Ausschlussgründe

Auftraggeber sind im Vergaberecht dazu verpflichtet, die eingegangenen Angebote hinsichtlich unterschiedlicher Ausschlussgründe zu prüfen. Liegen bestimmte, unbehebbare Ausschlussgründe vor, besteht die Pflicht, nach § 78 Abs. 1 und § 141 Abs. 1 BVergG 2018, den jeweiligen Bieter von dem Vergabeverfahren auszuschließen.

Definition: Was sind Ausschlussgründe?

Das Vergaberecht sieht vor, dass nur geeignete Bieter Aufträge erhalten dürfen. Verstoßen Bietende im Vergabeverfahren gegen Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes (BVergG) oder erfüllen Anforderungen des Auftraggebers nicht, kann von mangelnder Eignung eines Unternehmens zur Leistungserbringung ausgegangen werden. Deswegen stellen diese Umstände Ausschlussgründe dar, die nach § 78 Abs. 1 BVergG 2018 zum Ausscheiden des Unternehmens aus dem aktuellen Vergabeverfahren führen.

Darüber hinaus dürfen Angebote, die gegen die Vorschriften verstoßen gemäß § 141 BVergG, vom Auftraggeber grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Ausnahmen sind lediglich möglich, wenn die Angebotsmängel behoben werden können. Für den Sektoren- und Konzessionsbereich gelten im Vergaberecht abweichende Regelungen, die zum Beispiel im § 249 BVergG 2018 geregelt werden.

Prüfung der Ausschlussgründe

Die ordnungsgemäße Leistungserbringung im Rahmen des zu vergebenden Auftrages muss durch eine sorgfältige Prüfung der Angebote sichergestellt werden. Dafür können die Auftraggeber konkrete Nachweise von den Bietern verlangen, die Aussagen zu vergangenen Straftaten, Insolvenzverfahren oder anderen Zahlungsrückständen treffen lassen. Das können beispielsweise Strafregisterbescheinigungen, Auszüge aus Insolvenzdateien oder Bescheinigungen des Finanzamtes sein. Einzelne Nachweise, wie zum Beispiel einen Gewerberegisterauszug, können die Auftraggeber jedoch auch selbst abrufen. Liegt ein Ausschlussgrund vor, muss der Auftraggeber diesen dem entsprechenden Bieter, nach § 141 Abs. 3 BVergG 2018, mitteilen.

Welche Ausschlussgründe gibt es?

Das BVergG 2018 regelt die unterschiedlichen Gründe, die zu einem Ausschluss von Bietern oder Angeboten im Vergaberecht führen. Die Vorschriften sind in den §§ 78 und 141 BVergG 2018 festgehalten. Liegt einer dieser Punkte vor, ist der Auftraggeber dazu verpflichtet, den jeweiligen Teilnehmer beziehungsweise das Angebot unverzüglich vom Verfahren auszuschließen, sofern es sich dabei nicht um einen behebbaren Mangel handelt.

Ausschlussgründe nach § 78 BVergG

Der erste Absatz des Paragraphen beinhaltet insgesamt elf Gründe, die in der Regel zu einem sofortigen Ausschluss des Unternehmens vom Verfahren führen:

  1. Die Rechtskräftige Verurteilung eines Unternehmers hinsichtlich bestimmter Straftatbestände, wie beispielsweise die Mitgliedschaft in einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung, aber auch Bestechung, Bestechlichkeit, Untreue, Geldwäscherei, Vorteilsannahme und -zuwendung oder Menschenhandel.
  2. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder auch die Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens aufgrund von nicht-kostendeckendem Vermögen.
  3. Die Liquidation des Unternehmens und dementsprechend Einstellung der gewerblichen Tätigkeit.
  4. Nachteilige Abreden zwischen Organisationen, die zu Wettbewerbsverzerrungen führen oder gegen die gute Sitte verstoßen und somit zu Lasten des Auftraggebers wirken.
  5. Verstöße gegen arbeits-, sozial- und umweltrechtliche Bestimmungen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit.
  6. Das Nichterfüllen von fälligen Zahlungen, wie Sozialversicherungsbeiträge, Steuern oder andere Abgaben im jeweiligen Land des Unternehmenssitzes.
  7. Interessenkonflikte, zum Beispiel durch persönliche Interessen von Mitarbeitern des Auftraggebers, die den Ablauf des Vergabeverfahrens beeinflussen könnten und zu subjektiven Entscheidungen führen.
  8. Die Beteiligung des Unternehmens an der Vorbereitung des Verfahrens, wodurch Wettbewerbsverzerrungen entstehen.
  9. Das Vorliegen maßgeblicher oder dauerhafter Mängel bei vergangenen Aufträgen des Unternehmens, die zu Strafzahlungen (Schadensersatz), vorzeitiger Beendigung des Vertrages oder anderen Sanktionen geführt haben.
  10. Die Angabe von falschen Auskünften oder Nichterteilung von Auskünften beziehungsweise Nachweisen zur Eignung des Bieters für das jeweilige Verfahren.
  11. Der Versuch, die Entscheidungsfindung des Auftraggebers durch irreführende Informationsvermittlung unzulässig zu beeinflussen oder vertrauliche Informationen zu erhalten, um Vorteile im Verfahren zu erlangen.

