Kollektivvertrag im Baugewerbe 2026: Alles zu aktuellen Änderungen!

In Österreich sind Kollektivverträge ein wichtiger Bestandteil der Arbeitswelt: Schließlich sind sie entscheidend für die Löhne von Arbeitnehmern in zahlreichen Branchen bundesweit – auch in der Baubranche betreffen sie rund 90.000 Beschäftigte.

Kollektivvertrag im Baugewerbe: Schrift vor Bauhelm

Von der Entlohnung bis hin zu Arbeits- und Ruhezeiten – Kollektivverträge übernehmen dort, wo gesetzliche Regelungen nachlassen. In der Bauindustrie betrifft das rund 90.000 Beschäftigte – regelmäßig werden neue Mindestlöhne verhandelt, die nicht nur Facharbeiter betreffen, sondern auch Lehrlinge und Praktikanten. Da sich die Bestimmungen laufend ändern und nicht immer leicht verständlich sind, behalten viele Beschäftigte nur schwer den Überblick. Wir geben Ihnen einen umfassenden Einblick in Kollektivverträge: Was ist für Sie als Beschäftigter in der Bauindustrie wichtig zu wissen? Welche aktuellen Änderungen des KV gibt es für die Baubranche? Erfahren Sie außerdem, wie sich Gehälter durch den Kollektivvertrag im Baugewerbe ab 2026 ändern!

Was ist ein Kollektivvertrag – und wieso ist er so wichtig?

Ein Kollektivvertrag bildet eine schriftliche Rahmenvereinbarung über die Rechte und Pflichten in einer bestimmten Branche. Ausverhandelt und abgeschlossen wird er zwischen den Vertretern der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber – also zwischen Gewerkschaft und Wirtschaftskammern. Dieser gilt dann für alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber einer Branche, entweder bundeslandspezifisch oder in ganz Österreich.

Was beinhaltet ein Kollektivvertrag?

Ein Kollektivvertrag regelt arbeitsrechtliche Angelegenheiten, die nicht in Gesetzen verankert sind. Das sind beispielsweise Lohn und Gehalt, Sonderzahlungen, Arbeits- und Ruhezeiten, sowie Bestimmungen zu Kündigung und Entlassung oder Abfindungen und Arbeitsverhinderungen.

Dabei ergänzt er bestehende Regelungen nur: Durch einen Kollektivvertrag dürfen sich Arbeitsverträge nicht verschlechtern – das Ziel ist es, für alle Arbeitenden einer Branche die gleichen Mindeststandards zu schaffen. Nach dem Günstigkeitsprinzip sind für Sie jeweils die Bedingungen gültig, die für Sie günstiger sind.

Kollektivvertrag Baugewerbe 2026: Zwei Arbeiter lächeln in die Kamera © Andrey Popov / stock.adobe.com

Welche Branchen haben einen Kollektivvertrag ausverhandelt?

Jede Gewerkschaft handelt eigene Kollektivverträge aus. Daher gelten für unterschiedliche Branchen auch unterschiedliche Verträge mit deutlich anderen Inhalten. In Österreich haben neben dem Baugewerbe unter anderem auch folgende Branchen Kollektivverträge abgeschlossen:

  • Metallindustrie & -gewerbe
  • Land- und Forstwirtschaft
  • Banken und Kreditkartengesellschaften
  • Glasindustrie
  • Elektro- und Elektronikindustrie
  • Hotel- und Gastgewerbe

Kollektivvertrag Baugewerbe 2026: Wie hoch ist das Gehalt im Baugewerbe nach Kollektivvertrag?

Ab dem 1. Mai 2026 steigen die kollektivverträglichen Mindestlöhne in der Baubranche. Sie werden in der Beilage zu Lohn und Gehalt nach Beschäftigtengruppen bestimmt und gelten bis zum 30. April 2027, wenn neue Mindestlohngrenzen verhandelt werden.

Im Allgemeinen gibt es im Kollektivvertrag Baugewerbe Erhöhungen des Lohns um...

