Alternativangebot
Bei einem Alternativangebot im Vergabeverfahren handelt es sich um ein Angebot des Bieters, das sich von der ausgeschriebenen Leistung unterscheidet.
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Alternativangebot Definition: Was ist ein Alternativangebot im Vergaberecht?
Im Vergabeverfahren bezeichnet man einen Vorschlag über eine alternative Leistungserbringung als Alternativangebot. Der Bietende reicht in diesem Fall neben seinem Hauptangebot eine Alternative ein, die sich von der ausgeschriebenen Leistung unterscheidet.
Bieter müssen ihre Alternativangebote stets als solche kennzeichnen und sie in einer eigenen Ausarbeitung übermitteln. Außerdem müssen sie einen Gesamt-Alternativangebotspreis berechnen, selbst wenn sich ihr Alternativangebot nur auf bestimmte Teile der Gesamtleistung bezieht.
Unterschied zwischen Alternativangebot und Abänderungsangebot
Alternativangebote und Abänderungsangebote unterscheiden sich in ihrem Umfang: Die angebotene Leistung eines Abänderungsangebots weicht nur sehr gering von der ausgeschriebenen Leistung ab. Abänderungsangebote dürfen sich nur auf technische Aspekte beziehen und sind zulässig, selbst wenn sie nicht ausdrücklich in den Ausschreibungsunterlagen erwähnt werden.
Wann sind Alternativangebote zulässig?
Grundsätzlich müssen Angebote nach dem Grundsatz der Kongruenz mit der Ausschreibung übereinstimmen. Daher sind Alternativangebote nur eine Ausnahme. Nach § 96 BVergG 2018 sind sie nur zulässig, wenn sie vom öffentlichen Auftraggeber ausdrücklich zugelassen werden. Finden sich keine Angaben zu Alternativangeboten in den Ausschreibungsunterlagen, dann sind sie nicht zugelassen.
Der Auftraggeber ist nicht in der Pflicht, zu begründen, wieso er keine Alternativangebote akzeptiert. Wenn er alternative Leistungsvorschläge zulässt, sind diese nur zusammen mit dem ausschreibungsgemäßen Angebot einzureichen – sofern der Auftraggeber nichts anderes festlegt.
Alternativangebote sind sowohl beim Billigstangebotsprinzip als auch beim Bestbieterprinzip möglich.
Welche Anforderungen müssen Alternativangebote erfüllen?
Rahmenbedingungen und Mindestanforderungen von Alternativangeboten, insbesondere um die Gleichwertigkeit mit dem Hauptangebot festzustellen (§ 96 Abs. 2 BVergG 2018), werden in der Ausschreibung definiert. Der Auftraggeber bestimmt selbst, welche Bestimmungen er als relevant einstuft – er muss aber darauf achten, dass Bietende möglichst umfassend informiert werden, um in der Lage zu sein, Alternativangebote auszuarbeiten.
Werden Alternativangebote zugelassen, so werden Zuschlagskriterien ebenfalls auf sie angewandt. Der Auftraggeber kann allerdings einzelne Typen von Alternativangeboten ausschließen: beispielsweise technische, wirtschaftliche oder rechtliche Alternativen.
Häufig gestellte Fragen
Alternativangebote sind für Auftraggeber lohnenswert, um sich weitere Ideen einzuholen, die der ausgeschriebenen Leistung gegebenenfalls besser entsprechen. Bieter hingegen können ihre eigenen Fähigkeiten positionieren oder wirtschaftlichere Lösungen präsentieren.
Nein, ein Bieter kann nicht nur ein Alternativangebot einreichen. Es muss immer in Kombination mit einem Hauptangebot, welches der Ausschreibung entspricht, eingereicht werden. Ein Alternativangebot kann alleine eingereicht werden, wenn der Auftraggeber es ausdrücklich in den Ausschreibungsunterlagen zulässt.
Nein, ein Auftraggeber ist nicht dazu verpflichtet, Alternativangebote zuzulassen. Ebenso muss er die Entscheidung gegen Alternativangebote nicht begründen.