Angebotsfrist

Im Vergabeverfahren gelten unterschiedliche Fristen, die von allen Bietenden gleichermaßen eingehalten werden müssen. Die Angebotsfrist bestimmt den Zeitraum, in dem alle Angebote der teilnehmenden Unternehmen beim Auftraggeber eingegangen sein müssen.

Definition: Was ist die Angebotsfrist?

Wenn Bietende an einer veröffentlichten Ausschreibung interessiert sind, können sie Angebote abgeben, mit denen sie erklären, eine geforderte Leistung unter bestimmten Bedingungen gegen Entgelt zu erbringen. Der Auftraggeber ist gesetzlich dazu verpflichtet, in diesem Zusammenhang eine Angebotsfrist aufzustellen. Unter der Angebotsfrist versteht man im Vergaberecht grundsätzlich den Zeitraum, innerhalb dessen die bietenden Unternehmen ihre Angebote bei der auftraggebenden Stelle eingereicht haben müssen.

Länge der Angebotsfrist

Das Vergaberecht sieht vor, dass der Auftraggeber eine angemessene Frist für die Bietenden festlegt. Die Länge der Fristen muss den Bietern dabei ausreichend Zeit für die Erstellung ordnungsgemäßer Angebote zur Verfügung stellen. Dabei wird die Komplexität des Leistungsgegenstandes berücksichtigt.

Es gibt unterschiedliche gesetzliche Vorgaben für das Aufsetzen von Fristen im Vergaberecht. Diese sind abhängig von der Verfahrensart, dem Auftragswert und der Dringlichkeit des Auftrags. Sie gelten jedoch prinzipiell für alle öffentlichen Auftraggeber, Sektorenauftraggeber erhalten jedoch separate Vorschriften.

Berechnung der Angebotsfrist

Der Start der Angebotsfrist wird durch § 71 Abs. 8 BVergG 2018 geregelt. Bei offenen Verfahren startet die Angebotsfrist im Oberschwellenbereich mit dem Absenden der Bekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen. Im Unterschwellenbereich entspricht das dem Tag der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung. In anderen Verfahrensarten beginnt die Angebotsfrist ab dem Zeitpunkt, an dem die Aufforderung zur Angebotsabgabe durch den Auftraggeber gesendet wurde. Dabei gilt dies grundsätzlich ab 0:00 Uhr des jeweiligen Tages. Die Angebotsfrist endet mit dem Ablauf der letzten Stunde, am letzten Tag der Frist, sofern der Auftraggeber keine konkrete Uhrzeit festgelegt hat.

Bei der Berechnung gelten alle Tage als Arbeitstag, außer Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage.

Die Angebotsfrist bei EU-weiten Vergaben

Aufträge müssen europaweit ausgeschrieben werden, wenn der Auftragswert die festgelegten Schwellenwerte übersteigt. In diesem Fall gelten die Regelungen des Oberschwellenbereichs sowie die folgenden Angebotsfristen nach § 71 Abs. 1 und 2 BVergG 2018:

offene Verfahren

nicht offene Verfahren und Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung

öffentliche Auftraggeber

30 Tage

zöA*: 25 Tage

aöA*: mindestens 10 Tage

Sektorenauftraggeber

30 Tage

10 Tage

* zöA: zentrale öffentliche Auftraggeber (Bundesministerium, Bundeskanzleramt, BBG, AIT, BRZ)

* aöA: andere öffentliche Auftraggeber (der genaue Zeitraum kann jeweils mit den Bewerbenden abgestimmt werden)

Die Angebotsfrist bei nationalen Vergaben

Aufträge werden im nationalen Raum ausgeschrieben, wenn der Auftragswert die entsprechenden Schwellenwerte nicht übersteigt. Es handelt sich dabei um Vergaben im Unterschwellenbereich, bei denen wiederum folgende Angebotsfristen gemäß § 76 Abs. 1 und 2 BVergG 2018 gelten:

offene Verfahren

nicht offene Verfahren und Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachun

öffentliche Auftraggeber

20 Tage

zöA*: 10 Tage

aöA*: mindestens 10 Tage

Sektorenauftraggeber

keine Mindestfrist

keine Mindestfrist

* zöA: zentrale öffentliche Auftraggeber (Bundesministerium, Bundeskanzleramt, BBG, AIT, BRZ)

* aöA: andere öffentliche Auftraggeber (der genaue Zeitraum kann jeweils mit den Bewerbenden abgestimmt werden)

Änderung der Angebotsfrist

Die Angebotsfrist im Vergaberecht kann unter bestimmten Umständen verlängert oder verkürzt werden. Die Vorschriften sind diesbezüglich im Bundesvergabegesetz 2018 geregelt. Nach § 72 Abs. 1 BVergG 2018 müssen Änderungen an der Angebotsfrist allen Bietenden unverzüglich mitgeteilt werden

Verlängerung

Eine Verlängerung der Angebotsfrist ist grundsätzlich in drei Fällen möglich.