Ausnahmen

Die Bedeutung der genannten Ausschlussgründe ist grundsätzlich eindeutig. Dennoch gibt es Ausnahmen, in denen der Auftraggeber vom Ausscheiden des Bieters absehen kann.

  • Wenn die Leistungsfähigkeit des Unternehmens trotz Liquidation oder Insolvenz ausreichend nachgewiesen werden kann, darf die Teilnahme weiterhin gestattet werden.
  • Die bietenden Unternehmen können nachweisen, dass sie ausstehende Zahlungen, beispielsweise für Steuern oder SV-Beiträge, bereits vorgenommen haben. Dem Bieter muss dementsprechend die Möglichkeit zur Selbstreinigung durch Zahlungen geboten werden.
  • Den Bietern muss die Chance zum Nachweis gewährt werden, dass künftige Verfehlungen dieser Art durch konkrete Maßnahmen verhindert wurden. Handelt es sich dabei nur um geringfügige Zahlungsrückstände, wird die Entscheidung zum Ausschluss im Einzelfall getroffen.
  • Liegen Interessenkonflikte vor, so muss der Auftraggeber zuvor durch andere Maßnahmen den Versuch zur Beseitigung vorgenommen haben.

Ausschlussgründe nach § 141 BVergG

Neben den oben beschriebenen Tatbeständen, die die Unzulässigkeit der Teilnahme eines Bieters am Vergabeverfahren beschreiben, gibt es weitere Ausschlussgründe gemäß BVergG. Der § 141 Abs. 1 BVergG 2018 beschreibt die Kriterien mangelhafter Angebote, durch die eine korrekte Zuschlagserteilung nicht gewährleistet werden kann:

  1. Verspätet eingegangene Angebote.
  2. Angebote von ungeeigneten Bietern.
  3. Angebote, mit einer unplausiblen Zusammensetzung des Gesamtpreises.
  4. Angebote von Bietern, die aufgrund der Durchführung wettbewerbsverzerrender Vorarbeiten vom Verfahren auszuschließen sind.
  5. Angebote ohne konkrete Preisangabe, die lediglich erklären, um welchen Prozentsatz das billigste Angebot unterboten wird.
  6. Angebote, die den Bestimmungen der Ausschreibung widersprechen.
  7. Angebote mit fehlendem Nachweis eines geforderten Vadiums bei der Angebotsöffnung.
  8. Nicht gleichwertige Alternativ- oder Abänderungsangebote.
  9. Unzulässige Teil-, Alternativ- oder Abänderungsangebote.
  10. Alternativangebote, die die Mindestanforderungen nicht erfüllen.
  11. Angebote mit fehlerhaften Rechenschritten, sofern dies in den Festlegungen der Ausschreibungen geregelt wird.
  12. Unvollständige oder fehlerhafte Angebote, deren Mängel nicht behoben werden können oder nicht rechtzeitig behoben wurden.
  13. Angebote von unaufgeforderten Bietern.
  14. Angebote von bietenden Unternehmen, deren Interessen nachweislich die Ausführung des Auftrages beeinträchtigen können.
  15. Angebote, bei denen dem Auftraggeber zum Zeitpunkt der Zuschlagsentscheidung
    1. keine behördliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausübung der Tätigkeit in Österreich
    2. kein Nachweis über die notwendige Berufsqualifikation
    3. kein Nachweis über die Einholung einer Entscheidung vor Ende der Angebotsfrist
    4. eine behördliche Entscheidung gegen die Zulässigkeit der Ausübung der Tätigkeit in Österreich

vorliegt.


Neuerungen durch die BVergG-Novelle 2026

Mit dem Inkrafttreten der BVergG-Novelle am 1. März 2026 wurden die Ausschlussgründe über die verschiedenen Vergabebestimmungen hinweg vereinheitlicht und teils massiv verschärft. Ziel dieser Reform ist eine lückenlose Integrität im öffentlichen Beschaffungswesen. Neben den klassischen Gründen führen nun auch folgende rechtskräftig festgestellte Straftatbestände zwingend zum Ausschluss vom Vergabeverfahren:

  • Wettbewerbsbeschränkende Absprachen: Illegale Kartellbildung oder Absprachen bei Vergabeverfahren.
  • Korruptionsdelikte: Missbrauch der Amtsgewalt, Vorteilsannahme, Vorteilszuwendung sowie Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten.
  • Geheimnisverrat: Verletzung des Amtsgeheimnisses oder Verrat von Staatsgeheimnissen.
  • Öffentliche Sicherheit: Aufforderung zu oder Gutheißung von strafbaren Handlungen.

