Oberschwellenbereich

Der Begriff Oberschwellenbereich bezeichnet im Vergaberecht – so auch im österreichischen – jene Auftragsvergaben, deren geschätzter Auftragswert die in der Schwellenwerteverordnung festgelegten Beträge übersteigt.

Definition Oberschwellenbereich

Der Oberschwellenbereich (OSB) ist ein zentraler Begriff im Vergaberecht. Damit sind öffentliche Aufträge gemeint, deren Auftragswert die von der Europäischen Union festgelegten Schwellenwerte überschreitet. Maßgeblich ist dabei der geschätzte Auftragswert, dessen Berechnung in § 12 des Bundesvergabegesetzes 2018 (BVergG 2018) geregelt ist. Wird ein Schwellenwert überschritten, ist das Vergabeverfahren gemäß den Bestimmungen für den Oberschwellenbereich durchzuführen. Der OSB steht dabei in direktem Zusammenhang mit dem sogenannten Unterschwellenbereich (USB), der für Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte gilt. Während im USB national ausgestaltete, teils flexiblere Verfahren zur Anwendung kommen, gelten im OSB strengere, unionsweit harmonisierte Vorgaben, da diese Aufträge potenziell auch für Unternehmen aus anderen EU-Mitgliedstaaten von Interesse sind.

Die rechtlichen Grundlagen für den Oberschwellenbereich bilden vor allem:

  • Bundesvergabegesetz: Es bildet die Grundlage für das gesamte österreichische Vergaberecht. Es definiert die allgemeinen Prinzipien (Transparenz, Gleichbehandlung, Wettbewerb) und Verfahrensarten. Im Oberschwellenbereich sind die Vergabeverfahren im Vergleich zu den flexibleren Regelungen im Unterschwellenbereich durch detailliertere formale Anforderungen, längere Fristen und umfassendere Transparenzpflichten gekennzeichnet.
  • EU-Vergaberichtlinien: Sie kommen im Oberschwellenbereich zur Anwendung. Diese Richtlinien sind in nationales Recht umzusetzen (durch das BVergG 2018). Sie zielen darauf ab, den Wettbewerb im Binnenmarkt zu fördern und Diskriminierung zu verhindern. Dabei stellen sie erhöhte Anforderungen an Transparenz, Gleichbehandlung und Dokumentation im Vergabeverfahren.
  • Schwellenwerteverordnung: Sie legt die konkreten Betragsgrenzen fest, ab denen die EU-Vergaberichtlinien greifen.

Die Schwellenwerte werden auf EU-Ebene festgelegt und alle zwei Jahre angepasst. Die aktuelle Gültigkeit erstreckt sich vom 01. Jänner 2026 bis zum 31. Dezember 2027. Die Höhe des Schwellenwerts hängt davon ab, um welche Art von Auftrag (beispielsweise Liefer-, Dienstleistungs- oder Bauauftrag) es sich handelt und wer der öffentliche Auftraggeber ist (etwa klassische Gebietskörperschaften oder Sektorenauftraggeber). Das Ziel dieser Schwelle ist es, sicherzustellen, dass auch Unternehmen aus anderen EU-Mitgliedsstaaten die Möglichkeit erhalten, sich an Ausschreibungen im Oberschwellenbereich zu beteiligen, insbesondere bei größeren, potenziell grenzüberschreitend relevanten Aufträgen. Dies fördert einen fairen, europaweiten Wettbewerb.

