Vergaberecht einfach erklärt
Öffentliche Auftraggeber sind in Österreich an das Vergaberecht gebunden und müssen bei der Auftragsvergabe die grundlegenden Vorschriften beachten. Trotzdem sind sich viele nicht über die geltenden Bestimmungen bewusst. Doch mit dem folgenden Überblick über das österreichische Vergaberecht für Anfänger lässt sich das schnell ändern!
Das Wichtigste zum Vergaberecht - einfach erklärt in Kürze
- Das Vergaberecht umfasst alle gesetzlichen Vorschriften, die der Staat (Bund, Länder, Gemeinden) bei der Beschaffung von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen beachten muss, um wirtschaftliche Verluste zu vermeiden.
- Hauptziel ist die Vergabe öffentlicher Aufträge an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Auftragnehmer zu angemessenen Preisen unter Vermeidung von Korruption und Vetternwirtschaft.
- Die Grundlage bildet das Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018), welches sowohl nationale als auch in nationales Recht umgewandelte EU-Richtlinien regelt.
- Alle Verfahren müssen die Grundsätze des Vergaberechts wahren, insbesondere das Gleichbehandlungs-, Transparenz- und Nichtdiskriminierungsgebot.
- Je nach Auftragswert unterscheidet man zwischen dem nationalen Unterschwellenbereich und dem Oberschwellenbereich, in dem europarechtliche Vorschriften gelten.
- Die Wahl der zulässigen Verfahrensart hängt von der Art, dem Umfang und dem geschätzten Auftragswert ab.
Zahlreiche Projekte in Österreich müssen öffentlich, oft sogar europaweit ausgeschrieben werden. Dabei werden unterschiedliche Auftragsarten definiert, aus denen sich wiederum verschiedene Verfahrensarten ergeben. Diese sind häufig durch zahlreiche Gesetze, zum Beispiel auf der Grundlage des Bundesvergabegesetzes 2018 (BVergG 2018), geregelt und müssen von den Teilnehmenden eines Vergabeverfahrens beachtet werden. Da den Überblick zu behalten und zu wissen, wann ein Projekt wie und wo bekanntgegeben werden muss, ist gar nicht so einfach. Die zusätzlichen Vorschriften der EU für Vergaben im Oberschwellenbereich machen die Situation für Auftraggeber häufig noch komplizierter. Dennoch sollten Auftraggeber und Auftragnehmer die wesentlichen Richtlinien und Vorschriften kennen, um einen reibungslosen Ablauf von Vergabeverfahren zu gewährleisten. In diesem Ratgeber zeigen wir Ihnen die wichtigsten Grundlagen für ein besseres Verständnis des Vergaberechts.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist das Vergaberecht? – Eine Definition für Einsteiger
- Was regelt das Vergaberecht?
- Wann findet das Vergaberecht in Österreich Anwendung?
- Ziele des Vergaberechts
- Was sind die Grundsätze des Vergaberechts?
- Für wen gilt das Vergaberecht?
- Gesetzlicher Aufbau des Vergaberechts
- Das EU-Vergaberecht
- Fazit: Die Grundlagen des Vergaberechts auf einem Blick
Was ist das Vergaberecht? – Eine Definition für Einsteiger
Der Staat, also der Bund, die Länder, die Gemeinden sowie die mehrheitlich in deren Eigentum stehenden Gesellschaften, tritt als Nachfrager am Markt auf, wenn er Waren und Dienstleistungen zur Erfüllung seiner Aufgaben beschaffen möcht. Diese Prozesse müssen jedoch gesetzlich geregelt werden, um wirtschaftliche Verluste zu vermeiden. Grundsätzlich umfasst das Vergaberecht somit alle gesetzlichen Vorschriften und Regelungen für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und bildet ein Rahmenwerk für die Einkäufe des Staates. Dazu gehören die verschiedenen Verfahrens- und Rechtsschutzregelungen, welche von Auftraggebern wie der öffentlichen Hand bei der Beschaffung berücksichtigt werden müssen. Anders als in vielen anderen Ländern (zum Beispiel in Deutschland) gibt es durch das Bundesvergabegesetz in Österreich ein eigenständiges Vergabegesetz, in dem die Regelungen schriftlich dokumentiert sind. Darüber hinaus unterliegt das Vergaberecht auch einzelnen Vergabenachprüfungsgesetzen der Länder sowie dem vergabespezifischen Rechtsschutz.
Was regelt das Vergaberecht?
