Stillhaltefrist
Die Stillhaltefrist beginnt mit der Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung. Erst mit Ablauf dieser Frist darf der Zuschlag an den erfolgreichen Bieter erteilt werden.
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Definition: Was ist die Stillhaltefrist?
Die Stillhaltefrist im Vergabeverfahren ist der Zeitraum zwischen der Mitteilung der Zuschlagsentscheidung und der Zuschlagserteilung. Diese Frist bindet den Auftraggeber an seine Entscheidung und hindert ihn daran, den Zuschlag frühzeitig zu erteilen. Erst nach Ablauf der Stillhaltefrist darf eine vertragliche Bindung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer entstehen – ansonsten gilt der Zuschlag als nichtig.
Welches Gesetz gilt für die Stillhaltefrist in Österreich?
Die Stillhaltefrist in Österreich wird im § 144 Abs. 1 BVergG 2018 geregelt.
Welchen Zweck hat die Stillhaltefrist?
Durch die im Vergaberecht definierte Stillhaltefrist erhalten unterlegene Bieter die Möglichkeit, die Zuschlagsentscheidung zu überprüfen, bevor ein Vertrag abgeschlossen wird.
In der Mitteilung erhalten sie die Gründe für die Ablehnung Ihres Angebotes sowie den Gesamtpreis und die Vorteile des Angebots, das den Zuschlag erhalten soll. Innerhalb der Stillhaltefrist können Bieter die Zuschlagsentscheidung anfechten, indem sie sie einer Kontrolle durch eine Vergabekontrollinstanz unterziehen lassen.
Wann beginnt die Stillhaltefrist?
Die Stillhaltefrist gilt ab der Absendung der Zuschlagsentscheidung und beginnt selbst dann, wenn die Entscheidung rechtswidrig ist, beispielsweise weil sie mangelhaft begründet wurde.
Wie lange dauert die Stillhaltefrist?
Die Stillhaltefrist im Unterschwellenbereich und im Oberschwellenbereich beträgt zehn Kalendertage bei der eVergabe, also bei einer elektronischen Übermittlung. Sie dauert 15 Tage, wenn die Mitteilung auf postalischem Weg übermittelt wird. Diese Stillhaltefrist gilt für generell alle Verfahren, wie beispielsweise beim offenen Verfahren.
Stillhaltefrist bei einer Widerrufsentscheidung
Die Stillhaltefrist ist nach Bundesvergabegesetz auch bei einer Widerrufsentscheidung einzuhalten: Sie beginnt mit der elektronischen Mitteilung der Entscheidung und dauert ebenfalls zehn beziehungsweise 15 Tage, je nach Übermittlung. Zu beachten ist, dass während dieser Frist noch kein neues Vergabeverfahren über den gleichen Auftragsgegenstand eingeleitet werden darf - außer es handelt sich hierbei um dringliche Aufträge, die beispielsweise eine verteidigungsbezogene Relevanz haben.
Häufig gestellte Fragen zur Stillhaltefrist
Mehr über das Thema erfahren? Weitere nützliche Informationen erhalten Sie in unserem Artikel zu den Fristen im Vergaberecht!
Während der Stillhaltefrist haben Bieter die Möglichkeit, die Zuschlagsentscheidung anzufechten, indem sie ein Nachprüfungsverfahren bei der Vergabekammer einleiten.
Wird der Zuschlag vor Ablauf der Stillhaltefrist erteilt, gilt er als absolut nichtig. Es kommt allerdings nicht zu einer automatischen Aufhebung des Vertrags zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer: Unterlegene Bieter müssen in so einem Fall rügen.
Die Stillhaltefrist ist immer einzuhalten, außer es handelt sich um eine dringliche Beschaffung.