Vergabesperren und Wegfall der Selbstreinigung

Mit der BVergG-Novelle 2026 müssen Auftraggeber Unternehmen zwingend ausschließen, wenn eine rechtskräftige Vergabesperre vorliegt. Dies gilt unabhängig davon, ob diese in Österreich oder einem anderen EWR-Staat verhängt wurde. Besonders brisant: Bei einer solchen Sperre ist eine Selbstreinigung ausdrücklich nicht mehr möglich. Betroffene Unternehmen haben somit keine Chance, ihre Zuverlässigkeit durch eigene Compliance-Maßnahmen vorzeitig wiederherzustellen, und bleiben für die gesamte Dauer der Sperre vom Wettbewerb ausgeschlossen.

Behebbare vs. unbehebbare Mängel

Man unterscheidet bei den Ausschlussgründen für mangelhafte Angebote zwischen behebbaren und unbehebbaren Mängeln.

Ersteres bezieht sich jedoch nur auf zwei mögliche Szenarien: Unvollständige sowie fehlerhafte Angebote können grundsätzlich ergänzt werden, sodass diese nicht vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden müssen. Ein direkter Ausschluss ist notwendig, wenn die Mängel unter bestimmten Umständen nicht behebbar sind oder nicht rechtzeitig behoben werden. Dabei gilt, dass eine Behebung des Mangels nur zulässig ist, wenn die Wettbewerbsposition des Bieters dadurch nicht verbessert wird. Darüber hinaus dürfen im Rahmen einer Aufklärung oder Nachreichung von Angaben keine verbotenen Verhandlungen über den Angebotsinhalt stattfinden. Der Auftraggeber darf die Angebote zudem vom Verfahren ausschließen, wenn die Auskünfte oder Nachweise nicht innerhalb der vorgegebenen Frist eingereicht wurden.

Im Gegensatz dazu gelten Mängel als unbehebbar, wenn durch die Beseitigung eine bessere materielle Wettbewerbsposition für den Bietenden erzielt wird. In diesem Fall ist die Gleichberechtigung der Bewerber nicht gegeben. Diese Regelung gilt dementsprechend für alle Ausschlussgründe des § 141 Abs. 1 BVergG 218, die nicht unter die behebbaren Mängel fallen.

Rechenfehler

Weisen Angebote im Vergaberecht Rechenfehler auf, können diese unter Umständen durch den Auftraggeber berichtigt werden. Dafür muss der Absolutwert aller Rechenfehler unter zwei Prozent der Angebotssumme liegen. Der Auftraggeber darf den Rechenfehler in diesem Fall gemäß den Regeln des § 136 Abs. 1 BVergG 2018 korrigieren und das Angebot kann weiterhin im Verfahren gewertet werden. Eine Vorreihung des Angebotes nach der Fehlerkorrektur ist jedoch nicht gestattet. Sollte eine Korrektur des Fehlers nicht möglich sein, wird das Angebot vom Auftraggeber abgeschlossen. Der Bieter kann unter diesen Umständen allerdings Alternativangebote abgeben, die frei von Rechenfehlern sind.

Möglichkeiten zur Aufklärung von Mängeln

Das Bundesvergabegesetz enthält fünf potentielle Optionen, die zur Aufklärung von behebbaren Mängeln angewendet werden können.

  1. Nach § 80 Abs. 3 BVergG 2018 muss der Auftraggeber die Bietenden mit einer angemessenen Frist dazu auffordern, die notwendigen Nachweise vorzulegen beziehungsweise bestehende Unterlagen zu ergänzen.
  2. Der Auftraggeber sollte vom Bietenden eine Erklärung zur Angebotsposition verlangen, wenn der Angebotspreis im Verhältnis zur Leistung besonders niedrig ist (§ 137 Abs. 2 BVergG 2018).
  3. Außerdem muss nach § 138 Abs. 5 BVergG 2018 eine Erklärung für andere unangemessene Preise verlangt werden.
  4. Gemäß § 138 Abs. 1 BVergG 2018 kann der Auftraggeber zusätzlich Aufklärungen zu Unklarheiten des Angebotes oder zur Durchführung innerhalb einer angemessenen Frist anfordern.
  5. Auftraggeber und Bietende können Aufklärungsgespräche zur Leistungsfähigkeit sowie zu anderen notwendigen Auskünften führen (§ 139 Abs. 3 Nr. 1 BVergG 2018).

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