Ihr Angebot zurückziehen: Wie Sie aus dem Vergabeverfahren zurücktreten!

Sie nehmen bei einer Ausschreibung teil, aber Ihnen ist ein Kalkulationsfehler aufgefallen, nachdem Sie Ihr Angebot bereits abgegeben haben – was nun? Können Sie Ihr Angebot noch zurückziehen? Wir erklären Ihnen, wie das geht! 

Das Wichtigste dazu, wie Sie Ihr Angebot zurückziehen, in Kürze

  • Innerhalb der Angebotsfrist kann ein Angebot jederzeit ohne Angabe von Gründen zurückgezogen oder ersetzt werden.
  • Bindung während der Frist: Nach Ablauf der Angebotsfrist beginnt die Bindefrist, in der das Angebot verbindlich ist und grundsätzlich nicht mehr zurückgezogen werden kann.
  • Ausnahme: Ein Rückzug während der Bindefrist ist nur möglich, wenn der Auftraggeber zustimmt und das Angebot ohnehin nicht für den Zuschlag in Betracht kommt.
  • Ein erteilter Zuschlag führt zu einer vertraglichen Bindung, kann aber unter bestimmten Bedingungen angefochten werden.
Angebot zurückziehen: Schutzhelm neben einem Richterhammer. © aireo / stock.adobe.com

Im Rahmen eines Vergabeverfahrens geben Interessenten innerhalb einer festgelegten Frist ein Angebot ab – damit erklären sie sich bereit, eine bestimmte Leistung zu den ausgeschriebenen Bedingungen zu erbringen. Erfolgreiche Bieter erhalten schließlich den Zuschlag, woraufhin ein Vertrag zustande kommt. Was ist aber, wenn Sie Ihr Angebot zurückziehen möchten? Haben Sie einen Kalkulationsfehler gefunden oder sind andere unvorhergesehene Umstände eingetreten, kann sich ein falsch platziertes Angebot auf den ganzen Umsatz auswirken. Ist es möglich, sein Angebot zurückzuziehen? Und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? Wir klären Sie in unserem Ratgeber auf!

Welche Fristen müssen im Vergabeverfahren beachtet werden?

Bevor Sie klären können, ob Sie Ihr Angebot zurückziehen dürfen, müssen Sie grundsätzlich beachten, in welcher Phase des Vergabeverfahrens Sie sich befinden. Denn Fristen im Vergaberecht haben einen großen Einfluss darauf, was Bietenden sowie Auftraggebern erlaubt ist.

Angebotsfrist

Während der Angebotsfrist haben Unternehmen die Gelegenheit, Ihr Angebot einzubringen – diese werden erst nach Ablauf dieser vom Auftraggeber bewertet. Die Frist wird in der Ausschreibung festgelegt.

Zuschlagsfrist/Bindefrist

In dieser Zeit wertet der Auftraggeber die Angebote aus und sucht das Unternehmen aus, das den Zuschlag erhalten soll. Bietende wiederum sind an ihre Angebote gebunden. Diese Frist dauert einen Monat, außer sie wurde in der Ausschreibung auf maximal fünf Monate verlängert.

Stillhaltefrist

Nachdem eine Zuschlagsentscheidung erfolgt ist, haben die nicht erfolgreichen Bietenden die Möglichkeit, die Entscheidung prüfen zu lassen. In dieser Zeit darf noch keine Zuschlagserteilung erfolgen.

Angebot zurückziehen: So ist es möglich!

Innerhalb der Angebotsfrist können Unternehmen ihre Angebote abgeben und sie auch wieder zurückziehen. Unabhängig von den Gründen können Sie also vor Ablauf der Angebotsfrist von Ihrem Angebot zurücktreten und gegebenenfalls auch ein neues Angebot abgeben. Wichtig hierbei ist: Die Angebotsrücknahme sollte auf dem gleichen Weg erfolgen wie die Angebotsabgabe. Lassen Sie sich den Eingang der Rücknahme bestätigen und sammeln Sie Schriftverkehr – so können spätere Missverständnisse vermieden werden.

Angebot nach der Angebotsfrist zurückziehen: Das müssen Sie beachten

Anders sieht es aus, wenn Sie Ihr Angebot nach Ablauf der Angebotsfrist zurückziehen wollen. Denn ab da beginnt die Bindefrist: Das abgegebene Angebot gilt ab hier als verbindlich und kann somit nicht mehr zurückgezogen werden (§ 131 Abs. 2 BVergG 2018). Entsprechend schwierig gestaltet es sich, davon zurückzutreten.

Der Grund: Mit der Angebotsabgabe erklären sich Bietende nämlich bereit, eine Leistung zu erbringen. Die Zuschlagserteilung durch den Auftraggeber bildet anschließend den verbindlichen Vertragsbeginn und kann nicht mehr abgelehnt werden. Weigert sich der Bietende, den Auftrag durchzuführen, bedeutet das einen Vertragsbruch und der Auftraggeber kann Schadensersatzzahlungen einfordern.

