Auftragswert
Bevor ein Auftraggeber ein Vergabeverfahren einleiten kann, muss er zunächst den Auftragswert schätzen, also den Gesamtwert eines Auftrags ohne Umsatzsteuer. Dieser ist entscheidend für die Frage, auf welche Art und in welchem Umfang die Beschaffung stattfinden muss.
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Definition Auftragswert
Beim Auftragswert, auch Auftragsvolumen genannt, handelt es sich um eine Schätzung, genauer gesagt um den geschätzten Wert, den ein umsichtiger und sachkundiger Auftraggeber nach sorgfältiger Prüfung des relevanten Marktsegments für die Beschaffung einer bestimmten Leistung veranschlagen würde. Der tatsächliche Auftragswert kann später davon abweichen, diese Schätzung vor Einleitung des Vergabeverfahrens ist aber unter anderem dafür entscheidend, ob eine Direktvergabe stattfinden darf oder ob die Ausschreibung national oder EU-weit erfolgen muss.
Was ist eine sachkundige Schätzung?
Was eine “sachkundige” Schätzung ist, regelt das Bundesvergabegeetz 2018 (BVergG 2018). Es legt für die Berechnung des geschätzten Auftragswertes besondere Bewertungsregeln fest, die von der Art des Auftrags, also ob es sich um eine Bau-, Liefer- oder Dienstleistung handelt, abhängen. Grundsätzlich gilt, dass die Schätzung auf Basis einschlägiger Erfahrungen, wie Altangeboten, Preisdatenbanken beziehungsweise Preislisten und Herstellerinformationen, basieren soll. Dabei sind sämtliche Lose, Optionen und Vertragsverlängerungen, die bei der Beschaffung vorgesehen sind, zu berücksichtigen, ebenso wie übliche Preisnachlässe wie Behördenrabatte, Abschläge von Gebührenordnungen und Skonti. Je nach Auftragsart, Leistungsinhalt und Vertragslaufzeit sind unterschiedliche Berechnungsmethoden angemessen. Ist der Auftraggeber selbst nicht zu einer sachkundigen Schätzung imstande, hat er einen Sachverständigen heranzuziehen.
Schätzung des Auftragswertes
Splitting-Verbot
Es darf bei der Schätzung nicht das Ziel verfolgt werden, die Anwendung des BVergG 2018 zu umgehen und unter bestimmten Schwellenwerten zu bleiben. Entsprechend ist es unzulässig, zusammengehörige Aufträge zu splitten.
Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Leasing, Pacht oder Ratenkauf
Bei befristeten Aufträgen nach dem Leasingmodell, der Pacht oder dem Ratenkauf, bildet der geschätzte Gesamtbetrag der während der Vertragsdauer voraussichtlich zu leistenden Entgelte den Auftragswert. Bei unbefristeten Aufträgen oder einer unklaren Vertragsdauer wird das 48fache des voraussichtlich zu leistenden Monatsentgeltes veranschlagt.
Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Dienstleistungen
Bei Versicherungsdienstleistungen basiert der Auftragswert auf der Versicherungsprämie und sonstigen Entgelten. Bei Bankdienstleistungen und anderen Finanzleistungen sind die Gebühren, Provisionen und Zinsen, sowie vergleichbare Vergütungen, einzurechnen, bei Planungsleistungen die Gebühren, Provisionen sowie andere vergleichbare Vergütungen. Bei befristeten Dienstleistungsaufträgen mit einer Laufzeit von maximal 48 Monaten ist der geschätzte Gesamtwert für die Laufzeit des Vertrags anzusetzen, bei unbefristeten Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten das 48fache des zu leistenden Monatsentgeltes.
Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Bauaufträgen
Grundsätzlich sind alle für die Ausführung der Bauleistung erforderlichen Waren und Dienstleistungen in den Auftragswert einzubeziehen. Bei der Losvergabe ist der Auftragswert der geschätzte Gesamtwert all dieser Lose.
Dokumentation der Schätzung
Da es sich beim Auftragswert nur um eine Prognose handelt, kann der tatsächliche Auftragwert diese sowohl unter- als auch überschreiten. Damit der Auftraggeber nachweisen kann, dass es sich dabei nicht um die gezielte Umgehung vergaberechtlicher Vorschriften gehandelt hat, muss die Angebotsschätzung dokumentiert werden. Sollte eine Schätzung in Missbrauchsabsicht oder aus Nachlässigkeit nicht ordnungsgemäß erfolgt oder anhand der Vergabeakte nicht nachvollziehbar sein, haben Vergabekammern oder –senate das Recht und die Pflicht zur eigenständigen Wertermittlung. Bei einer mangelnden Dokumentation oder rechtswidrigen Schätzung handelt es sich um einen Verstoß gegen das Vergaberecht. Nachprüfungsverfahren können in der Regel nur bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte angestrebt werden. Liegt der vom Auftraggeber geschätzte Wert aber unterhalb der Schwellenwerte, ein korrekt geschätzter Wert aber darüber, so ist auch in diesem Fall eine vergaberechtliche Prüfung zugänglich.
Welche Auswirkungen hat das Auftragsvolumen auf das Vergabeverfahren?
Wie bereits erwähnt dient der Auftragswert zur Feststellung dessen, welchen Bestimmungen ein durchzuführendes Vergabeverfahren unterliegt. Am wichtigsten ist hier die Unterscheidung zwischen Direktvergabe, nationaler Ausschreibung und EU-weiter Ausschreibung, die vom Auftragswert abhängt.
Ab welchem Auftragswert muss öffentlich ausgeschrieben werden?
Die Direktvergabe ist sowohl bei Bau-, Liefer- als auch Dienstleistungsaufträgen zulässig, solange das Auftragsvolumen 100.000 Euro nicht erreicht, so regelt es die Schwellenwert-VO. Geht der Auftragswert darüber hinaus, so muss die Beschaffungsabsicht öffentlich ausgeschrieben werden. Zunächst muss diese Ausschreibung nur auf nationaler Ebene erfolgen, überschreitet der Auftragswert die EU-Schwellenwerte, muss jedoch EU-weit ausgeschrieben werden. Diese Schwellenwerte werden alle zwei Jahre angepasst. Die aktuellen Werte finden Sie in unserem Glossareintrag zu den Schwellenwerten.