EU-Schwellenwerte
Die EU-Schwellenwerte sind die Auftragswerte, ab denen öffentliche Aufträge und Konzessionen innerhalb der Europäischen Union einer EU-weiten Ausschreibung unterliegen. Werden die Schwellenwerte überschritten, so sind die Vergabestellen in den Mitgliedsstaaten verpflichtet, Ausschreibungen nach europäischen Vergaberichtlinien durchzuführen – nicht nach nationalem Recht.
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EU-Schwellenwert - Definition
Ab dem 01. Jänner 2026 gelten neue EU-Schwellenwerte. Die Bekanntmachung erfolgte durch das Amtsblatt der EU mit den Verordnungen (EU) 2021/1950 bis 1953. Folgende Schwellenwerte sind aktuell gültig:
Anwendungsbereiche | EU Schwellenwerte (netto) |
|---|---|
Liefer- und Dienstleistungen für oberste und obere Bundesbehörden | 140.000 EUR |
Liefer- und Dienstleistungen für öffentliche Auftraggeber | 216.000 EUR |
Liefer- und Dienstleistungen im Sektorenbereich/Verteidigung und Sicherheit | 432.000 EUR |
Soziale und andere besondere Dienstleistungen für öffentliche Auftraggeber | 750.000 EUR |
Soziale und andere besondere Dienstleistungen für Sektorenauftraggeber | 1.000.000 EUR |
Bauaufträge und -konzessionen | 5.404.000 EUR |
Wann werden die EU-Vorschriften angewandt?
Eine EU-weite Ausschreibung ist erforderlich, wenn öffentliche Aufträge die oben gelisteten EU-Schwellenwerte überschreiten. Der Auftrag muss dann EU-weit ausgeschrieben werden, um den Wettbewerb zu fördern und allen Unternehmen innerhalb der EU die Möglichkeit zu geben, sich um den Auftrag zu bewerben. Die Höhe des Schwellenwerts ist abhängig von der Art des öffentlichen Auftraggebers, der Art des Auftrags sowie von dem spezifischen Sektor ab.
Festlegung der EU-Schwellenwerte
Die EU-Schwellenwerte werden nach den Richtlinien des Government Procurement Agreement (GPA) der World Trade Organization (WTO) bestimmt, um Wechselkursdifferenzen zwischen den Vertragsstaaten auszugleichen. Die Ermittlung erfolgt durch ein mathematisches Verfahren, das alle betreffenden Währungen berücksichtigt. Bei dieser Festlegung werden weder politische Absichten verfolgt noch Rücksicht auf die Preisentwicklungen am Markt genommen. Die Schwellenwerte werden nicht in Euro, sondern in Sonderziehungsrechten ausgedrückt. Die Sonderziehungsrechte sind eine vom Internationalen Währungsfonds geschaffene künstliche Währungseinheit, deren Kurs sich laufend verändert. Die Anpassung der Schwellenwerte erfolgt anhand der Kursveränderung der Sonderziehungsrechte gegenüber dem Euro.
Auftragsvergabe im Oberschwellenbereich
Die öffentliche Auftragsvergabe im Ober- und Unterschwellenbereich wird durch das Bundesvergabegesetz geregelt. Gemäß § 20 BVergG ist die Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter, die Nicht-Diskriminierung, die Verhältnismäßigkeit sowie die Transparenz des Wettbewerbs zu wahren. Eine unterschiedliche Behandlung von Bewerbern aus völkerrechtlich zulässigen Gründen, wie Staatsangehörigkeit oder Warenursprung, ist erlaubt. Gebietsmäßige Beschränkungen des Teilnehmerkreises oder berufsständische Beschränkungen, wenn andere Unternehmer ebenfalls qualifiziert sind, sind unzulässig. Bei der Vergabe soll zudem auf Umweltgerechtheit und soziale Aspekte geachtet werden. Auch kleine und mittlere Unternehmen sollten am Vergabeverfahren teilnehmen können.
