Unterschwellenbereich

Der Unterschwellenbereich definiert im Vergaberecht einen bestimmten finanziellen Rahmen, innerhalb dessen öffentliche Auftraggeber wie Bund, Länder oder Gemeinden Bauprojekte vergeben können, ohne ein aufwendiges europaweites Ausschreibungsverfahren durchführen zu müssen.

Was ist der Unterschwellenbereich?

Der Unterschwellenbereich bezieht sich auf öffentliche Aufträge und Vergaben, deren geschätzter Auftragswert unter den festgelegten EU-Schwellenwerten liegt. Diese Schwellenwerte bestimmen, ab wann bestimmte Vergabeverfahren angewendet werden müssen. Im Unterschwellenbereich, also bei Aufträgen unterhalb dieser EU-Schwellenwerte, können nationale Vergabeverfahren angewendet werden, die oft weniger komplex und schneller durchzuführen sind.

Begriffserklärung: Unterschwellig und Oberschwellig

Der Begriff unterschwellig bezieht sich auf Aufträge, deren Wert unter den festgelegten Schwellenwerten liegt. Diese Aufträge unterliegen nationalen Vergaberegelungen, die weniger streng sind als die EU-weiten Vorschriften, und können daher schneller und flexibler vergeben werden. Dies ist besonders vorteilhaft für kleine und mittlere Unternehmen.

Oberschwellig beschreibt im Vergleich dazu solche Aufträge, deren Wert die festgelegten Schwellenwerte überschreitet. Diese müssen EU-weit ausgeschrieben werden und unterliegen strengeren Vergaberichtlinien. Oberschwellige Vergaben sind daher oft komplexer und zeitaufwändiger als unterschwellige Vergaben.

Öffentliche Ausschreibungen im Unterschwellenbereich

Öffentliche Ausschreibungen im Unterschwellenbereich sind Verfahren, unterhalb der festgelegten EU-Schwellenwerte liegen. Im österreichischen Vergaberecht gibt es wiederum verschiedene Wertgrenzen, die bestimmen, welches Vergabeverfahren wann angewendet werden muss.

Der Unterschied zwischen Schwellenwert und Wertgrenze:

  • Die Wertgrenze ist der Betrag, bis zu dem bestimmte vereinfachte Vergabeverfahren an nationaler Ebene angewendet werden können. Beispielsweise können Aufträge bis zu einer bestimmten Wertgrenze direkt vergeben werden, ohne ein umfangreiches Vergabeverfahren durchzuführen. Diese liegen unterhalb der EU-Schwellenwerte.
  • Die EU-Schwellenwerte sind die Beträge, ab denen ein Vergabeverfahren EU-weit bekannt gemacht werden muss. Schwellenwerte liegen deutlich höher als Wertgrenzen und stellen sicher, dass größere Aufträge transparent und wettbewerbsorientiert vergeben werden.

Zusammengefasst: Wertgrenzen bestimmen, welche vereinfachten Verfahren angewendet werden können, während Schwellenwerte festlegen, ab wann eine EU-weite Ausschreibung erforderlich ist.

Sektorenauftraggeber sind spezielle Auftraggeber in Bereichen wie Gas, Elektrizität, Wasser und Verkehr. Sie werden gesondert behandelt, da diese Sektoren oft monopolistisch oder oligopolistisch sind und besondere Marktbedingungen haben. Diese Auftraggeber können sowohl öffentliche als auch private Unternehmen sein, die aufgrund besonderer oder ausschließlich eingeräumter Rechte tätig sind. Zudem betreffen ihre Tätigkeiten oft kritische Infrastrukturen, die im öffentlichen Interesse liegen. Die Regelungen basieren auf EU-Richtlinien, um faire und transparente Vergabeverfahren sicherzustellen.

Die aktuellen nationalen Wertgrenzen

Die aktuell geltenden Richtwerte (ab 01.03.2026):

Nicht offenes Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung:

  • Im Baubereich bis EUR 2.000.000, -
  • Im Liefer- und Dienstleistungsbereich bis EUR 143.000, -

Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung:

  • Im Baubereich bis EUR 2.000.000, -
  • Im Liefer- und Dienstleistungsbereich nur mehr bei besonders günstiger Gelegenheit im Unterschwellenbereich

Nationale Schwellenwerte für Bauaufträge

Verfahrensart

Schwellenwerte (exkl. USt.)