Das Vergaberecht in Österreich regelt im Allgemeinen die Beschaffung von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen an befugte und leistungsfähiger Bieter durch öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber. In speziellen Vorschriften werden jedoch auch Dienstleistungs- und Baukonzessionsaufträge (BVergGKonz 2018), die Vergabe von Aufträgen im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich (BVergGVS 2018) sowie die Durchführung von Wettbewerben erfasst beziehungsweise geregelt. Grundsätzlich beinhaltet das Vergaberecht also alle schriftlichen Verträge von öffentlichen Auftraggebern mit Unternehmen, in denen Leistungen eingekauft werden. Veräußerungsvorgänge der öffentlichen Hand werden jedoch nicht im Vergaberecht aufgenommen, da der Staat in diesem Fall nicht als Nachfrager auftritt. Ebenfalls davon abzugrenzen sind öffentliche Förderungen. Dadurch werden wirtschaftliche Vorteile in Form von Geldleistungen gewährt, die jedoch kein marktkonformes Vergabeverfahren widerspiegeln.
Wann findet das Vergaberecht in Österreich Anwendung?
In der Regel greifen die Vorschriften des Vergaberechts immer dann, wenn die öffentliche Hand Waren und Dienstleistungen mit öffentlichen Mitteln beschafft und als Nachfrager am Markt agiert. Darüber hinaus fällt die Vergabe von Bauaufträgen ebenfalls unter den Anwendungsbereich des Vergaberechts. Dies ist auch möglich, wenn Leistungen in Form von einzelnen Losen beziehungsweise Aufträgen an unterschiedliche Unternehmen vergeben werden. Dabei müssen jedoch technische und wirtschaftliche Aspekte berücksichtigt werden.
Ziele des Vergaberechts
Mit dem Vergaberecht wird vorrangig das Ziel verfolgt, öffentliche Aufträge an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Auftragnehmer zu angemessenen Preisen zu vergeben. Wenn der Staat als Nachfrager am Markt auftritt und Aufträge willkürlich an Unternehmen vergeben würde, könnte das schwerwiegende Folgen für die Wirtschaft beziehungsweise die Gesellschaft haben. Die Entscheidungsträger auf der Ebene des Bundes, der Länder oder der Gemeinden könnten in diesem Fall persönliche Interessen in ihre Entscheidungen zur Auftragsvergabe einfließen lassen. Dadurch besteht die Gefahr, große Geldsummen in individuell bevorzugte Bieter zu investieren und andere Bewerber zu vernachlässigen. Außerdem können den Gebietskörperschaften ökonomische Schäden entstehen, wenn es zu unzureichenden Vertragsbedingungen oder einer mangelhaften Leistungserbringung kommt, da die Vergabe nicht auf der Basis wirtschaftlicher Kriterien erfolgt ist. Aus diesem Grund ist das Vergaberecht dafür zuständig, mit gezielten Regelungen einen wirtschaftlichen Umgang mit Leistungsvergaben zu gewährleisten. Außerdem sollen Korruption und Vetternwirtschaft bekämpft und die Entwicklung sowie der Ausbau konkurrenzfähiger Unternehmen gefördert werden.
Was sind die Grundsätze des Vergaberechts?
Die Beschaffung von Aufträgen unterliegt im Vergaberecht bestimmten Vorschriften, durch die ein reibungsloser Ablauf von Vergabeverfahren gewährleistet werden soll. Aus den zuvor genannten Zielen einer Vergabe an befugte und leistungsfähige Auftragnehmer zu marktkonformen Preisen ergeben sich konkrete Grundsätze, auf denen die Vorschriften des Vergaberechts basieren. Im Allgemeinen soll das Vergaberecht, unabhängig von der Art des Verfahrens oder des Auftrags, einen freien und lauteren Wettbewerb sicherstellen. Mit der folgenden Übersicht geben wir Ihnen eine Einführung in die Grundsätze des Vergaberechts:
Grundatz | Erklärung |
|---|---|
Verhältnismäßigkeit | Vergaberechtliche Maßnahmen der Auftraggeber müssen geeignet und angemessen zur Zielerreichung sein. |
Wirtschaftlichkeit | Der Aufraggeber soll eine kostengünstige Beschaffung zu angemessenen Preisen gewährleisten und sich die relevanten Informationen vom Beschaffungsmarkt einholen. |
Gleichbehandlungsgebot | Auftraggeber müssen alle Bietenden gleichermaßen bei der Auftragsvergabe berücksichtigen. |
Transparenzgebot | Alle Abläufe müssen transparent stattfinden. |
Diskriminierungsverbot | Bewerber dürfen nicht aufgrund von individuellen Merkmalen, Herkünften oder persönlichen Interessen vom Auftraggeber benachteiligt werden. |
Umweltgerechtigkeit | Auftraggeber sollen auf die Umweltfreundlichkeit der zu vergebenden Leistung Rücksicht nehmen. |
Absicht zur Leistungsvergabe nach den Regeln des Vergaberechts | Die Bestimmungen eines Verfahrens dürfen nicht den Zweck verfolgen, die Regelungen des BVergG zu umgehen oder den Wettbewerb künstlich einzuschränken. |
Darüber hinaus müssen Auftraggeber im Rahmen der Vergabe die unionsrechtlichen Grundfreiheiten beachten und sparsam sowie wirtschaftlich handeln. Zudem sollen Auftraggeber sicherstellen, dass auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU), zum Beispiel durch Losvergaben, an den Vergabeverfahren teilnehmen können und die Angebote aller Bietenden sachlich beurteilen. Des Weiteren kann die Beschäftigung von Frauen, Menschen mit Behinderung, Auszubildenden, Langzeitarbeitslosen oder älteren Menschen berücksichtigt werden.