  • 3,6 Prozent für Beschäftigungsgruppen A2, Lehrlinge und Ferialarbeitnehmer
  • 3,2 Prozent für Beschäftigungsgruppen A3, M1/P1
  • 3,0 Prozent für Beschäftigungsgruppen A4, A5, M2/P2 und OM/HP.

Außerdem wurden Aufwendungen ebenfalls erhöht:

  • Schichtzuschläge um 3,0 Prozent
  • Erschwerniszulagen um 2,0 Prozent
  • Taggelder auf 18,50 Euro beziehungsweise 34,20 Euro (eine Erhöhung zwischen 1,8 und 2,0 Prozent)
  • Lenkstundenvergütung auf 15,75 Euro

Die Fahrkostenvergütungen bleiben mit 12 Cent pro Kilometer gleich.

Die Parallelverschiebungsklausel bleibt aufrecht. Das heißt konkret, Überzahlungen über dem kollektivvertraglichen Mindestlohn müssen auch weiterhin erhalten bleiben. Ein Beispiel: Ein Facharbeiter erhält einen Stundenlohn von 20,30 Euro – im Vergleich zum Mindestlohn aus dem Kollektivvertrag 2025 hat er somit eine Überzahlung von einem Euro. Ab Mai 2026 wird der Mindestlohn auf 19,99 Euro angehoben. Der Facharbeiter muss also hier ebenfalls eine Überzahlung von einem Euro erhalten: Sein Lohn wird auf 20,99 Euro angehoben.

Wie ermitteln Sie im Kollektivvertrag Baugewerbe Ihre Beschäftigungsgruppe?

Für die Lohngruppe ist grundsätzlich die tatsächliche Tätigkeit eines Beschäftigten maßgeblich, für die jemand aufgenommen wurde.

Wer als Facharbeiter aufgenommen oder vermittelt wurde, behält für dieses Dienstverhältnis den Anspruch auf Facharbeiterlohn. Und wer Tätigkeiten macht, die einem erlernten Beruf entsprechen und qualitativ Facharbeiterarbeit sind, hat für diese Zeit Anspruch auf Facharbeiterlohn.

Die aktuelle Lohntafel nach Beschäftigungsgruppe im Detail

Nr.

Beschäftigtengruppe

Stundenlohn in Euro

1)

Vizepolier (Hauptgerüster, Hauptpartieführer im Straßenbau, Hilfspolier)

22,57

2)

Facharbeiter (Arbeitnehmer, die in ihrem erlernten Beruf beschäftigt werden, beziehungsweise für die Beschäftigung in diesem Beruf als Facharbeiter vermittelt oder aufgenommen wurden)

a)

Vorarbeiter

21,96

b)

Facharbeiter

19,99

3)

Angelernte Bauarbeiter

a)

  • Asphaltierervorarbeiter,
  • Baggerführer,
  • Drittelführer,
  • Düsenführer von Mörtelspritzmaschinen,
  • Eisenbahnoberbauvorarbeiter,
  • Führer von motorisch betriebenen Turm und Derrick-Kränen,
  • Führer von Grädern, Straßenfertigern und Zugmaschinen mit einer Motorenleistung von 90 PS und darüber,
  • Führer von Lastkraftwagen mit mehr als 10 Tonnen Eigengewicht,
  • Führer von Großraumfahrzeugen ab 7,5 Tonnen Nutzlast,
  • Führer von Raupenfahrzeugen mit einem Eigengewicht von 10 Tonnen und darüber,
  • Führer von Schrägaufzügen und Seilbahnen, wenn diese Verkehrsmittel zur Personenbeförderung zugelassen sind,
  • Kabelkranführer,
  • Partieführer im Straßenbau,
  • Sprengmeister (Sprengbefugter laut Sprengarbeiten-Verordnung)

19,98

b)

