Innovationspartnerschaft
Eine Innovationspartnerschaft ist ein Verfahren im österreichischen Vergaberecht, bei dem die Entwicklung von innovativen Waren, Bau- oder Dienstleistungen im Fokus steht.
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Was ist eine Innovationspartnerschaft?
Eine Innovationspartnerschaft ist ein Verfahren, das mit dem Bundesvergabegesetz 2018 auch in Österreich eingeführt wurde. Sie dient dazu, innovative Waren, Bau- oder Dienstleistungen zu entwickeln, die noch nicht am Markt verfügbar sind. Anschließend erwirbt der Auftraggeber die erbrachte Leistung von einem oder mehreren Innovationspartnern.
Welche rechtlichen Grundlagen gelten?
Die Innovationspartnerschaft wird in §§ 118 – 121 BVergG 2018 geregelt.
Wann darf eine Innovationspartnerschaft angewendet werden?
Eine Innovationspartnerschaft ist nur anzuwenden, wenn innovative Lösungen entwickelt werden sollen, die noch nicht auf dem Markt verfügbar sind. Der Auftraggeber muss vor der Ausschreibung eine Markterkundung durchführen, um zu überprüfen, ob sein Bedarf durch bereits verfügbare Leistungen abgedeckt werden kann. Wenn ja, ist die Innovationspartnerschaft unzulässig.
Wie läuft eine Innovationspartnerschaft ab?
Der Ablauf einer Innovationspartnerschaft ist bis hin zur Zuschlagserteilung wie die Verhandlungsvergabe mit vorheriger Bekanntmachung aufgebaut. Bieter bewerben sich auf eine Teilnahme, geeignete Unternehmen gehen mit ihren Angeboten in die Verhandlungen mit dem Auftraggeber. Nach dem Zuschlag geht die Innovationspartnerschaft in die Entwicklungsphase – die finale Lösung wird, wenn sie Anforderungen einhält, vom Auftraggeber beschaffen.
Welche Phasen gibt es bei der Innovationspartnerschaft?
Die Innovationspartnerschaft gliedert sich in drei Phasen: die Ausschreibungsphase, die Forschungs- und Entwicklungsphase und die Erwerbsphase.
Ausschreibungsphase vor der Zuschlagserteilung
Die Innovationspartnerschaft startet mit einer Ausschreibung. Eine unbeschränkte Anzahl an Unternehmen wird zur Abgabe von Teilnahmeanträgen aufgefordert – anschließend werden geeignete Bieter ausgewählt, die ein Angebot abgeben.
In der Ausschreibung werden folgende Aspekte angegeben:
- Mindestanforderungen in Bezug auf die Lösung
- Auswahlkriterien in Bezug auf die Fähigkeiten des Bewerbers in dem Gebiet der Forschung sowie in der Umsetzung von innovativen Lösungen (§ 119 Abs. 2 BVergG)
- Anzahl der Partner, mit denen ein Vertrag abgeschlossen werden soll
- Festlegungen zu den Rechten des geistigen Eigentums der Partner
Durch die Verhandlungspflicht der Innovationspartnerschaft darf die Partnerschaft nicht auf Grundlage des Erstangebots geschlossen werden (§ 120 BVergG 2018). Die in der Ausschreibung genannten Anforderungen sind allerdings nicht Bestandteil der Verhandlungen. In der Schlussphase ist der Auftraggeber berechtigt mit nur einem oder mehreren Bietern zu verhandeln.
Von den endgültigen Angeboten werden ein oder mehrere Angebote nach den Zuschlagskriterien ausgewählt. Die erste Phase endet somit mit dem Vertragsabschluss mit einem oder mehreren Partnern.
Forschungs- und Entwicklungsphase der Innovationspartnerschaft
In der F&E-Phase geht der Innovationspartner in die Entwicklung der gewünschten Lösung. Wird die Partnerschaft mit mehreren Partnern durchgeführt, wirken sie nicht zusammen – stattdessen arbeiten alle Parteien parallel an ihren eigenen Forschungen und Entwicklungen (§ 121 Abs. 1 BVergG). Der Auftraggeber darf Informationen über eine Lösung, die ein Partner vorschlägt, nicht ohne dessen Einverständnis an einen anderen Partner weitergeben (§ 121 Abs. 4 BVergG).