Für wen gilt das Vergaberecht?
Das Vergaberecht in Österreich wird durch das Bundesvergabegesetz 2018 gesetzlich geregelt. Der Geltungsbereich lässt sich dementsprechend aus den Vorschriften des BVergG 2018 ableiten. Prinzipiell umfasst das Vergaberecht drei Gruppen von Auftraggebern:
- Öffentliche Auftraggeber (Bund, Länder, Gemeinden, Einrichtungen des öffentlichen Rechts, Verbände aus diesen Auftraggebern)
- Sektorenauftraggeber (für die Versorgung der Allgemeinheit in den Bereichen Gas, Wärme, Verkehr, Energiegewinnung und Postdienste tätig)
- Sonstige Auftraggeber (erfüllen bestimmte Bedingungen wie eine gewisse Subventionshöhe)
- Konzessionsgeber (werden durch das BVergGKonz 2018 separat aufgenommen)
Die Richtlinien des Vergaberechts aus dem BVergG betreffen Sektorenauftraggeber jedoch nur eingeschränkt, ohne den zweiten Teil des Gesetzes. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen des Vergaberechts für alle Verfahrensarten des Bundesvergabegesetzes in Form von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen. Zusätzlich werden jedoch auch Vergaben von Bauaufträgen an Dritte durch Baukonzessionäre, die nicht öffentliche Auftraggeber sind und Vergaben von Bau- und Dienstleistungsaufträgen, die nicht von öffentlichen Auftraggebern vergeben, aber von diesen subventioniert werden, erfasst.
Verfahrensarten im Vergaberecht
Im Vergaberecht wird zwischen den folgenden Vergabeverfahren unterschieden, die den spezifischen Merkmalen des Projektes Rechnung tragen sollen. Auftraggeber müssen durch die Wahl der jeweiligen Auftragsart erkennen, welche Verfahrensart damit einhergeht, da sich dies auf den Ablauf sowie einzelne Kriterien der Vergabe wesentlich auswirkt. Dabei gibt es die folgenden Verfahrensarten:
- Offenes Verfahren
- Nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung
- Nicht offenes Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung
- Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung
- Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung
- Rahmenvereinbarung
- Dynamisches Beschaffungssystem
- Wettbewerblicher Dialog
- Direktvergabe
- Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung
- Innovationspartnerschaft
- Elektronische Auktion (kein eigenes Vergabeverfahren)
Der Auftraggeber hat die Möglichkeit zwischen einem offenen und nicht-offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung frei zu wählen, da die zweistufige Struktur des nicht-offenen Verfahrens mit Bekanntmachung wesentlich komplexer ist. Aus diesem Grund soll der Auftraggeber selbst entscheiden, ob die Umstände dieses Verfahrens individuell vorteilhafter im Vergleich zum offenen Verfahren sind. In der Regel ist die Verfahrensart jedoch von der Art sowie dem Umfang des zugrundeliegenden Auftrags abhängig und nicht frei wählbar. Die Schwellenwerteverordnung 2023 regelt diesbezüglich innerstaatlich die Zulässigkeit einiger Verfahrensarten im Rahmen nationaler Vergaben anhand konkreter Wertgrenzen. So können Direktvergaben zum Beispiel nur durchgeführt werden, wenn der Auftragswert exklusive Umsatzsteuer unter 100.000 Euro liegt. Diese Wertgrenze gilt für Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge bis zum 31.12.2025. Auch Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung sind nur bis zu einem Auftragswert von 100.000 Euro gestattet. Darüber hinaus legt die Schwellenwerteverordnung 2023 für nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung bei Bauaufträgen eine Wertgrenze von 1 Million Euro fest, welche nicht überschritten werden darf.
