Elektronische Signatur
Elektronische Signaturen werden zur digitalen Signierung elektronischer Dokumente genutzt. Sie ersetzt die handschriftliche Unterschrift und wird insbesondere in Behörden wie beispielsweise in Vergabeverfahren verwendet.
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Was ist eine elektronische Signatur?
Wie auch eine handschriftliche Unterschrift auf haptischen Dokumenten, wird eine elektronische Signatur zur Unterzeichnung von digitalen Dokumenten jeglicher Art genutzt. Sie erlaubt eine Identifikation von Unterschreibenden elektronischer Informationen und wird zur Authentifizierung genutzt. Es handelt sich dabei nicht um eine Unterschrift im herkömmlichen Sinne, sondern um eine Umwandlung des Textes in einen sogenannten Geheimtext. Die elektronische Signatur ist ein wesentlicher Bestandteil der österreichischen Bürgerkarte sowie der Handy-Signatur und folglich der ID Austria.
Gleichwertigkeit der handschriftlichen, mobilen & elektronischen Signatur
Elektronische Dokumente stellen üblicherweise digitale Dokumente dar. Je nach Land gelten bestimmte Voraussetzungen für die Gültigkeit elektronischer Signaturen. Wie in Finnland und Estland ist auch in Österreich die elektronische Signatur mit einer handschriftlichen Unterschrift bzw. einer mobilen Signatur gleichzustellen.
Unterschied der digitalen und elektronischen Signatur
Obwohl die Begriffe „digitale Signatur“ und „elektronische Signatur“ oftmals gleichgesetzt werden, bestehen wesentliche Unterschiede zwischen den beiden Unterzeichnungsarten. So beschreibt der technische Begriff „digitale Signatur“ ein Kryptosystem, womit sich elektronische Signaturen letztendlich umsetzen lassen. Die Bezeichnung „elektronische Signatur“ wird hingegen vorrangig im juristischen Bereich verwendet. Da sich elektronische Signaturen jedoch auch anderweitig erzeugen lassen, wurde in der ursprünglichen EU-Richtlinie 1999/93/EG die Bezeichnung „elektronischen Signatur“ festgelegt.
Die elektronische Signatur in der eIDAS-Verordnung
Der Begriff "Elektronische Signatur" wird in der eIDAS-VO sehr breit definiert. Demnach handelt es sich dabei um elektronische Daten, die mit anderen elektronischen Daten verknüpft werden und eine Authentifizierung ermöglichen. Eine elektronische Signatur kann demnach sowohl eine digitale Signatur sein als auch eine Signatur, die anderweitig erstellt wurde.
Die elektronische Signatur in Österreich: Rechtliche Bestimmungen
Es gibt unterschiedliche Arten elektronischer Signaturen. Für jede Art variiert die Gesetzgebung. Die rechtliche Grundlage für die elektronische Signatur in Österreich bildet jedoch die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (eIDAS-VO).
Einfache elektronische Signatur
Die einfache elektronische Signatur basiert auf einem einfachen Zertifikat, welches laut Art. 3 Z 14 eIDAS-VO bestimmte Daten mit einer natürlichen Person verknüpft und mindestens den Namen dieser Person bzw. ein Pseudonym validiert. Es bestehen keine besonderen Anforderungen an diese Signaturform. Aufgrund der mangelnden Rechtskräftigkeit ist die einfache elektronische Signatur nicht der handschriftlichen Unterschrift gleichzusetzen und wird üblicherweise für formlose Absprachen verwendet. In juristischen Prozessen können Dokumente mit dieser Signatur jedoch nach Prüfung als Beweismittel verwendet werden.
Qualifizierte elektronische Signatur
Als einzig vertrauenswürdig eingestuft werden qualifizierte elektronische Signaturen. Im Regelfall gelten sie als ebenso rechtswirkend wie händische Unterschriften und können somit zur Unterzeichnung von Dokumenten verwendet werden, für die eine rechtliche Erfordernis der Schriftlichkeit gemäß § 886 ABGB besteht. Folgende Anforderungen werden laut § 2 Nr. 3 SigG an diese Art der elektronischen Signatur gestellt:
- Es muss auf einem qualifizierten Zertifikat basieren.
- Sie muss einem Signator eindeutige zuordbar sein.
- Der Signator muss damit eindeutige identifiziert werden können.
- Alle Daten, die durch die Signatur bestätigt wurden, müssen so mit der Signatur verknüpft sein, dass nachträgliche Änderungen festgestellt werden können.
- Der Signator muss die alleinige Kontrolle über die Mittel zur Erstellung der Signatur haben.
Erstellung qualifizierter elektronischer Signaturen
Für die Erstellung einer qualifizierten elektronischen Signatur wird eine spezielle Soft- oder Hardware benötigt. Diese sogenannte Sichere Signaturerstellungseinheit (SSEE) gewährleistet, dass der Signaturschlüssel einmalig ist und geheim gehalten wird.
Fortgeschrittene elektronische Signatur
An die Fortgeschrittene elektronische Signatur werden gemäß § 2 Nr. 3 SigG dieselben Anforderung gestellt, wie an die qualifizierte elektronische Signatur. Während für die qualifizierte Signatur jedoch ein qualifiziertes Zertifikat vorliegen muss, das von einer sichere Signaturerstellungseinheit erstellt wurde, reicht bei der fortgeschrittenen Signatur ein einfaches Zertifikat aus.
Die Amtssignatur – exklusive elektronische Signatur
In Behörden und speziellen Berufsgruppen wie beispielsweise bei Rechtsanwälten und Notaren werden besondere Anforderung an die elektronische Signatur gestellt. Eine reguläre qualifizierte elektronische Signatur reicht in diesen Fällen nicht aus. Stattdessen wird eine Amtssignatur verwendet, die gemäß § 19 Abs. 2 E-GovG die Feststellbarkeit der Herkunft eines Dokuments erleichtert.