  • Führer von Zugmaschinen mit einer Motorenleistung von 45 PS und darüber,
  • Führer von Lastkraftwagen mit mehr als 5 Tonnen Eigengewicht,
  • Führer von Raupenfahrzeugen mit 5 bis 10 Tonnen Eigengewicht,
  • Führer von Lokomotiven mit mindestens 5 Tonnen Eigengewicht,
  • Maschinist an Heißmischmaschinen,
  • Mineur,
  • Montierer im Eisenbahnoberbau,
  • Schweißer (für Autogen- und Elektroverfahren)
  • Steinmaurer

19,53

c)

  • Asphaltierer, die mit Gußasphalt arbeiten, Gerüster, Schaler, Eisenbieger und Eisenflechter

19,08

d)

  • Abbrucharbeiter im Straßenbau von Hand aus,
  • Asphaltierer, die mit qualifizierten Tätigkeiten beim Einbau bituminöser Beläge betraut sind und eine entsprechende Ausbildung und Erfahrung aufweisen,
  • Bermenschlichter,
  • Betonierer,
  • Fahrer von Fahrzeugen mit Eigenantrieb, soweit sie nicht in einer der Beschäftigungsgruppen dieser Lohntafel gesondert angeführt sind,
  • Gleiswerker,
  • Grundbauleger,
  • Hilfskoch,
  • Kesselmann,
  • Maschinist an motorisch betriebenen Geräten und Maschinen, soweit sie nicht in einer der Beschäftigungsgruppen dieser Lohntafel gesondert angeführt sind,
  • Planierer,
  • Spritzer

18,59

e)

  • Baggerschmierer,
  • Generator-, Kompressor- und Pumpenwärter, Gleisbauer,
  • Grünverbauer,
  • Stollenschlepper

17,91

4)

Bauhilfsarbeiter

17,03

5)

Lehrlinge

a)

Lehrlinge im 1. Lehrjahr

40 Prozent des Facharbeiterlohnes der Beschäftigungsgruppe II b), das sind 8,00

b)

Lehrlinge im 2. Lehrjahr

60 Prozent des Facharbeiterlohnes der Beschäftigungsgruppe II b), das sind 11,99

c)

Lehrlinge im 3. Lehrjahr

80 Prozent des Facharbeiterlohnes der Beschäftigungsgruppe II b), das sind 15,99

d)

Lehrlinge im 4. Lehrjahr

90 Prozent des Facharbeiterlohnes der Beschäftigungsgruppe II b) 17,99

e)

Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres in die Lehre eintreten, erhalten

80 Prozent des Facharbeiterlohnes der Beschäftigungsgruppe II b), das sind 15,99

6)

Praktikanten

a)

Pflichtpraktikanten, das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten

30 Prozent des Facharbeiterlohnes der Beschäftigungsgruppe II b) das sind 6,00

b)

Ferialarbeitnehmer, das sind solche, die nicht unter lit a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden

50 Prozent des Facharbeiterlohnes der Beschäftigungsgruppe II b)

Diese Lohntabelle und den gesamten Kollektivvertrag finden Sie beim Österreichischen Gewerkschaftsbund. Ist Ihre Berufsgruppe nicht dabei? Für beispielsweise Maler oder Dachdecker gelten eigene Kollektivverträge.

Welche Änderungen gibt es noch im neuen Kollektivvertrag Baugewerbe 2026?

Neben der Anpassung der Stundenlöhne gab es 2026 im Kollektivvertrag des Baugewerbes weitere kleinere Anpassungen. Zum größten Teil bleiben die bisherigen Regelungen aber erhalten. Hier sind die wichtigsten Änderungen des KV auf einen Blick:

  • Für Arbeiter gilt mit dem Kollektivvertrag Baugewerbe eine neue praktische Lage bei Kündigungen: Bei einer Betriebszugehörigkeit bis zehn Jahren gilt eine Kündigungsfrist von einer Woche – nach zehn Jahren sind es zwei Wochen. Nach 15 Jahren wird die Frist auf drei Wochen verlängert. Beendet werden kann bei Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerkündigung grundsätzlich nur zum letzten Arbeitstag einer Kalenderwoche. Laut WKO ist der frühere alternative Kündigungstermin bei Baustellenende beziehungsweise Einstellung der Arbeiten nicht mehr vorgesehen.
  • Das Jahresarbeitszeitenmodell wurde bis zum 31. März 2027 neu abgeschlossen. Inhaltlich bleibt er unverändert gegenüber dem vorherigen Zeitraum. Das Modell gilt nicht automatisch. Es braucht eine Betriebsvereinbarung. Wenn es keinen Betriebsrat gibt, ist eine Vereinbarung mit der Landesleitung der Gewerkschaft Bau-Holz möglich.
  • Es wurden Arbeitsgruppen zu Themen Hitze und Verschiebung der Arbeitszeit, Kontingente nach dem BSchEG und faire Behandlung des Anspruchs auf Fahrtkostenvergütung eingerichtet. Diese behandeln noch keine verpflichtenden Regelungen. Die Kollektivvertragsparteien haben offiziell festgelegt, worüber weiterverhandelt beziehungsweise woran weitergearbeitet wird. Für die Baubranche ist besonders das Hitzethema wichtig, weil es künftig Einfluss auf Arbeitszeitmodelle auf Baustellen haben könnte.
  • Die KV-Parteien haben außerdem erklärt, dass sie sich für Änderungen im Berufsausbildungsgesetz einsetzen wollen. Genannt werden zwei Punkte: Das Lehrverhältnis soll künftig mit Ablauf des Monats enden, in dem der Lehrling die Prüfung ablegt und die Sonderregelung für Lehrlinge im Krankenstand soll entfallen. Stattdessen sollen sie ins Entgeltfortzahlungsgesetz einbezogen werden.
  • Für 2026 wurde erstmals der VPI des vorangehenden Kalenderjahres als Basis verwendet. Früher war der Beobachtungszeitraum anders gelagert, was in der Praxis für Verwirrung und späte Kalkulationssicherheit sorgen konnte. Laut WKO soll die Umstellung helfen, schon vor Beginn der Bausaison klarer kalkulieren zu können.

Kollektivvertrag Bauindustrie und Baugewerbe: andere branchenspezifische Besonderheiten

Der Kollektivvertrag für die Bauindustrie und das Baugewerbe wird zwischen dem Fachverband der Bauindustrie und der Bundesinnung Bau auf der einen Seite und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund und der Gewerkschaft Bau-Holz auf der anderen Seite verhandelt und abgeschlossen.

Der Kollektivvertrag des Baugewerbes gilt...

  • ... für ganz Österreich
  • ... für alle Beschäftigten der genannten Betriebe, die nicht im Sinne des Angestelltengesetzes angestellt sind (§ 1 Art. 1 Angestelltengesetz),
  • ... und für alle Betriebe, die Mitglied der Bundessinnung Bau oder des Fachverbandes der Bauindustrie sind.

Das heißt auch: Für Bürokräfte, Bauleiter oder technische Angestellte gilt der Kollektivvertrag Baugewerbe Bauindustrie nicht - dafür haben sie einen eigenen Angestellten-KV.

Wir fassen Ihnen die wichtigsten Grundlagen des Kollektivvertrags des Baugewerbes zusammen, die Sie als Arbeiter wissen sollten! Den gesamten Kollektivvertrag Bauindustrie und Baugewerbe finden Sie auf der KV-Informationsplattform von ÖGB und Gewerkschaften.

Der Kollektivvertrag sieht eine Wochenarbeitszeit von 39 Stunden vor, die auf nicht weniger als fünf aufeinanderfolgende Werktage verteilt werden darf. Die 40. Stunde gilt als Mehrarbeit und wird mit einem 50 Prozent Zuschlag vergütet. Alles darüber hinaus, das festgesetzte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit überschreitet und nicht gesondert vereinbart wird, zählt zu Überstunden.

Der KV hält fest, dass Arbeitnehmer grundsätzlich nicht zur Leistung von Überstunden oder Einbringungsstunden gezwungen werden dürfen. Eine Ausnahme gilt für ausdrücklich angeordnete Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten sowie unaufschiebbare Arbeiten.