Die aktuell geltenden Schwellenwerte lauten:

Bauleistungen von klassischen AG, zentralen öffentlichen AG und Sektorenauftraggeber

5.404.000 Euro

Liefer-/Dienstleistungen von klassischen AG

216.000 Euro

Liefer-/Dienstleistungen von zentralen öffentlichen AG (beispielsweise BBG und Ministerien)

140.000 Euro

Liefer-/Dienstleistungen von Sektorenauftraggeber

432.000 Euro

Beschaffungen, die unter die Konzessionsrichtlinie fallen

5.404.000 Euro

Bauleistungen aus dem Bereich Verteidigung und Sicherheit

5.404.000 Euro

Liefer-/Dienstleistungen aus dem Bereich Verteidigung und Sicherheit

432.000 Euro

Ermittlung des geschätzten Auftragswertes

Die Zuordnung eines Auftrags zum Oberschwellen- oder Unterschwellenbereich hängt maßgeblich vom geschätzten Auftragswert ab. Dieser ist vor Einleitung des Vergabeverfahrens sachkundig zu ermitteln und netto, also ohne Umsatzsteuer, zu berechnen. Grundlage dafür ist der voraussichtliche Gesamtwert aller zum Auftrag zählenden Leistungen, einschließlich aller Optionen, Vertragsverlängerungen und wiederkehrenden Leistungen.

Je nach Auftragsart gelten spezifische Vorgaben:

  • Bei Bauaufträgen wird der gesamtgeschätzte Auftragswert aller Lose berücksichtigt, einschließlich der Bauleistungen und der vom Auftraggeber bereitgestellten Waren und Dienstleistungen. Überschreitet der kumulierte Wert der Lose 5.404.000 EUR, gelten die Oberschwellenbereich-Vorgaben für alle Lose, außer für solche mit einem Wert unter 1 Mio. EUR, solange deren Gesamtwert nicht mehr als 20 Prozent des Gesamtwerts ausmacht. Für diese kleineren Lose gelten die Regelungen des Unterschwellenbereichs.
  • Bei Lieferaufträgen wird der geschätzte Auftragswert bei befristeten Verträgen durch den Gesamtbetrag der voraussichtlich zu leistenden Entgelte ermittelt. Bei unbefristeten Aufträgen oder solchen mit unklarer Laufzeit gilt das 48-fache des Monatsentgelts. Für Dienstleistungsaufträge ohne Gesamtpreis wird der Wert für befristete Aufträge mit einer Laufzeit bis 48 Monate ebenfalls auf den Gesamtbetrag der Entgelte festgelegt, bei unbefristeten Aufträgen gilt das 48-fache des Monatsentgelts.

Bei beiden Auftragsarten ist der Gesamtwert aller Lose zu berücksichtigen, wenn mehrere Lose vergeben werden. Ziel dieses Vorgehens ist eine realistische Gesamtschätzung, um sicherzustellen, dass das richtige Vergaberegime (Ober- oder Unterschwellenbereich) angewendet wird. Unterschätzungen oder bewusste Aufsplittungen von Aufträgen, um unterhalb der Schwellenwerte zu bleiben, sind unzulässig und vergaberechtswidrig.

Bedeutung der Schwellenwerte für die Vergabepraxis

Sobald der geschätzte Auftragswert die geltenden Schwellenwerte überschreitet, wird das Projekt dem Oberschwellenbereich zugeordnet. Dies führt zu einer Reihe von Anforderungen und Pflichten, die den Vergabeprozess betreffen:

  • EU-weite Bekanntmachungspflichten

    Aufträge im Oberschwellenbereich müssen EU-weit im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union über die Plattform TED (Tenders Electronic Daily) veröffentlicht werden, um allen Unternehmen in der EU die Teilnahme zu ermöglichen.

  • Erweiterte Dokumentationspflichten

    Das gesamte Vergabeverfahren muss umfassend dokumentiert werden, um alle wesentlichen Entscheidungen und Vorgänge nachvollziehbar zu machen.

  • Erhöhte Kontrolle hinsichtlich Transparenz und Diskriminierungsfreiheit

    Die Grundsätze des Vergaberechts, insbesondere Transparenz und Diskriminierungsfreiheit nach BVergG 2018, gewährleisten im Oberschwellenbereich faire, nachvollziehbare Vergaben mit gleichen Chancen für alle Bieter. Dies betrifft insbesondere die Eignungs-, Zuschlags- und Auswahlkriterien.