Die Vergabe von Aufträgen im Oberschwellenbereich erfolgt durch eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, dem sogenannten "Supplement zum Amtsblatt der EU", über das elektronische Vergabeportal TED (Tenders Electronic Daily).
Auftragsvergabe im Unterschwellenbereich
Auch die Auftragsvergabe im Unterschwellenbereich wird durch das BVergG 2018 geregelt. Auch hier werden die Grundprinzipien von Transparenz und Nicht-Diskriminierung vorgeschrieben. Im Unterschwellenbereich gelten spezielle Vereinfachungen. Der Auftraggeber hat im Unterschwellenbereich eine größere Flexibilität bei der Wahl des Vergabeverfahrens. Zudem gelten kürzere Fristen. Eine unionsweite Bekanntmachung des Auftrags ist im Unterschwellenbereich nicht notwendig.
Durch die BVergG-Novelle 2026 wurden diese Vereinfachungen (wie erhöhte Schwellenwerte für Direktvergaben) mit Wirkung vom 01.03.2026 dauerhaft in das Gesetz übernommen. Damit wurde die bisherige Schwellenwerteverordnung abgelöst. Eine detaillierte Auflistung der aktuell gültigen Wertgrenzen finden Sie in unserem Glossarartikel zum Unterschwellenbereich.
Schwellenwerte und Rechtsschutz
Der Rechtsschutz eines Bieters ist abhängig von der Höhe des Auftragswertes:
Bei Auftragswerten im Oberschwellenbereich, also bei EU-weiten Auftragsvergaben, können Bieter verlangen, dass der öffentliche Auftraggeber die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält. Vor der Vergabe können sie bei der Vergabekammer einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung des Vergabeverfahrens einreichen. In nationalen Ausschreibungen, die unterhalb der Schwellenwerte liegen, ist der Bieter im Allgemeinen auf den Rechtsschutz durch die Zivilgerichte angewiesen.
Die EU-Schwellenwerte – von 2014 bis heute
Die EU-Schwellenwerte für öffentliche Aufträge haben sich seit 2014 wie folgt verändert:
Liefer- und Dienstleistungsaufträge für oberste und obere Bundesbehörden:
- 2014: 134.000 Euro
- 2016: 135.000 Euro (+0,75%)
- 2018: 144.000 Euro (+6,67%)
- 2020: 139.000 Euro (-3,47%)
- 2022: 140.000 Euro (+0,72%)
- 2024: 143.000 Euro (+2,1%)
- 2026: 140.000 Euro (-2,14%)
Liefer- und Dienstleistungsaufträge für öffentliche Auftraggeber:
- 2014: 207.000 Euro
- 2016: 209.000 Euro (+0,97%)
- 2018: 221.000 Euro (+5,74%)
- 2020: 214.000 Euro (-3,17%)
- 2022: 215.000 Euro (+0,47%)
- 2024: 221.000 Euro (+2,72%)
- 2026: 216.000 Euro (-2,31%)
Liefer- und Dienstleistungen im Sektorenbereich/Verteidigung und Sicherheit
- 2014: 414.000 Euro
- 2016: 418.000 Euro (+0,97%)
- 2018: 443.000 Euro (+5,98%)
- 2020: 428.000 Euro (-3,39%)
- 2022: 431.000 Euro (+0,70%)
- 2024: 443.000 Euro (+2,54%)
- 2026: 432.000 Euro (-2,54%)
Bauaufträge und -konzessionen:
- 2014: 5.186.000 Euro
- 2016: 5.225.000 Euro (+0,75%)
- 2018: 5.548.000 Euro (+6,18%)
- 2020: 5.350.000 Euro (-3,57%)
- 2022: 5.382.000 Euro (+0,60%)
- 2024: 5.538.000 Euro (+2,9%)
- 2026: 5.404.000 Euro (-2,42%)
Die EU-Schwellenwerte für soziale und andere besondere Dienstleistungen für öffentliche Auftraggeber sowie für Sektorenauftraggeber sind konstant geblieben.