VSt
Die Vorsteuer bezeichnet in der Mehrwertsteuer-Systematik die Umsatzsteuer, die einem Unternehmen beim Kauf von Waren oder Dienstleistungen in Rechnung gestellt wird. Unternehmen können diese Vorsteuer von ihrer eigenen Umsatzsteuerschuld, die sie durch den Verkauf von Produkten oder Dienstleistungen an Kunden erwirtschaften, abziehen. Dieses Verfahren verhindert eine Mehrfachbesteuerung von Gütern und Dienstleistungen auf den verschiedenen Stufen der Wertschöpfungskette.
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Definition der Vorsteuer nach § 12 UstG
Die Vorsteuer ist gemäß § 12 des österreichischen Umsatzsteuergesetzes (UStG) die Umsatzsteuer, die einem Unternehmer für eingekaufte Waren oder Dienstleistungen in Rechnung gestellt wird. Dieser Paragraph ermöglicht es Unternehmern, diese Vorsteuerbeträge von ihrer eigenen Umsatzsteuerschuld, die sie durch den Verkauf eigener Produkte oder Dienstleistungen an Kunden generieren, abzuziehen. Aus der gezahlten Umsatzsteuer wird die Vorsteuer. Um den Vorsteuerabzug geltend machen zu können, ist es für Unternehmen erforderlich, eine korrekt erstellte Rechnung vorzuweisen, die den Anforderungen nach § 11 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) entspricht.
Der Vorsteuerabzug: Ein Beispiel
Ein Unternehmen hat Waren im Wert von 15.000 Euro zzgl. 2.580 Euro Umsatzsteuer (19 Prozent) verkauft. In der Umsatzsteuervoranmeldung muss das Unternehmen diese 1.900 Euro als Zahllast erfassen.
Im selben Kalenderjahr kauft das Unternehmen Waren in Höhe von:
a) 10.000 Euro zzgl. 1.900 Euro Umsatzsteuer
b) 20.000 Euro zzgl. 3.800 Euro Umsatzsteuer
Die Folge:
Variante a): Die Umsatzsteuerzahllast für das Kalenderjahr beträgt 680 Euro (2.580 Euro Umsatzsteuer – 1.900 Euro Vorsteuer). Dieser Betrag ist an das Finanzamt abzuführen.
Variante b): Das Unternehmen hat einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Finanzamt in Höhe von 1.220 Euro (2.580 Euro Umsatzsteuer – 3.800 Euro Vorsteuer).
Vorsteuerabzugsberechtigung
Nach § 12 Abs 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) sind ausschließlich Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt. Folgende gesetzliche Anforderungen sind zu erfüllen:
- Der Umsatz der Lieferung bzw. Leistung wurde im Inland für ein Unternehmen getätigt.
- Dieser wurde durch eine gesetzeskonforme Rechnung verrechnet.
Gemäß § 12 Abs. 2 UstG sind für Unternehmen ausgeführte Leistungen jene, die zu mindestens zehn Prozent unternehmerischen Zwecken dienen.
Der Vorsteuerabzug ist ebenfalls anwendbar auf Teilzahlungen oder Anzahlungen, sofern dafür eine korrekte Rechnung vorliegt. Zudem ist der Vorsteuerabzug auch möglich bei Importen aus Nicht-EU-Ländern, bei innergemeinschaftlichen Erwerben oder wenn die Steuerschuldnerschaft auf den Empfänger der Leistung (Reverse Charge) übergeht. Für Unternehmen, die Transaktionen in anderen EU-Ländern tätigen, besteht die Option, den Vorsteuerabzug über das Online-System FinanzOnline zu beantragen.
Ausnahmeregelungen
Steuerbefreite Unternehmen sind nicht berechtigt, die Vorsteuer einzufordern. Zu diesen steuerbefreiten Geschäftsbereichen gehören:
- Finanztransaktionen und Bankgeschäfte
- Leistungen von Versicherungsvertretern
- Grundstücksverkäufe
- Medizinische Dienstleistungen
- Reisevorleistungen
Kleinunternehmer, die unter die Kleinunternehmerregelung fallen, sind in der Regel ebenfalls nicht vorsteuerberechtigt. Sie haben jedoch die Möglichkeit, einen Antrag zur Regelbesteuerung zu stellen und dadurch die Vorsteuer geltend zu machen.