Es gibt allerdings eine Ausnahme: Wenn der Auftraggeber während der Bindefrist zustimmt, die Bindung an das Angebot auf Nachfrage des Bietenden aufzuheben, kann das Angebot fallen gelassen werden (§ 131 Abs. 2 BVergG 2018). Das ist aber nur möglich, wenn das Angebot ohnehin nicht in Betracht für die Zuschlagserteilung kommt.

Irrtum aufseiten des Auftraggebers: Zuschlagserteilung nach der Zuschlagsfrist

Bietende sind während der Bindefrist beziehungsweise der Zuschlagsfrist an ihre Angebote gebunden. Mit ihrem Ablauf verfällt aber auch die Bindung an das Angebot. Das heißt, sollte der Auftraggeber den Zuschlag verspätet erteilen, erfolgt kein automatischer Vertragsabschluss. Sollten Sie der erfolgreiche Bieter sein, möchten Ihr Angebot allerdings zurückziehen, so können Sie das in diesem Fall also machen. Der Vertrag kommt hier nämlich nur zustande, wenn der Bieter eine Annahmeerklärung abgibt.

Ebenso nichtig wäre ein Vertrag, wenn die Zuschlagserteilung noch vor der Stillhaltefrist erfolgt. In diesem Fall kann der Auftraggeber gerügt werden und das Vergabeverfahren muss gegebenenfalls wiederholt werden.

Zuschlag verweigern: Kann eine Zuschlagserteilung angefochten werden?

Sie möchten Ihr Angebot zurückziehen, aber stattdessen erhalten Sie einen Zuschlag – was für Möglichkeiten haben Sie? Grundsätzlich ist eine Zuschlagserteilung anfechtbar. Allerdings müssen dafür bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Gemäß § 879 Abs. 1 ABGB kann man eine Zuschlagsentscheidung anfechten, wenn ein sittenwidriges Geschäft vorliegt, das den Vertrag unlauter machen würde. Wenn Kalkulationsfehler aufgrund von fehlerhaften Angaben im Leistungsverzeichnis entstanden sind, kann die Zuschlagserteilung ebenfalls wegen Irrtum angefochten werden. Ganz klar sind diese aber von internen Kalkulationsfehlern abzugrenzen und müssen belegt werden.

Zusammenfassung: Das sind Ihre Möglichkeiten

Nicht immer sind die rechtlichen Bedingungen des Vergabeverfahrens auf den ersten Blick eindeutig. Insbesondere hinsichtlich zulässiger Gründe, sein Angebot zurückzunehmen, ist es wichtig auf die verschiedenen Fristen zu achten. Wir fassen nochmal für Sie zusammen:

Phase des Vergabeverfahrens

Ist die Angebotsrücknahme möglich?

Während der Angebotsfrist

✓ Ja, auch ohne Angabe von Gründen

Nach der Angebotsfrist/Während der Bindefrist

✘ Nein, grundsätzlich nicht ...

✓ ... außer der Auftraggeber stimmt zu und das Angebot kommt nicht in Betracht

Nach einer Zuschlagsentscheidung

✘ Nein, eine Zuschlagsentscheidung ist vertraglich bindend

✓ Anfechtung ist möglich, aber nur bei sittenwidrigem Geschäft oder Irrtum im Leistungsverzeichnis

Fazit: Bereiten Sie Ihre Unterlagen gründlich vor!

Kalkulationsfehler können Unternehmen eine Menge Geld einbüßen. Werden sie erst nach Abgabe eines Angebots im Vergabeverfahren entdeckt, können sie schwerwiegende Folgen nach sich ziehen – zumal man sein Angebot vielleicht nicht mehr zurückziehen darf. Je nachdem, ob man sein Angebot während der Angebotsfrist oder danach zurücknehmen möchte, sehen die Erfolgsaussichten unterschiedlich aus. Im ungünstigsten Fall entsteht eine vertragliche Bindung, aus der mehr Verluste als Ertrage resultieren. Um solche Risiken zu vermeiden, sollten Angebote vor Abgabe sorgfältig überprüft werden – nicht nur im Hinblick auf die eigene fachliche Eignung, sondern auch auf die korrekte und tragfähige Kalkulation. So stellen Sie sicher, dass Sie Ihre Ressourcen dort verteilen, wo Chancen und Aufwand in einem vernünftigen Verhältnis zueinanderstehen.


Abschließender Hinweis

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern auf dieser Website die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.

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Bea Balode

In ihrer Arbeit als Online-Redakteurin verfasst Bea Balode qualitative Inhalte und Ratgeber für DOCUmedia. Es bereitet ihr Freude, Leser:innen komplexe Themengebiete verständlich und anschaulich nahezubringen. Besonders gerne beobachtet sie Entwicklungen im Vergaberecht und interessiert sich für die nachhaltige Zukunft des Bauens. Ihre Begeisterung für sprachliche Gestaltung verbindet sie mit SEO-Knowhow und Kenntnissen aus ihrem sprachwissenschaftlichen Studium in Germanistik und Anglistik. Auch in ihrer Freizeit entwickelt sie gerne Story-Konzepte und setzt sie in kreativem Schreiben um.