
Nähere Informationen zu den einzelnen Bestimmungen und den derzeit geltenden Schwellenwerten im Vergaberecht, finden Sie in unserem Glossar.