Gesetzlicher Aufbau des Vergaberechts
Das Vergaberecht in Österreich setzt sich aus unterschiedlichen gesetzlichen Bestandteilen zusammen. Dabei bildet das Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG) die Grundlage für alle gesetzlichen Regelungen im österreichischen Vergaberecht. Darin sind die Richtlinien für nationale Vergaben, als auch für europaweite Vergaben enthalten, die in nationales Recht umgewandelt werden müssen. Für eine klare Struktur ist das Gesetz in mehrere Teile und Abschnitte untergliedert.
- Teil: Im ersten Teil des Gesetzes werden allgemeine Begriffe definiert sowie der Regelungsgegenstand des BVergG erläutert.
- Teil: Der zweite Teil ist zusätzlich in vier Hauptstücke untergliedert und befasst sich mit den Vergabeverfahren für öffentliche Auftraggeber.
- Hauptstück eins beschreibt die Grundsätze sowie den Geltungsbereich der Vergabe.
- Hauptstück zwei erläutert die verschiedenen Arten und die Wahl der Vergabeverfahren.
- Hauptstück drei beinhaltet die Bestimmungen zur Durchführung von Vergabeverfahren.
- Hauptstück vier umfasst Bestimmungen für besondere Aufträge und besondere Verfahren.
- Teil: Im dritten Teil werden Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber analog zu Teil zwei in vier Hauptstücken differenziert geregelt.
- Hauptstück eins definiert den Geltungsbereich und die Grundsätze von Aufträgen im Sektorenbereich.
- Hauptstück zwei beschreibt die Arten sowie die Wahl von Vergabeverfahren bei Sektorenaufträgen.
- Hauptstück drei regelt die Bestimmungen zur Durchführung der Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber.
- Hauptstück vier erläutert die Bestimmungen für besondere Aufträge und besondere Verfahren.
- Teil: Der Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht wird im vierten Teil des BVergG festgehalten.
- Hauptstück eins umfasst die Zuständigkeiten des Bundesverwaltungsgerichtes, die Definition fachkundiger Laienrichter sowie Ausschluss und Ablehnung derer durch die Parteien.
- Hauptstück zwei beschreibt besondere Bestimmungen über das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes.
- Teil: Der fünfte Teil beinhaltet die außerstaatliche Kontrolle, die Statistik, IMI sowie die Verpflichtungen nach der Zuschlagserteilung und zivilrechtliche Bestimmungen.
- Hauptstück eins beschreibt die außerstaatliche Kontrolle, grenzüberschreitende Zusammenarbeit und statistische Verpflichtungen.
- Hauptstück zwei befasst sich mit den Verpflichtungen nach der Zuschlagserteilung und den zivilrechtlichen Bestimmungen.
- Teil: Abschließend werden im sechsten Teil des Bundesvergabegesetzes die Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen geregelt.
Das BVergG Konz 2018 ergänzt die Vorschriften des BVergG um spezifische Regelungen für Konzessionsvergaben. Die Schwellenwerteverordnung 2023 legt darüber hinaus weitere Kriterien in Form von Wertgrenzen fest, die in nationalen Vergaben zum Beispiel bei der Wahl der Verfahrensart berücksichtigt werden müssen.
