BVergG
Das Bundesvergabegesetz (BVergG) regelt die Vergabe öffentlicher Aufträge für das österreichische Vergaberecht. Darin werden alle relevanten Rechtsnormen definiert, die bei der öffentlichen Vergabe Anwendung finden.
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Inhaltsverzeichnis
- Was ist das BVergG?
- Was regelt das BVergG?
- Bedeutung des BVergG im Vergaberecht
- Wer unterliegt dem BVergG?
- Wesentliche Begriffsbestimmungen des BVergG
- Die Verfahrensarten nach dem Bundesvergabegesetz
- Gesetzliche Regelung der Schwellenwerte
- Was ist BVergG 2018?
- Welche Ausschlussgründe gibt es im BVergG?
Was ist das BVergG?
Das BVergG stellt das gesetzliche Rahmenwerk im österreichischen Vergaberecht dar.
In Österreich werden öffentliche Vergabeverfahren grundsätzlich auf Bundes- und Landesebene geregelt. Mit dem Bundesvergabegesetz wurde ein Gesetzesrahmen entworfen, der alle Richtlinien und Vorschriften enthält, die im Rahmen öffentlicher Auftragsvergaben bundesweit eingehalten werden müssen. Zudem werden die Nachprüfungen von Entscheidungen öffentlicher Auftraggeber im Bereich des Bundes geregelt. Innerhalb der Länder können seit 2002 lediglich einzelne Regelungen zur Nachprüfung von Entscheidungen öffentlicher Auftraggeber im Bereich der Länder und Gemeinden verabschiedet werden.
Die Vergabekontrollbehörden, die die Umsetzung des BVergG beaufsichtigen, sind auf nationaler Ebene das Bundesverwaltungsgericht und die Landesverwaltungsgerichte auf Landes- und Gemeindeebene.
Was regelt das BVergG?
Inhaltlich befasst sich das Bundesvergabegesetz mit den rechtlichen Bestimmungen zur öffentlichen Beschaffung. Dabei liegt der Fokus insbesondere auf der Regelung von Bau-, Dienstleistungs- und Lieferaufträgen, die durch öffentliche Auftraggeber vergeben werden. Genaue Bestimmungen zu den Auftragsarten werden in den §§ 5, 6 und 7 BVergG 2018 festgelegt.
Darüber hinaus wird jedoch auch die Durchführung von Wettbewerben in den Inhalten des BVergG erfasst. In Ausnahmefällen fallen auch Aufträge, die von nicht öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, in den Geltungsbereich des Gesetzes. Dazu zählt die Vergabe von Bauaufträgen an Dritte durch Baukonzessionäre und von Bau- und Dienstleistungsaufträgen, sofern diese von öffentlichen Auftraggebern subventioniert werden. Enthält ein Auftrag mehrere der genannten Auftragsarten, legt das BVergG fest, wie dieser zu beurteilen ist (§ 8 Abs. 1 BVergG 2018). Bau- und Dienstleistungskonzessionsaufträge werden wiederum durch das BVergG Konz 2018 geregelt.
Zudem beschäftigt sich § 49 BVergG 2018 mit den Dokumentationspflichten: Öffentliche Auftraggeber sind dazu verpflichtet, Dokumentationen zu allen Entscheidungen und Vorgängen zu erstellen. Diese Dokumentation muss mindestens drei Jahre aufbewahrt werden und darf von Vergabekontrollbehörden eingesehen werden.
Bedeutung des BVergG im Vergaberecht
Das Vergaberecht bildet den Rahmen für die Beschaffung von Leistungen durch öffentliche Auftraggeber. Dabei kommt dem Bundesvergabegesetz eine hohe Bedeutung zu. Darin enthalten sind alle Regelungen, die zur Wahrung der vergaberechtlichen Grundsätze nach § 20 BVergG 2018 im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren beitragen sollen. Diese sind zum einen die Einhaltung eines freien und lauteren Wettbewerbs sowie die Beachtung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten.
Darüber hinaus gilt für alle Auftragsvergaben ein Diskriminierungsverbot und ein Gleichbehandlungs- beziehungsweise Transparenzgebot. Zudem stellen die vergaberechtlichen Regelungen sicher, dass öffentliche Aufträge nur an befugte, zuverlässige und leistungsfähige Unternehmen zu angemessenen Preisen vergeben werden. In den vergangenen Jahren hat außerdem die Wahrung der Umweltgerechtigkeit zunehmend an Bedeutung gewonnen. Durch die Vorschriften des Bundesvergabegesetzes soll sichergestellt werden, dass die verschiedenen Grundsätze bei der Auftragsvergabe eingehalten und somit ein fairer Wettbewerb abgehalten wird.
