Direktvergabe

Bei der Vergabe von Aufträgen sieht das Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG) verschiedene Verfahrensarten für Auftraggeber vor – darunter auch die Direktvergabe. Diese Verfahrensart ermöglicht die Vergabe von geringfügigen Leistungen gegen Entgelt ohne Anwendung eines förmlichen Verfahrens.

Was ist eine Direktvergabe?

Öffentliche Auftraggeber sind im Vergaberecht dazu verpflichtet, Ihre Leistungen im Rahmen eines geeigneten Vergabeverfahrens an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen zu vergeben. Der § 31 Abs. 1 BvergG 2018 enthält eine Auflistung aller möglichen Vergabeverfahren, die für Auftraggeber in Frage kommen. Die Direktvergabe ist eine der möglichen Verfahrensarten des österreichischen Vergaberechts und wird in § 31 Abs. 11 BVergG geregelt. Dabei können Auftraggeber eine Leistung formfrei und gegen Entgelt an ein frei gewähltes, geeignetes Unternehmen vergeben. In der Praxis werden zuvor häufig von einem oder mehreren Unternehmen Angebote beziehungsweise unverbindliche Preisauskünfte eingeholt. Für die Auswahl eines geeigneten Auftragnehmers wird bei der Direktvergabe jedoch auf ein formelles Verfahren verzichtet. Ebenso ist der Auftraggeber nicht zur Erstellung von Ausschreibungsunterlagen verpflichtet.

Wann ist eine Direktvergabe möglich?

Die Entscheidung darüber, welche Verfahrensart für eine Vergabe gewählt wird, steht den Auftraggebern keineswegs frei. Sie müssen bestimmte Kriterien beachten, die vor der Anwendung eines Verfahrens erfüllt werden.

Die Direktvergabe ist grundsätzlich nur im Unterschwellenbereich gestattet. Das bedeutet, Auftraggeber dürfen ihre Leistungen nicht europaweit ohne ein formelles Verfahren an Unternehmen vergeben. Handelt es sich jedoch um eine nationale Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen, deren Auftragswert, ohne Umsatzsteuer, weniger als 100.000 Euro beträgt, kann gemäß § 46 Abs. 2 BVergG 2018 eine Direktvergabe angewendet werden. Diese Wertgrenze wurde festgelegt, da die Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens bei einem so geringen Auftragswert in keiner ökonomischen Relation zum jeweiligen Wert der Leistung steht.

Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung

Ebenso wie andere Verfahrensarten, kann eine Direktvergabe auch mit vorheriger Bekanntmachung stattfinden. Dafür darf der geschätzte Auftragswert nach § 47 Abs. 2 BVergG 2018 folgende Beträge nicht überschreiten:

  • Bauaufträge: 500.000 Euro
  • Liefer- und Dienstleistungsaufträge: 130.000 Euro

In diesem Fall wird einer beschränkten Anzahl von Unternehmen die geplante Vergabe einer Leistung bekannt gegeben. Darin muss der Auftraggeber, der Leistungsgegenstand, der Erfüllungsort sowie die Lieferfrist genannt werden. Nach Einholung der Angebote wird schließlich ein geeignetes Unternehmen ausgewählt.

Was müssen Auftraggeber bei der Direktvergabe beachten?

Bei der Direktvergabe gibt es für Auftraggeber verhältnismäßig wenig formelle Vorschriften, die beachtet werden müssen. Dennoch ist vorgegeben, dass Leistungen an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen vergeben werden müssen. Diese Voraussetzungen müssen außerdem spätestens ab den Zeitpunkt des Zuschlags vorliegen. Der Auftraggeber selbst entscheidet, ob eine Eignungsprüfung notwendig ist und kann diese bei Bedarf eigenständig durchführen.

Das Vergaberecht sieht darüber hinaus vor, dass auch Unternehmen, die sich in einem Liquidations- oder Insolvenzverfahren befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit einstellen werden, einen Auftrag erhalten können, wenn ihre Leistungsfähigkeit dafür ausreicht.

Wie läuft eine Direktvergabe ab?

Bei der Direktvergabe wählt der Auftraggeber einen geeigneten Auftragnehmer für die zu vergebende Leistung, ohne dabei formale Vorschriften beachten zu müssen. Im ersten Schritt legt der Auftraggeber somit fest, welche Leistung er beschaffen möchte und welche Anforderungen an Auftragnehmende damit einhergehen. Anschließend können Angebote oder unverbindliche Preisauskünfte unterschiedlicher Unternehmen eingeholt werden, sofern der Auftraggeber diese vergleichen möchte. Nun liegt es im Ermessen der Auftraggeberseite, welches Unternehmen den Auftrag erhält. Während des gesamten Vergabeverfahrens müssen einige Aspekte jedoch gemäß § 46 Abs. 4 BVergG 2018 dokumentiert werden. Dazu gehören:

  • alle eingeholten Angebote oder unverbindlichen Preisauskünfte,
  • der Wert sowie der Gegenstand des Auftrages,
  • der Name des Auftragnehmers,
  • die Prüfung der Preisangemessenheit (sofern der Dokumentationsaufwand wirtschaftlich vertretbar ist).

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