Das EU-Vergaberecht
Man unterscheidet im Vergaberecht bei öffentlichen Ausschreibungsverfahren zwischen dem Ober- und Unterschwellenbereich. Letzteres bezieht sich dabei auf Vergaben, die national, nach den Kriterien des österreichischen Vergaberechts, durchgeführt werden. Abhängig von der Höhe des Auftragswertes kann dieses jedoch durch die Richtlinien der EU abgelöst werden. In diesem Fall müssen die geltenden EU-Richtlinien in nationales Recht umgewandelt werden, sodass mit dem Bundesvergabegesetz (BVergG 2018) Aufträge sowohl im Ober- als auch Unterschwellenbereich geregelt sind. Die entscheidenden Wertgrenzen der Aufträge werden durch die sogenannten Schwellenwerte bestimmt. Übersteigt der Auftragswert eines Projektes den festgelegten Schwellenwert, so findet die Vergabe dessen im Oberschwellenbereich statt und muss demnach europaweit nach den Regelungen der EU bekanntgegeben werden. Dadurch soll europäischen Unternehmen der Zugang zu öffentlichen Aufträgen erleichtert und eine möglichst transparente Auftragsvergabe garantiert werden. Seit Oktober 2018 sind Auftraggeber außerdem verpflichtet, Aufträge aus dem Oberschwellenbereich elektronisch zu vergeben. Das betrifft die gesamte Kommunikation, von der Bekanntmachung bis zur Angebotslegung. Die Informationen können entweder elektronisch übermittelt oder bereitgestellt werden. Letzteres trifft zu, sobald die Daten für den Empfänger abrufbar sind und dieser darüber informiert wurde.
Derzeit gelten gemäß § 12 Abs. 1 und § 185 Abs. 1 BVergG 2018 ab dem 01. Jänner 2026 die folgenden EU-Schwellenwerte bis einschließlich dem 31. Dezember 2027:
- Für Bauaufträge im Bereich von öffentlichen Auftraggebern, Sektorenauftraggebern und für Baukonzessionen: 5.404.000 Euro
- Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich sonstiger öffentlicher Auftraggeber 216.000 Euro
- Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge von Sektorenauftraggebern: 432.000 Euro
- Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge für zentrale oberste Regierungsbehörden (BKA, BBG, BRZ, Bundesministerien): 140.000 Euro
- Für Bau- und Dienstleistungskonzessionen: 5.404.000 Euro
Der Auftragswert eines Projektes bezieht sich dabei stets auf den geschätzten Gesamtwert exklusive der Umsatzsteuer. Vertragsverlängerungen oder andere Optionen werden jedoch bei der Berechnung berücksichtigt, ebenso wie Zahlungen an Bewerber oder Prämien, die bereits während des Vergabeverfahrens anfallen.
Unterschied: Österreichisches und Europäisches Vergaberecht
Die Regelungen des österreichischen und des europäischen Vergaberechts können sich in wesentlichen Punkten unterscheiden, weshalb sowohl Auftraggeber als auch Bieter sich über die jeweiligen Anforderungen informieren sollten. Auf diese Weise kann ein fairer Wettbewerb zwischen den Teilnehmenden gewährleistet werden. Grundsätzlich haben Auftragnehmer im Unterschwellenbereich mehr Flexibilität und Gestaltungsspielraum bei der Auswahl der Verfahrensart und müssen häufig andere Fristen beachten als im Oberschwellenbereich. So sind Direktvergaben zum Beispiel nur im Unterschwellenbereich zulässig und werden dementsprechend im europäischen Vergaberecht nicht berücksichtigt. Und auch die Fristen unterscheiden sich im Unter- und Oberschwellenbereich. Die genauen Fristen können Sie in unserem Ratgeber zu Fristen im Vergaberecht nachlesen. Ein weiterer Aspekt ist darüber hinaus die bestehende Pflicht zur elektronischen Vergabe bei Aufträgen im Oberschwellenbereich. Das österreichische Vergaberecht sieht im Gegensatz dazu keine Pflicht zur elektronischen Vergabe im nationalen Bereich vor.
Fazit: Die Grundlagen des Vergaberechts auf einem Blick
In diesem Ratgeber geben wir Ihnen eine übersichtliche Zusammenfassung des Vergaberechts in Österreich, die Ihnen dabei helfen soll, Ihr Wissen zu erweitern und die einzelnen Aspekte beziehungsweise Richtlinien zu verstehen. Auftraggeber und Auftragnehmer müssen sich jederzeit an die Vorschriften des Bundesvergabegesetzes 2018 halten, die gegebenenfalls auch durch zusätzliche Regelungen ergänzt werden können. Dabei ist eine Unterscheidung in Aufträge aus dem Ober- und Unterschwellenbereich erforderlich, durch die europarechtliche Vorschriften im Vergaberecht berücksichtigt werden können. Unabhängig von der jeweiligen Auftragsart, dem Auftragswert und den europäischen oder österreichischen Vorschriften müssen allerdings jederzeit die Grundsätze des Vergaberechts (Gleichbehandlungs- und Transparenzgebot, Diskriminierungsverbot) beachtet und somit ein fairer Wettbewerb zwischen Bietenden gewährleistet werden.
Abschließender Hinweis
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