Wer unterliegt dem BVergG?
Grundsätzlich gelten die Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes für alle Vergabeverfahren öffentlicher Aufträge. In § 4 BVergG wird der persönliche Geltungsbereich des Gesetzes einheitlich festgelegt. Daraus ergibt sich, dass die Vorschriften des BVergG für öffentliche Auftraggeber verpflichtend sind. Dazu zählen zum Beispiel der Bund, die Länder, Gemeinden und Einrichtungen des öffentlichen Rechts. Darüber hinaus gehören auch Verbände aus den genannten Parteien sowie ausgegliederte Unternehmen zu den öffentlichen Auftraggebern im Sinne des BVergG. Außerdem regelt das Bundesvergabegesetz die Auftragsvergabe im Sektorenbereich. Somit fallen Sektorenauftraggeber, also solche, die zur Versorgung der Allgemeinheit in den Bereichen Gas, Wärme, Wasser, Verkehr, Postdienst und Energiegewinnung tätig sind, in den Anwendungsbereich des Gesetzes. Jedoch gilt der zweite Teil des Bundesvergabegesetzes hier nicht. In Ausnahmefällen können auch andere Auftraggeber betroffen sein, wenn sie beispielsweise eine bestimmte Subventionshöhe erreichen oder Aufgaben erfüllen, die im Allgemeininteresse liegen.
Anforderungen an Auftraggeber des BVergG
Auftraggeber müssen prüfen, ob der zu vergebende Auftrag in den Anwendungsbereich des BVergG fällt und wo dieser dementsprechend einzuordnen ist. Sie müssen genau feststellen können, um welche Vergabeart es sich handelt und was sich daraus für rechtliche Konsequenzen ergeben. Diese Abgrenzung ist notwendig, da mit der Art des Auftrags oder der Höhe des Auftragswertes auch unterschiedliche Vorschriften einhergehen, die sich wesentlich auf die Vergabe auswirken können. Zudem muss der Auftraggeber die Bietenden hinsichtlich ihrer Eignung für den zu vergebenden Auftrag prüfen. Er muss sicherstellen, dass die Befugnis, Zuverlässigkeit, finanzielle und wirtschaftliche sowie technische Leistungsfähigkeit erfüllt werden.
Wesentliche Begriffsbestimmungen des BVergG
In § 2 Nr. 1-50 BVergG 2018 regelt das Gesetz grundlegende Begriffsbestimmungen, die eine Basis für die weiteren Vorschriften bieten. Ein Angebot (Nr. 3) hingegen ist eine Erklärung von Bietenden, die geforderte Leistung gegen Entgelt unter Einhaltung konkreter Bedingungen zu erbringen. Bietende können jedoch auch Abänderungsangebote oder ein alternatives Anbot abgeben. Ersteres (Nr. 1) wird im BVergG als ein Angebot des Bieters definiert, das im Hinblick auf die ausgeschriebene Leistung technische Abweichungen enthält, die nicht wesentlich von der ausgeschriebenen Leistung abweichen. Letzteres (Nr. 2) wiederum ist ein Angebot über einen alternativen Leistungsvorschlag des Bietenden.
Zudem sind Auftraggeber nach Nr. 5 Rechtsträger, die einen Auftrag zur Leistungserbringung gegen Entgelt vertraglich an einen Auftragnehmer erteilen. Der Auftragnehmer nach Nr. 6 ist jeder Unternehmer, mit dem vertraglich vereinbart wird, eine Leistung gegen Entgelt zu erbringen.
