Auftraggeber
Ein Auftraggeber ist, nach § 2 Nr. 5 BVergG 2018, ein Wirtschaftssubjekt, das dem anderen Vertragspartner einen Auftrag für die Besorgung eines Geschäftes erteilt. Im Gegenzug verpflichtet er sich zur Zahlung eines Entgelts.
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Definition Auftraggeber
Der Begriff des Auftraggebers definiert sich durch seine Beziehung zu einem Auftragnehmer, an den er einen Auftrag erteilt. Es gibt allerdings verschiedene Arten von Auftraggebern, nämlich private und öffentliche Auftraggeber, sowie Sektorenauftraggeber, die sowohl privat als auch öffentlich sein können.
Unterschied: Auftraggeber und Auftragnehmer
Die Gegenpartei zum Auftraggeber ist der Auftragnehmer. Grundlage für die Geschäftsbeziehung ist der vom Auftraggeber erteilte Auftrag. Für diesen ist ein Tätigwerden des Auftragnehmers im Interesse des Auftraggebers wesentlich, weshalb sich strikt an die auftragsbezogenen Weisungen des Auftraggebers gehalten werden muss.
Unterschied: Auftraggeber und Käufer
Ein Käufer erhält zeitlich unmittelbar nach seiner Bestellung die Leistung. Ein Auftraggeber muss mehrere Wochen oder sogar Monate warten, weil die Leistung zunächst durch den Auftragnehmer erstellt werden muss. Grund hierfür ist, dass die Leistung nicht lagerfähig ist (zum Beispiel ein Gebäude), sehr individuelle, auftragsbezogene Merkmale aufweist (beispielsweise ein Kunstwerk) oder ein zu hohes Lagerrisiko besteht (wie etwa bei industriellen Großanlagen). Deswegen liegt bei Auftragsverhältnissen nicht das Kaufrecht, sondern das Werkvertrags-, Werklieferungsvertrags- oder Dienstvertragsrecht zugrunde.
Unterschied: Öffentliche und private Auftraggeber
Nach der Art des Wirtschaftssubjektes unterscheidet man zwischen privaten und öffentlichen Auftraggebern. Erstere sind Privathaushalte, Unternehmen und sonstige Personenvereinigungen. Was ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Vergaberechts ist, definiert § 4 Abs. 1 BVergG:
- Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände
- Einrichtungen, die
- Zu dem besonderen Zweck begründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind und
- Zumindest teilrechtsfähig sind und
- Überwiegend von Auftraggebern (siehe 1.) oder anderen Einrichtungen (siehe 2.) finanziert werden oder hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch diese unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von Auftraggebern (siehe 1.) oder anderen Einrichtungen (siehe 2.) ernannt worden sind.
- Verbände, die aus einem oder mehreren Auftraggebern, die unter die ersten beiden Punkte fallen, bestehen.
Unterschied: Öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber
Aufraggeber im Bereich der Sektoren werden auch vom Bundesvergabegesetz erfasst. Was genau Sektorenauftraggeber sind, wird in § 167 BVergG geregelt. Sektorentätigkeiten sind Tätigkeiten in den Bereichen:
- Gas, Wärme und Elektrizität,
- Wasser,
- Verkehrsleistungen,
- Postdienste,
- Förderung von Erdöl und Gas sowie
- Häfen und Flughäfen.
Sektorenauftraggeber können sowohl private Unternehmen sein, die Sektorentätigkeiten auf Basis besonderer oder ausschließlich eingeräumter Rechte ausüben sowie öffentliche Auftraggeber, die im Sektorenbereich tätig sind. Öffentliche Auftraggeber, die Beschaffungen außerhalb des Sektorenbereichs durchführen, müssen die sektorenspezifischen Rechtsvorschriften des Bundesvergabegesetzes jedoch nicht anwenden. Im Sektorenbereich ist das Vergaberegime weniger streng als gewöhnlich, es gelten beispielsweise höhere Schwellenwerte und die Sektorenauftraggeber haben bei der Auftragsvergabe einen größeren Gestaltungsspielraum.
Pflichten eines Auftraggebers
Die wichtigste Pflicht eines Auftraggebers ist die Pflicht zur Zahlung des vereinbarten oder gesetzlichen Entgelts an Beauftragte, die sich aus §§ 1004 und 1014 ABGB ergibt. Die Pflichten darüber hinaus variieren stark nach Art des Auftraggebers. Ein privater Auftraggeber kann einen Auftrag zum Beispiel nach Belieben zurückziehen, wo hingegen öffentliche Auftraggeber, die ihre Aufträge zunächst ausschreiben und vergeben müssen, an die Ausschreibung gebunden sind.