Direktvergabe

200.000 Euro

Direktvergabe mit Bekanntmachung

2.000.000 Euro

Nicht offenes Verfahren ohne Bekanntmachung

2.000.000 Euro

Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung

Keine Wertgrenze - Klassischer AG

2.000.000 Euro - Sektorenauftraggeber

Nationale Schwellenwerte für Dienstleistungsaufträge und Lieferaufträge

Auftragsart

Schwellenwerte (exkl. USt.)

Direktvergabe

143.000 Euro - Klassischer AG

150.000 Euro - Sektorenauftraggeber

Direktvergabe besonderer Dienstleistungen

200.000 Euro - Klassischer AG

200.000 Euro - Sektorenauftraggeber

Direktvergabe mit Bekanntmachung

143.000 Euro - Klassischer AG

200.000 Euro - Sektorenauftraggeber

Direktvergabe mit Bekanntmachung besonderer Dienstleistungen

300.000 Euro - Klassischer AG

300.000 Euro - Sektorenauftraggeber

Nicht offenes Verfahren ohne Bekanntmachung

Entfällt - Klassischer AG

150.000 Euro - Sektorenauftraggeber

Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung

Keine Wertgrenze - Klassischer AG

150.000 Euro - Sektorenauftraggeber

Neu seit 2026: Die Drei-Angebote-Regel bei Direktvergaben

Mit der BVergG-Novelle 2026 wurde eine wichtige Hürde zur Sicherstellung des Wettbewerbs eingeführt. Bei jeder Direktvergabe, deren geschätzter Auftragswert 50.000 Euro (netto) überschreitet, ist der Auftraggeber nun gesetzlich verpflichtet, nach Möglichkeit mindestens drei Angebote oder unverbindliche Preisauskünfte einzuholen. Diese Regelung dient der Transparenz und soll sicherstellen, dass auch bei Kleinstvergaben ein Preisvergleich stattfindet. Die Einholung sowie die Auswahlkriterien müssen vom Auftraggeber dokumentiert werden. Liegen weniger als drei Anbieter am Markt vor, ist dies entsprechend zu begründen.

Die aktuellen EU-Schwellenwerte

Die EU-Schwellenwerte sind bestimmte Auftragswerte, ab denen öffentliche Auftraggeber verpflichtet sind, ihre Aufträge europaweit auszuschreiben. Diese Schwellenwerte sind höher als die nationalen Wertgrenzen und stellen sicher, dass größere Aufträge transparent und wettbewerbsorientiert vergeben werden. Die EU-Schwellenwerte sorgen somit dafür, dass nur größere Aufträge, die eine breitere Marktteilnahme erfordern, europaweit bekannt gemacht werden müssen.

Ab dem 01. Jänner 2026 gelten die aktuellen EU-Schwellenwerte. Diese wurden im Amtsblatt der EU durch die Verordnungen (EU) 2021/1950 bis 1953 bekannt gemacht. Die aktuell gültigen Schwellenwerte sind wie folgt:

Klassischer Bereich - Richtlinie 2014/24/EU

Auftragsart

Schwellenwert

Bauaufträge

EUR 5.404.000, –

Liefer- und Dienstleistungsaufträge (zentrale Regierungsbehörden)

EUR 140.000, –

Liefer- und Dienstleistungsaufträge (sonstige öffentliche Auftraggeber)

EUR 216.000, –

Sektorenbereich - Richtlinie 2014/25/EU

Auftragsart

Schwellenwert

Bauaufträge

EUR 5.404.000, –

Liefer- und Dienstleistungsaufträge

EUR 432.000, –

Konzessionen - Richtlinie 2014/23/EU

Auftragsart

Schwellenwert

Sämtliche Konzessionen

EUR 5.404.000, –

Verteidigung und Sicherheit - Richtlinie 2009/81/EG

Auftragsart

Schwellenwert

Bauaufträge

EUR 5.538.000, –

Liefer- und Dienstleistungsaufträge

EUR 443.000, –

Wenn beispielsweise bei einem Bauauftrag der Gesamtauftragswert aller Gewerke 5.538.000 EUR überschreitet, muss dieser Auftrag EU-weit ausgeschrieben werden. Dasselbe gilt für Liefer- und Dienstleistungsaufträge ab einem geschätzten Auftragswert von 221.000 EUR.

Das bedeutet, dass die im Bundesvergabegesetz angeführten Schwellenwerte bis zum 31.12.2025 durch die oben genannten Werte ersetzt werden und für alle öffentlichen Ausschreibungen im klassischen Bereich (z.B. durch das Land oder eine Gemeinde) sowie im Sektorenbereich gelten.