Die Verfahrensarten nach dem Bundesvergabegesetz
Das Bundesvergabegesetz differenziert gemäß § 31 BVergG 2018 (in der Fassung Fassung vom 01.04.2026) zwischen verschiedenen Vergabeverfahren, für die jeweils spezifische rechtliche Bestimmungen gelten. Die Wahl des passenden Verfahrens richtet sich dabei primär nach der Art des Auftrages und den aktuell geltenden Wertgrenzen. Die folgende Auflistung gibt eine allgemeine Übersicht über die geltenden Verfahrensarten nach dem BVergG:
- offenes Verfahren
- nicht offenes Verfahren
- mit vorheriger Bekanntmachung
- ohne vorherige Bekanntmachung
- Verhandlungsverfahren
- mit vorheriger Bekanntmachung
- ohne vorherige Bekanntmachung
- Rahmenvereinbarung
- Direktvergabe
- mit vorheriger Bekanntmachung
- Wettbewerblicher Dialog
- Dynamisches Beschaffungssystem
- Innovationspartnerschaft
Ergänzend zu den klassischen Ausschreibungsverfahren ermöglicht das BVergG in bestimmten Fällen vereinfachte Verfahren wie die Direktvergabe. Diese sind bis zu fest definierten Wertgrenzen zulässig, die seit der BVergG-Novelle 2026 dauerhaft im Gesetz verankert sind (beispielsweise bis 200.000 Euro bei Bauleistungen). Unabhängig von diesen Wertgrenzen ist eine Vergabe im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung auch dann zulässig, wenn besondere Umstände vorliegen – etwa wenn die Leistung aufgrund von Exklusivität (Patente, Künstlermodelle) nur von einem bestimmten Unternehmen ausgeführt werden kann oder wenn eine äußerste Dringlichkeit durch unvorhersehbare Ereignisse besteht.
Die derzeit geltenden Wertgrenzen für das Verhandlungsverfahren sowie die Direktvergabe sind in der folgenden Übersicht dargestellt. Mit der BVergG-Novelle 2026 wurden diese Grenzen dauerhaft in das Bundesvergabegesetz (§§ 44, 46 und 47 BVergG) übernommen und die bisherige Schwellenwerteverordnung damit abgelöst. Die Tabelle gibt Aufschluss über die aktuell gültigen Beträge, bis zu denen die jeweiligen vereinfachten Verfahren im Unterschwellenbereich zulässig sind:
Bauaufträge | Liefer- und Dienstleistungsaufträge | |
|---|---|---|
Offenes Verfahren | Immer zulässig | Immer zulässig |
Direktvergabe | bis 200.000 Euro | Klassische AG: bis 143.000 Euro Sektorenauftraggeber: bis 150.000 Euro |
Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung | bis 2.000.000 Euro | Klassische AG: bis 143.000 Euro Sektorenauftraggeber: bis 200.000 Euro |
Nicht offenes Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung | bis 2.000.000 Euro | Klassische AG: Entfällt Sektorenauftraggeber: bis 150.000 Euro |
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung | Klassische AG: Bei günstiger Gelegenheit Sektorenauftraggeber: bis 2.000.000 Euro | Klassische AG: Bei günstiger Gelegenheit Sektorenauftraggeber: bis 150.000 Euro |
Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung | bis 5.404.000 Euro | bis 216.000 Euro |
Gesetzliche Regelung der Schwellenwerte
Ein wesentlicher Bestandteil des Vergaberechtes, der im Bundesvergabegesetz nach § 12 BVergG geregelt wird, sind die EU-Schwellenwerte. Dabei werden die Aufträge aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes anhand ihres Auftragswertes exklusive Umsatzsteuer entweder dem Ober- oder dem Unterschwellenbereich zugeordnet. Die genaue Berechnung des Auftragswertes wird im vierten Abschnitt des BVergG 2018 definiert. Für den Oberschwellenbereich gelten im Wesentlichen die Regelungen der EU, während der Unterschwellenbereich im Vergleich deutlich flexibler ausgestaltet ist. Der Auftraggeber hat in diesem Fall mehr Spielraum, wenn es zum Beispiel um die Wahl des Verfahrens geht.
Abhängig von der Art des Auftrags sowie des Auftraggebers gelten unterschiedliche Schwellenwerte. Diese werden grundsätzlich alle zwei Jahre erneuert und an die Werte des Government Procurement Agreement (GPA) angepasst. Wird der Schwellenwert überschritten, so ist der Auftraggeber verpflichtet, sich an die europäischen Vergaberichtlinien des Oberschwellenbereichs zu halten und den Auftrag europaweit auszuschreiben. Dadurch können sich sowohl die Bestimmungen des Vergabeverfahrens, die Möglichkeiten für Nachprüfungsverfahren als auch bestimmte Fristen für den Auftraggeber und die Bietenden verändern. So sind Direktvergaben beispielsweise nur für Aufträge unterhalb der Schwellenwerte zulässig. Unterschwellige Aufträge werden außerdem zum Teil durch sogenannte Subschwellenwerte zusätzlich untergliedert. Die folgenden Schwellenwerte sind ab dem 01. Jänner 2026 gültig:
Auftragstyp | Schwellenwert |
|---|---|
Bauaufträge | 5.404.000 Euro |
Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Wettbewerbe | 216.000 Euro |
Liefer- und Dienstleistungsaufträge von zentralen Beschaffungsstellen | 132.000 Euro |
Bauaufträge im Sektorenbereich | 5.404.000 Euro |
Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Sektorenbereich | 432.000 Euro |
Was ist BVergG 2018?