Ebenfalls wird über ein Zwei-Wochen-Arbeitszeitmodell bestimmt. Die Kernidee: In zwei Wochen darf die Normalarbeitszeit auch unterschiedlich verteilt werden, solange im Durchschnitt grundsätzlich 39 Stunden pro Woche herauskommen. Außerdem muss die Arbeitszeiteinteilung den Arbeitnehmern spätestens zwei Wochen vor Beginn des jeweiligen Zwei‑Wochen-Zeitraums bekannt gegeben werden.

Als Beispiel wäre hier ein Zeitraum von zwei Wochen: Eine lange Woche von Montag bis Freitag mit einer maximalen Arbeitszeit von 43 Stunden (im Sonderfall 44 Stunden) und daraufhin einer kurzen Woche von Montag bis Donnerstag mit mindestens 35 Stunden.

Wichtig: In diesem Modell ist die 43-Stunden-Woche nicht automatisch Überstundenarbeit. Eine Überstunde entsteht erst, wenn die betrieblich festgelegte wöchentliche Normalarbeitszeit überschritten wird, also zum Beispiel bei einer vereinbarten 43-Stunden-Woche ab der 44. Stunde.

Überstunden sind im Kollektivvertrag klar definiert: Es geht um Arbeitszeit, die über die tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit hinausgeht. Jedenfalls sind Zeiten über 9 Stunden täglich Überstunden, außer es gibt eine gesetzlich zulässige höhere Normalarbeitszeit. Niemand darf grundsätzlich zu Überstunden gezwungen werden, bestimmte notwendige Vorbereitungs-, Abschluss- oder unaufschiebbare Arbeiten müssen aber auf ausdrücklichen Auftrag geleistet werden.

Die wichtigsten Zuschläge:

  • 50 Prozent für Überstunden zwischen 5 und 20 Uhr sowie Mehrarbeit
  • 100 Prozent für Überstunden zwischen 20 und 5 Uhr
  • 50 Prozent für Nachtarbeit von 20 bis 5 Uhr
  • 100 Prozent für Sonntagsarbeit
  • Feiertagsarbeit wird je nach Fall mit 50 Prozent oder 100 Prozent Zuschlag geregelt.

Treffen mehrere Zuschläge zusammen, gilt grundsätzlich nur der höchste.

Der Kollektivvertrag im Baugewerbe kennt viele Zulagen für besonders belastende oder gefährliche Arbeiten. Beispielsweise: Die Aufsicht über eine selbständige Partie von mehr als drei Personen bringt eine Zulage von zehn Prozent. Bestimmte Schmutz- und Abbrucharbeiten geben je nach Fall zehn bis 25 Prozent. Arbeiten mit schweren Bohr- und Aufbruchhämmern erfordern eine Zulage von zehn bis 20 Prozent.

Praktisch heißt das also: Nicht nur der Stundenlohn zählt. Auf Baustellen können Zulagen schnell relevant werden. Der KV sagt auch, dass bei mehreren Zulagen grundsätzlich die zwei höchsten bezahlt werden. Bestimmte Zulagen, etwa Höhenzulagen oder Trockenbohrungen unter Tag, fallen nicht unter diese Einschränkung. Es gibt außerdem die Möglichkeit, manche Zulagen pauschal mit 0,37 Euro oder 0,18 Euro pro Stunde abzurechnen.

Wer außerhalb des Betriebs auf Baustellen eingesetzt wird, hat grundsätzlich Anspruch auf Taggeld, wenn mehr als drei Stunden gearbeitet wird oder bei Schlechtwetter mehr als drei Stunden Arbeitsbereitschaft besteht. Auch Fahrtkosten sind geregelt: Wer mehr als drei Kilometer von der Arbeitsstätte entfernt wohnt, bekommt die einmalige tägliche Hin- und Rückfahrt zum billigsten Tarif ersetzt. Alternativ kann ein pauschaler Betrag von 12 Cent je Kilometer bezahlt werden. Bei auswärtigem Einsatz mit Taggeld nach Übernachtungsregel gibt es grundsätzlich auch wöchentlich eine Heimfahrt zum Wohnort.