Verfahrensarten im Unterschwellenbereich

Im Unterschwellenbereich gibt es verschiedene Verfahrensarten oder Vergabeverfahren, die angewendet werden können.

Dazu gehören:

Diese Verfahren sind im Bundesvergabegesetz geregelt und bieten Flexibilität bei der Vergabe öffentlicher Aufträge.

§ 44 Abs 1 BVerG 2018: Wahl des Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung:

Im Unterschwellenbereich können Aufträge im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung vergeben werden.

§ 43 BVerG 2018: Wahl des nicht offenen Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung:

Im Unterschwellenbereich können Aufträge im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung unter bestimmten Bedingungen vergeben werden (Beträge jeweils ohne Umsatzsteuer):

  • Bei Bauaufträgen, deren geschätzter Auftragswert 1.000.000 EUR nicht erreicht.
  • Bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, deren geschätzter Auftragswert 100.000 EUR nicht erreicht.

§ 44 Abs 2 BVerG 2018: Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung

Im Unterschwellenbereich können Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, wenn (Beträge jeweils ohne Umsatzsteuer):

  • Bei Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen der geschätzte Auftragswert 100.000 EUR nicht erreicht oder
  • aufgrund einer besonders günstigen Gelegenheit, die sich für einen sehr kurzen Zeitraum ergeben hat, Waren oder Dienstleistungen von einem Unternehmer zu einem Preis beschaffen werden können, der erheblich unter den marktüblichen Preisen liegt.

Auftraggeber können Aufträge über geistige Dienstleistungen in einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben, sofern

  • die Durchführung eines wirtschaftlichen Wettbewerbes aufgrund der Kosten des Beschaffungsvorganges wirtschaftlich nicht vertretbar ist und
  • der geschätzte Auftragswert 50 % des jeweiligen Schwellenwertes (Schwellenwert bis 31.12.2025: 221.000 EUR = 110.500 EUR) gemäß § 12 Abs 1 Z 1 oder 3 nicht erreicht.

§ 46 Abs 2 BVerG 2018: Wahl der Direktvergabe

Eine Direktvergabe ist nur unter bestimmten Bedingungen zulässig:

  • Bei Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, deren geschätzte Auftragswert ohne USt 100.000 EUR nicht erreicht.

§ 47 Abs 2 BVerG 2018: Wahl der Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung

Eine Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung ist nur zulässig, wenn:

  • bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen der geschätzte Auftragswert ohne USt 130.000 EUR und
  • bei Bauaufträgen der geschätzte Auftragswert ohne USt 500.000 EUR nicht erreicht.

Fristen in Vergabeverfahren im Unter- und Oberschwellenbereich

Unabhängig davon, ob ein Vergabeverfahren im Ober- oder Unterschwellenbereich liegt, müssen Auftraggeber bestimmte Fristen für Auskünfte und Verbesserungen einhalten:

  • Auskunftsfrist: Teilnehmer können zusätzliche Informationen anfordern, die der Auftraggeber spätestens 6 Tage vor Ablauf der Angebots- oder Teilnahmeantragsfrist bereitstellen muss. Bei beschleunigten Verfahren verkürzt sich diese Frist auf 4 Tage.
  • Verbesserungsfrist: Wenn Unterlagen unvollständig oder fehlerhaft sind, muss der Auftraggeber eine Frist zur Nachreichung setzen, die meist in den Ausschreibungsunterlagen steht. Bei gravierenden Mängeln, die zum Ausschluss führen könnten, ist keine Nachfrist erforderlich.
  • Zuschlagsfrist: Diese Frist ist der Zeitraum zwischen dem Ende der Angebotsfrist und der Zuschlagserteilung und darf maximal 5 Monate betragen. Wenn keine Frist angegeben ist, gilt eine Frist von einem Monat.
  • Stillhaltefrist: Nach der Zuschlagsentscheidung beginnt eine Frist von 10 Tagen bei e-Vergaben und 15 Tagen bei anderen Verfahren, während der der Auftraggeber keinen Zuschlag erteilen darf, um unterlegenen Bietern die Möglichkeit zur Anfechtung zu geben.

Fristen, die nur im Unterschwellenbereich gelten:

  • Teilnahmeantragsfrist: Für zweistufige Verfahren, bei denen Unternehmen ihr Interesse bekunden müssen, beträgt die Frist mindestens 14 Tage.
  • Angebotsfrist: Die Frist für die Einreichung von Angeboten beträgt mindestens 20 Tage bei offenen Verfahren und mindestens 10 Tage bei zweistufigen Verfahren. Beim dynamischen Beschaffungssystem kann die Frist verkürzt werden.

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