Auch für den Kauf eines Firmenfahrzeugs (Pkw, Kombi, Motorrad) ist – bis auf wenige Ausnahmen – kein Vorsteuerabzug möglich. Sonderregelungen gibt es auch bei Repräsentationsaufwendungen (z.B. Bewirtungsspesen). Ein Vorsteuerabzug bei Geschäftsessen ist nur gestattet, sofern belegt werden kann, dass diese überwiegend zu Werbezwecken dienten und hauptsächlich geschäftlich oder beruflich motiviert waren. Weiterführende Informationen zum Nachweis des Werbezwecks und der überwiegend geschäftlichen oder beruflichen Veranlassung finden sich in Rz 4823 der Einkommensteuerrichtlinien 2000.
Die ordnungsgemäße Rechnung für den Vorsteuerabzug
Um eine Rechnung für den Vorsteuerabzug nutzbar zu machen, müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein, wie in § 11 Abs 1 UStG festgelegt. Eine korrekte und zum Vorsteuerabzug qualifizierende Rechnung muss folgende Details beinhalten:
- Name und Adresse sowohl des liefernden als auch des empfangenden Unternehmens
- Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) des leistenden Unternehmens
- Das Liefer- oder Leistungsdatum
- Menge und Art der gelieferten Ware oder das Ausmaß der erbrachten Dienstleistung
- Der auf das Entgelt anfallende Steuerbetrag, gekennzeichnet als Umsatz- oder Mehrwertsteuer
- Das Entgelt für die Lieferung oder Leistung inklusive des anzuwendenden Steuersatzes
- Fortlaufende Nummer
- Ausstellungsdatum
- Eine lückenlose Rechnungsnummer
- Wird die Rechnung in einer anderen Währung als Euro ausgestellt, ist der Steuerbetrag zusätzlich in Euro anzugeben
Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10.000 Euro übersteigen, müssen zusätzlich die UID-Nummer des empfangenden Unternehmens beinhalten.
Kleinbetragsrechnungen
Bei Rechnungen bis 400 Euro inklusive Umsatzsteuer (ausgenommen innergemeinschaftliche Lieferungen) genügen folgende Angaben:
- Name und Adresse sowohl des liefernden als auch des empfangenden Unternehmens
- Menge und Art der gelieferten Ware oder das Ausmaß der erbrachten Dienstleistung
- Das Liefer- oder Leistungsdatum
- Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe
- Steuersatz
- Ausstellungsdatum
Vorsteuerpauschalierung
Die Pauschalierung nach dem Umsatzsteuergesetz steht nur Unternehmern offen, die die Kriterien für die Basispauschalierung nach dem Einkommensteuergesetz erfüllen. Demnach können Unternehmen mit Einkünften aus selbständiger Arbeit und einem Vorjahresumsatz von maximal 220.000 Euro eine Vorsteuerpauschalierung von 1,8 % des Nettoumsatzes in Anspruch nehmen, allerdings nicht auf steuerbare/steuerfreie Umsätze und Hilfsgeschäfte. Die pauschal berechnete Vorsteuer ist auf maximal 3.960 Euro pro Jahr begrenzt.
Neben der Pauschale können zusätzliche Vorsteuern (wie Erwerbsteuer oder Einfuhrumsatzsteuer) abgezogen werden für bestimmte Anlagegüter, Umlaufvermögen und Fremdlöhne, die direkt in die Betriebsleistung einfließen.
Die Inanspruchnahme der Pauschalierung erfolgt durch eine formfreie Erklärung beim Finanzamt. Diese Bindung gilt für mindestens zwei Kalenderjahre und kann nur zu Beginn eines Kalenderjahres widerrufen werden. Eine erneute Pauschalierung ist frühestens nach fünf Jahren möglich.