Das Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018) ist am 21. August 2018 in Kraft getreten und regelt seither die öffentliche Auftragsvergabe in Österreich. Darüber hinaus begann am selben Tag auch die Gültigkeit des Bundesvergabegesetzes für Konzessionen (BvergG Konz 2018). Dieses ist speziell auf die Vergabe von Konzessionen ausgerichtet, für die vereinfachte Vorschriften anzuwenden sind.
Welche Änderungen umfasst das BVergG 2018?
Durch die Einführung des BVergG 2018 wurden auch wesentliche Änderungen in das Gesetz aufgenommen. Ein Beispiel ist die Regelung in § 20 BVergG 2018, nach der Vergabeverfahren so ausgestaltet werden sollen, dass auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) daran teilnehmen können und Chancen auf den Zuschlag kriegen. Dadurch können sich KMUs nicht bloß als Subunternehmer, sondern als Bieter für Aufträge bewerben. Ein weiterer relevanter Aspekt ist die Einführung eines weiteren Kriteriums dafür, wer den Zuschlag erhält. Neben dem Preis und wirtschaftlichen Kriterien können nun auch soziale, ökologische und innovative Aspekte für die Eignungsbeurteilung berücksichtigt werden. Das BVergG 2018 beinhaltet in § 48 Abs. 2 des Weiteren die Regelung zur vollelektronischen Vergabe von Aufträgen im Oberschwellenbereich, die seit 2018 verpflichtend ist. Dadurch wird der Wettbewerb fairer und transparenter gestaltet und bietet KMUs Möglichkeiten zur Kosteneinsparung. Bauaufträge mit einem Auftragswert über 100.000 Euro müssen nun gemäß § 367 BvergG 2018 zwingend in die Baustellendatenbank aufgenommen werden, um einen Überblick über alle Unternehmen zu erhalten, die auf der Baustelle tätig sind. In diesem Rahmen müssen auch alle Subunternehmen genannt werden. Die Angebotsfrist im Unterschwellenbereich für nicht offene Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung nach § 76 Abs. 2 BVergG 2018 liegt nunmehr außerdem bei mindestens 10 Tagen. Zuvor war die Frist auf mindestens 22 Tage festgelegt worden.
Welche Ausschlussgründe gibt es im BVergG?
Nach den §§ 78 und 141 BVergG 2018 (idgF) gibt es Gründe, die zum Ausschluss eines Bieters führen oder ein Angebot unzulässig machen. Mit der BVergG-Novelle 2026 wurden diese Bestimmungen verschärft und vereinheitlicht.
Klassische Ausschlussgründe:
- Ausschlussgründe nach § 78: Gegen den Bieter wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet oder das Unternehmen hat fällige Zahlungen nicht erfüllt.
- Ausschlussgründe nach § 141 BVergG: Das Angebot ist verspätet eingegangen, hat keine konkrete Preisangabe oder erfüllt nicht die Mindestanforderungen.
Wichtige Verschärfungen seit 01.03.2026: Zusätzlich führen nun weitere Straftatbestände (wie wettbewerbsbeschränkende Absprachen, Bestechung oder Missbrauch der Amtsgewalt) zwingend zum Ausschluss. Besonders relevant sind folgende Neuerungen:
- Vergabesperren: Liegt eine rechtskräftige Entscheidung vor, die ein Unternehmen von Vergabeverfahren ausschließt (auch aus anderen EWR-Staaten), muss der Auftraggeber den Bieter ausschließen.
- Keine Selbstreinigung: Bei bestimmten schweren Verstößen ist eine „Selbstreinigung“ (die Wiederherstellung der Zuverlässigkeit durch interne Maßnahmen) ausdrücklich nicht mehr möglich.
Weitere Details zu den gesetzlichen Regelungen und weitere Fälle finden Sie in unserem Glossarartikel zu den Ausschlussgründen!