Verfahrensarten im Oberschwellenbereich

Um den hohen Anforderungen an Transparenz und Gleichbehandlung gerecht zu werden, sind im Oberschwellenbereich nur ausgewählte, EU-konforme Verfahrensarten zulässig. Die wichtigsten Verfahren im klassischen Bereich sind:

Offenes Verfahren

Jeder interessierte Unternehmer kann ein Angebot abgeben. Es handelt sich um ein einstufiges, breit zugängliches Verfahren.

Nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung

In einem zweistufigen Ablauf werden zunächst Bewerbungen eingeholt; nur geeignete Bieter werden anschließend zur Angebotsabgabe eingeladen.

Verhandlungsverfahren mit oder ohne vorherige Bekanntmachung

Nach einer Teilnahmestufe kann mit ausgewählten Bietern über die Angebote verhandelt werden. Die Variante ohne vorherige Bekanntmachung ist nur in engen Ausnahmefällen zulässig.

Wettbewerblicher Dialog und Innovationspartnerschaft

Für besonders komplexe Vorhaben gedacht; die Ausgestaltung der Leistung erfolgt im Dialog mit ausgewählten Teilnehmern. Eine Innovationspartnerschaft wird eingesetzt, wenn eine geeignete Lösung noch nicht existiert und gemeinsam mit einem oder mehreren Partnern entwickelt werden soll.

Fristen im Oberschwellenbereich

Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich benötigen längere Vorlaufzeiten, um die Vorgaben der EU-Vergaberichtlinien einzuhalten. So sind die Fristen für die Einreichung von Angeboten oder die Teilnahme am Verfahren im Oberschwellenbereich länger als im Unterschwellenbereich. Besonders relevant sind dabei folgende Fristen:

  • Teilnahmeantragsfrist: Mindestens 30 Tage mit vorheriger Bekanntmachung.
  • Angebotsfrist im offenen Verfahren: Ebenfalls mindestens 30 Tage ab Veröffentlichung.
  • Angebotsfrist in Verhandlungsverfahren oder nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung: Mindestens 25 Tage bis Ablauf der Angebotsfrist

In dringenden Ausnahmefällen können die Fristen auf 10 bzw. 15 Tage verkürzt werden, wenn die Verkürzung gut begründet ist. Werden die Ausschreibungsunterlagen geändert, müssen die Fristen verlängert werden, damit Bieter genug Zeit zur Anpassung haben. Einen umfassenden Überblick über alle Fristen im Vergaberecht bietet Ihnen unser weiterführender Artikel.

e-Vergabe im Oberschwellenbereich

Seit Oktober 2018 sind öffentliche Auftraggeber in Österreich verpflichtet, Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich vollständig elektronisch im Rahmen der e-Vergabe abzuwickeln. Diese Verpflichtung betrifft alle Phasen des Verfahrens:

  • die Bekanntmachung von Aufträgen,
  • die Bereitstellung der Ausschreibungsunterlagen,
  • sowie die gesamte Kommunikation zwischen Auftraggebern und Bietern, etwa das Einreichen von Teilnahmeanträgen und Angeboten oder das Stellen und Beantworten von Bieterfragen.

Die e-Vergabe macht Vergabeverfahren effizienter, transparenter und sicherer. Dank benutzerfreundlicher Plattformen lassen sich alle Verfahrensschritte einfach durchführen und lückenlos dokumentieren. Die digitale Angebotsöffnung spart Aufwand und Kosten, ist manipulationssicher und wird automatisch protokolliert. Elektronische Signaturen und Hash-Werte garantieren die Echtheit und Unveränderbarkeit der Unterlagen. Auch Bieter profitieren von klaren Formularen, einfacher Bedienung und einem offenen, transparenten Zugang zu den Vergabeunterlagen. Risiken des Postversands entfallen und der elektronische Abgabezeitpunkt ist eindeutig und rechtssicher dokumentiert.

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