Nach einmonatiger Betriebszugehörigkeit erhalten Arbeiter ein Weihnachtsgehalt. Dieses berechnet sich nach dem Kollektivvertrag mit 3,14 Stundenlöhnen je geleistete 39 Stunden. Für die Berechnung wird der KV-Stundenlohn aus der jeweiligen Lohnkategorie herbeigezogen, plus 20 Prozent Zuschlag (für Lehrlinge ohne Zuschlag).

Für Abfertigung verweist der KV auf das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BUAG. Praktisch: Am Bau laufen Urlaub und Abfertigung oft nicht wie in einem normalen Bürojob nur direkt über den Arbeitgeber, sondern stark über das Bauarbeiter-System.

Bei Streitigkeiten ist es wichtig: Ansprüche aus dem Dienstverhältnis und Abrechnungsreklamationen müssen grundsätzlich binnen sechs Monaten geltend gemacht werden. Nach Ende des Arbeitsverhältnisses sind Forderungen spätestens binnen drei Monaten beim Arbeitgeber geltend zu machen. Lehnt der Arbeitgeber ab, muss man binnen acht Wochen gerichtlich vorgehen.

Für Arbeiter gilt: Bei einem Arbeitsverhältnis von fünf Jahren ist eine Kündigungsfrist von einer Woche vorgesehen – bei zehn Jahren zwei Kalenderwochen. Nach 15 Jahren gelten drei Kalenderwochen. Bei Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerkündigung kann das Arbeitsverhältnis nur zum letzten Arbeitstag einer Kalenderwoche beendet werden.

Beendet werden kann das Arbeitsverhältnis bei Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerkündigung nur zum letzten Arbeitstag einer Kalenderwoche. Zeiten beim selben Arbeitgeber werden zusammengerechnet, wenn einzelne Unterbrechungen nicht länger als 120 Tage waren.

Fazit: Ihre Rechte im Kollektivvertag des Baugewerbes 2026

Der Kollektivvertrag im Baugewerbe sorgt dafür, dass alle Beschäftigte einer Branche auf einer klaren und fairen Grundlage arbeiten. Er regelt nicht nur Mindestlöhne, sondern auch Arbeitszeiten, Zuschläge, Zulagen, Kündigungsfristen und viele weitere Ansprüche, die im Arbeitsalltag eine wichtige Rolle spielen. Mit den Anpassungen ab 2026 steigen die kollektivvertraglichen Mindestlöhne erneut, gleichzeitig bleiben bewährte Schutzbestimmungen und bestehende Überzahlungen durch die Parallelverschiebungsklausel erhalten.

Da sich Kollektivverträge regelmäßig ändern, lohnt es sich, die aktuellen Regelungen im Blick zu behalten. So können Sie überprüfen, ob Ihre Entlohnung korrekt erfolgt und welche Rechte Ihnen im Arbeitsverhältnis zustehen. Bei Unklarheiten oder Fragen helfen der Österreichische Gewerkschaftsbund, die Gewerkschaft Bau-Holz oder die Arbeiterkammer mit weiterführenden Informationen und Beratung.


Abschließender Hinweis

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern auf dieser Website die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.

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Bea Balode

In ihrer Arbeit als Online-Redakteurin verfasst Bea Balode qualitative Inhalte und Ratgeber für DOCUmedia. Es bereitet ihr Freude, Leser:innen komplexe Themengebiete verständlich und anschaulich nahezubringen. Besonders gerne beobachtet sie Entwicklungen im Vergaberecht und interessiert sich für die nachhaltige Zukunft des Bauens. Ihre Begeisterung für sprachliche Gestaltung verbindet sie mit SEO-Knowhow und Kenntnissen aus ihrem sprachwissenschaftlichen Studium in Germanistik und Anglistik. Auch in ihrer Freizeit entwickelt sie gerne Story-Konzepte und setzt sie in kreativem Schreiben um.