Nicht offenes Verfahren

Als nicht offenes Verfahren bezeichnet man eine Art von Vergabeverfahren, bei der eine beschränkte Anzahl an Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert wird.

Was ist ein nicht offenes Verfahren?

Ein nicht offenes Verfahren ist nach § 31 BVergG 2018 eine der elf Vergabearten. Hierbei wird eine begrenzte Anzahl an Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert.

Das nicht offene Verfahren kann mit oder ohne vorherige Bekanntmachung erfolgen.

  • Nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung: Zunächst werden Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen aufgefordert – somit kann sich jeder Interessent an der ersten Stufe des Verfahrens beteiligen. Anschließend wird nur eine begrenzte Anzahl an geeigneten Bewerbern zur Angebotsabgabe aufgefordert.
  • Nicht offenes Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung: Eine begrenzte Anzahl an geeigneten Unternehmen wird unmittelbar ohne öffentlichen Aufruf zur Angebotsabgabe aufgefordert.

Es müssen mindestens drei Unternehmen infrage kommen – bei Aufträgen im Oberschwellenbereich mindestens fünf.

Wann ist ein nicht offenes Verfahren zulässig?

Die Entscheidung, ein nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung durchzuführen, liegt frei bei dem Auftraggeber – ein nicht offenes Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung ist hingegen nur im Unterschwellenbereich zulässig.

Das nicht offene Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung ermöglicht weiterhin Transparenz und fairen Zugang zum Wettbewerb. Allerdings gestaltet die zweistufige Struktur den Vergabeprozess komplizierter – denn sie erfordert eine genaue Kenntnis der rechtlichen Rahmenbedingungen und des Marktes seitens des Auftraggebers. Die Vorzüge der jeweiligen Verfahrensarten müssen somit vom Auftraggeber selbst abgewägt werden.

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