Bundesgesetz gegen unlauteren Wettbewerb
Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) regelt den Schutz vor unlauteren Geschäftspraktiken und Wettbewerbsverstößen, um faire Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten.
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Definition: Was ist unlauterer Wettbewerb?
Unter unlauterem Wettbewerb versteht man irreführende, aggressive oder anderweitig unfaire Geschäftspraktiken. Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in Österreich soll Unternehmen sowie Verbraucher vor diesen schützen und fairen Leistungswettbewerb sicherstellen. So sind von unlauterem Wettbewerb betroffene Mitbewerber oder Verbraucher dazu berechtigt, zu klagen, wenn ein Gesetzesverstoß vorliegt.
Zivilrechtliche Ansprüche nach UWG
- Abmahnung: In der Regel wird zunächst abgemahnt – der Schuldner wird aufgefordert, innerhalb einer kurzen Frist die Gesetzesverletzung zu unterlassen. Durch eine außergerichtliche Unterlassungserklärung stimmt er zu, zukünftige Verstöße zu unterlassen.
- Unterlassungsanspruch: Dem Beklagten wird gerichtlich aufgetragen, Verstöße sofort einzustellen. Auch in diesem Fall wird eine Unterlassungserklärung unterzeichnet.
- Schadensersatz: Wenn durch unlauteren Wettbewerb finanzieller Schaden entstanden ist, kann ein Unternehmen oder Verbraucher Schadensersatz fordern.
Unlauteren Wettbewerb kann man beispielsweise bei der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. oder bei der Verbraucherzentrale melden. Der Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb listet nützliche Informationen für sowohl Konsumenten als auch Unternehmen, die Beschwerde einreichen wollen.
Wann liegt ein unlauterer Wettbewerb vor?
Das Bundesgesetz für unlauteren Wettbewerb unterscheidet zwischen aggressiven, irreführenden oder sonstigen unlauteren Geschäftspraktiken. Im Anhang der UWG werden des Weiteren in einer „schwarzen Liste“ konkrete Tatbestände für unlauteren Wettbewerb aufgelistet.
Aggressive Geschäftspraktiken
Aggressive Geschäftspraktiken (UWG § 1a.) beeinträchtigen die Entscheidungs- oder Verhaltensfreiheit der Marktteilnehmer. Sie veranlassen dazu, geschäftliche Entscheidungen zu treffen, die ein Unternehmen oder Verbraucher andernfalls nicht getroffen hätte. Hierzu gehören Handlungen wie Belästigung, Nötigung oder unzulässige Beeinflussung.
Beispiele:
- Bei Verhandlungen wird der Eindruck erweckt, die Räumlichkeiten dürften nicht verlassen werden, ohne dass es zu einem Vertragsabschluss kommt.
- Kunden werden hartnäckig und unerwünschter Weise über Telefon, E-Mail oder anderen Kontaktwegen angesprochen und umworben.
- In der Werbung werden Kinder direkt aufgefordert, Produkte zu kaufen oder ihre Eltern davon zu überzeugen.
Irreführende Geschäftspraktiken
Irreführende Geschäftspraktiken (UWG § 2) bezeichnen die Angabe von unrichtigen Informationen in Bezug auf das Produkt oder die Dienstleistung. Dabei kann sich auf die wesentlichen Merkmale des Produkts bezogen werden, aber auch auf die vorhandene Menge, den Preis oder auch die Eigenschaften des Unternehmens selbst, wie vorhandene Auszeichnungen und Befähigungen.
Beispiele:
- Es werden Qualitätszeichen oder Gütesiegeln ohne Genehmigung verwendet.
- Irreführende Werbung, in der fälschlicherweise behauptet wird, das Produkt könne Krankheiten heilen.
- Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern werden gefälscht.
Sonstige unlautere Geschäftspraktiken
Trifft keine der beiden Unterscheidungen zu, können Geschäftspraktiken auf sonstige Weise unlauter sein, wenn sie den Wettbewerb zum Nachteil von anderen beeinflussen. Das Gesetz für unlauteren Wettbewerb teilt sie in verschiedene Gruppen ein:
Kundenfang | Methoden, durch die Kunden auf unlautere Weise angelockt oder beeinflusst werden. Im Gegensatz zu aggressiven Praktiken wird auf Manipulation durch Verlockung oder Ausnutzung anderer Gefühle gesetzt. Beispiel: Werbung, die bei der Zielgruppe starkes Mitleid oder Angst auslöst. |
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Behinderungen | Maßnahmen, die darauf abzielen, dass Mitbewerber ihre Leistungen nicht mehr oder nicht rein erbringen können. Beispiel: Unlauteres Preisdumping, bei der Produkte unterhalb von Produktionskosten angeboten werden, um Konkurrenten vom Markt zu drängen. |
Ausbeutung fremder Leistungen | Nachahmende Übernahme von Arbeitsergebnissen ohne eigene Anstrengungen oder Kosten. Beispiel: Komplette Übernahme der AGB eines anderen Unternehmens, um Kosten zu sparen. |
Rechtsbruch | Übertretung von gesetzlichen Regelungen, um Vorsprung gegenüber Mitbewerbern zu erlangen. Beispiel: Verletzung von Geschäftsgeheimnissen, um sich eigenen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. |