  1. Verspätete Übermittlung von Auskünften: Bietende haben die Möglichkeit, Auskünfte zu dem ausgeschriebenen Auftrag zu verlangen, wenn diese zeitgerecht eingereicht wurden. In diesem Fall muss der Auftraggeber die Auskünfte unverzüglich oder bis spätestens sechs Tage vor dem Ablauf der Angebotsfrist übermitteln. Geschieht dies nicht, muss die Angebotsfrist verlängert werden (§ 72 Abs. 2 BVergG 2018).
  2. Berichtigung der Ausschreibungsunterlagen: Darüber hinaus wird die Angebotsfrist nach § 72 Abs. 1 BVergG 2018 verlängert, wenn die Ausschreibungsunterlagen nachträglich berichtigt werden müssen und diese Berichtigung wesentlich ist. Das Ausmaß der Verlängerung steht dabei jeweils im Verhältnis zur Bedeutung der geänderten Information.
  3. Kein Einsatz elektronischer Medien: Gemäß § 71 Abs. 5 und 6 BVergG 2018 muss die Angebotsfrist außerdem um fünf Tage verlängert werden, wenn die Ausschreibungsunterlagen nicht elektronisch verfügbar sind oder Bietende ihre Angebote nicht elektronisch übermitteln können. Diese Regelung entfällt jedoch, sobald die Frist bereits durch Dringlichkeit verkürzt wurde.

Verkürzung

Hat der Auftraggeber mindestens 35 Tage und höchstens 12 Monate vor der Bekanntmachung eine Vorinformation veröffentlicht, ist eine Verkürzung der Angebotsfrist nach § 73 BVergG 2018 möglich. Außerdem kann bei Vorliegen einer ausreichend begründeten Dringlichkeit eine verkürzte Angebotsfrist aufgestellt werden (§ 74 BVergG 2018). In beiden Fällen liegt die untere Grenze in offenen Verfahren bei 15 Kalendertagen und bei nicht offenen Verfahren sowie in Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung bei 10 Kalendertagen.

Was bedeutet der Ablauf der Angebotsfrist?

Die Angebotsfrist im Vergaberecht ist bindend. Angebote, die nach dem Ablauf der Angebotsfrist beim Auftraggeber eingehen, dürfen in dem jeweiligen Vergabeverfahren nicht berücksichtigt werden. Sie dürfen lediglich geöffnet werden, wenn dies zur Feststellung der Bieteridentität notwendig ist.

Was passiert nach der Angebotsfrist?

Nachdem die Angebotsfrist abgelaufen ist, beginnt die Zuschlagsfrist, die auf maximal fünf Monate begrenzt ist. Während dieses Zeitraums soll der Zuschlag an ein bietendes Unternehmen erteilt werden. Die Vergabestelle öffnet alle eingegangenen Angebote zu einem festgelegten Zeitpunkt an einem festgelegten Ort und prüft diese auf die inhaltlichen und formalen Anforderungen. Die konkreten Regelungen zu den anwesenden Personen und der Veröffentlichung des Submissionsergebnisses bestimmen sich nach der Art der Vergabe. Für alle teilnehmenden Unternehmen gilt innerhalb dieser Zeit die sogenannte Bindefrist. Sie besagt, dass Bieter währenddessen an ihre Angebote gebunden sind und diese weder ändern noch zurückziehen dürfen. Alle Angebote, die den Voraussetzungen der Ausschreibung nicht nachkommen, werden vom Verfahren ausgeschlossen. Anschließend wird zugunsten des technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebotes eine Zuschlagsentscheidung getroffen. Das Ergebnis muss allen Bietenden begründet mitgeteilt werden. Das Verfahren endet, wenn ein Leistungsvertrag feststeht oder die Ausschreibung widerrufen wird.

Unterschied: Angebotsfrist und Teilnahmefrist

Bei Personen, die beginnen sich mit dem Vergaberecht auseinanderzusetzen, kommt es gerne zu Verwechslungen der Angebotsfrist mit der Teilnahmefrist. Eine Teilnahmefrist gibt es allerdings nur bei zweistufigen Verfahren und beschreibt den Zeitraum, der Bewerbern für die Erarbeitung und Einreichung ihrer Teilnahmeanträge zur Verfügung steht. Erst danach werden diese zur Angebotsangabe aufgefordert und die Angebotsfrist beginnt.

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