Die Entwicklungsphase teilt sich ebenfalls in mehrere Phasen – wie beispielsweise in die Erstellung von Studien, Prototypen oder ersten Produkten. Der Auftraggeber definiert im Vertrag, welche Zwischenziele in der Innovationspartnerschaft erreicht werden müssen, und vergütet nach diesen. Er kann frei entscheiden, ob er zum Ende einer Phase die Innovationspartnerschaft vorzeitig beenden möchte oder einen oder mehrere Partner kündigen möchte. Diese Möglichkeit muss bereits in der Ausschreibung erwähnt worden sein (§ 121 Abs. 2 BVergG).
Erwerbsphase der Innovationspartnerschaft
In der Erwerbsphase erwirbt der Auftraggeber die Ware, Bau- oder Dienstleistung, die entwickelt wurde. Er darf sie allerdings nur erwerben, wenn sie dem vereinbarten Leistungsniveau entspricht und die Kostenobergrenze nicht überschreitet (§ 121 Abs. 5 BVergG).
Bei mehreren Partnern und mehreren Lösungen wählt der Auftraggeber in dieser Beschaffungsphase die beste Lösung aus – auf Grundlage von objektiven Kriterien, die im Vertrag festgelegt worden sind. Er darf sich ebenfalls für mehrere Lösungen entscheiden, sofern darauf in der Ausschreibung hingewiesen wurde.
Wie unterscheiden sich Innovationspartnerschaften von anderen Verfahren?
Innovationspartnerschaften unterscheiden sich im Wesentlichen darin, ...
- ... dass eine Lösung, die noch nicht am Markt existiert, erst mit einem Partnerunternehmen entwickelt wird,
- ... und dass sie erst im Nachhinein vom Auftraggeber beschaffen wird.
Die Vergabe bei der Innovationspartnerschaft ähnelt stark der Vergabe des Verhandlungsverfahren. Aber auch hier müssen ebenfalls die Unterschiede beachtet werden:
Verhandlungsverfahren | Innovationspartnerschaft |
|---|---|
Teilnahmewettbewerb zur Prüfung der Eignung | Teilnahmewettbewerb zur Prüfung der Eignung |
Angebotswettbewerb zur Prüfung des Angebots | Angebotswettbewerb zur Prüfung des Angebots |
Verhandlungen sind optional | Verhandlungen sind verpflichtend |
Es wird ein Vertrag mit einem Unternehmen geschlossen | Es wird ein Vertrag mit einem oder mehreren Unternehmen geschlossen |
Keine parallele Forschung und Entwicklung | Parallele Forschung und Entwicklung in der F&E-Phase |
Abkauf der Leistung ist verpflichtend | Abkauf der Leistung, wenn Leistungsniveau und Kostenobergrenze eingehalten wurden |
Welche Chancen und Vorteile bietet die Innovationspartnerschaft?
Innovationspartnerschaften bieten die Chance, Ideen, die im eigenen Unternehmen entstehen, in einer langjährigen Partnerschaft umzusetzen.
- Es werden innovative Lösungen geschaffen, wenn es keine passenden Umsetzungen gibt.
- Die Innovationspartnerschaft bietet klare Meilensteine für die Forschung und Entwicklung.
- Es besteht ein rechtssicherer Rahmen, in dem geistiges Eigentum vertraglich geregelt wird.
Wie entwickeln sich Innovationspartnerschaften in Europa?
Laut einer Studie der Europäischen Kommission von 2022 ist die Anzahl der Innovationspartnerschaften in den letzten Jahren gestiegen.
Ergebnis war: Innovationspartnerschaften in Europa führen zu innovativen und insbesondere nachhaltigen Lösungen - 30 Prozent hatten einen grünen oder sozialen Schwerpunkt. Im Jahr 2019 entstanden 35 Partnerschaften über ganz Europa. Durch die Pandemie sank die Zahl im Jahr 2021 auf 20. Der Gesamtwert der Innovationspartnerschaften von 2016 bis 2021 lag bei ungefähr 8 Milliarden Euro – elf Prozent davon wurden in der Baubranche vergeben.
Ein Beispiel für eine Europäische Innovationspartnerschaft ist die EIP-AGRI, die das Ziel verfolgt, landwirtschaftliche Produktion bei einem geringeren Ressourcenverbrauch zu steigern und nachhaltiger zu gestalten. Probleme der Landwirtschaft und der ländlichen Räume werden gemeinsam bearbeitet, indem Partner aus verschiedenen Bereichen zusammenwirken – aus Wissenschaft und Forschung aber auch aus der Praxis, Bildung und Vereinen.