Amtsermittlungsgrundsatz

Der Amtsermittlungsgrundsatz wird auch Untersuchungsgrundsatz, Inquisitionsmaxime oder Amtsermittlungspflicht genannt. Er besagt, dass ein Gericht oder eine Behörde verpflichtet ist, den Sachverhalt, der einer Entscheidung zugrunde gelegt werden soll, von Amts wegen zu untersuchen, also unabhängig vom Antrag eines Betroffenen. Das bedeutet, dass die Sammlung an relevanten Tatsachen sowie der Prozessbetrieb in der Hand der Behörde beziehungsweise des Gerichts liegen.

Unterschied Amtsermittlungsgrundsatz und Verhandlungsgrundsatz

Das Gegenstück zum Untersuchungsgrundsatz ist der Verhandlungsgrundsatz. Dieser besagt, dass die Behörde beziehungsweise das Gericht ihrer/seiner Entscheidung nur diejenigen Tatsachen zugrunde legen darf, die von den Parteien vorgebracht wurden. Die Stoffsammlung und der Prozessbetrieb liegen also in der Hand der Parteien.

Grenzen des Amtsermittlungsgrundsatzes

Weder der Untersuchungs- noch der Verhandlungsgrundsatz liegen in der Praxis in Reinform vor. Der Amtsermittlungsgrundsatz wird beispielsweise durch Mitwirkungsrechte und –pflichten der Parteien unterbrochen beziehungsweise modifiziert sowie durch die Beweislast- und andere Verfahrensregelungen.

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