Arbeitsgemeinschaft (ARGE)

Eine Arbeitsgemeinschaft, kurz ARGE genannt, ist gerade in der Baubranche ein gängiges Modell, um größere und zeitlich begrenzte Projekte zu realisieren. Hierbei schließen sich mehrere Unternehmen zusammen und bündeln ihre Expertise, um ein Projekt gemeinsam zu stemmen. Dabei übernimmt jedes Mitglied der ARGE spezifische Aufgabenbereiche. Bei Arbeitsgemeinschaften im Baugewerbe handelt es sich zumeist um GesbR (Gesellschaften bürgerlichen Rechts), die oftmals aus einer Bietergemeinschaft hervorgehen. Alle beteiligten Unternehmen sind wirtschaftlich unabhängig voneinander, sodass befristete Gelegenheitsgesellschaften nicht gewerblich tätig sind. ARGEN fallen daher auch unter den Begriff „Konsortien“.

Definition: Arbeitsgemeinschaften im Bauwesen

Arbeitsgemeinschaften sind Kooperationen mehrerer Unternehmen, die sich zur Ausführung eines gemeinschaftlichen Projekts zusammenschließen. In der Baubranche setzen sich ARGEN üblicherweise aus all denen Unternehmen zusammen, die in einer Bietergemeinschaft ein gemeinsames Angebot für eine Ausschreibung abgegeben und den Zuschlag erhalten haben. Da GesbR keinen gesetzlichen Regelungen unterliegen ist es in ARGEN üblich, Verträge mit allen beteiligten Unternehmen zu schließen, um unter anderem die Geschäftsführung und Haftungsfragen zu klären.-Vertragsgrundlagen wie die Geschäftsordnung für ARGE-Verträge sowie Vorlagen für den Vorvertrag, den eigentlichen Vertrag und die Datenschutzvereinbarung werden von der WKO zur Verfügung gestellt.

Merkmale einer Arbeitsgemeinschaft:

  • Befristete Zusammenarbeit
  • Gemeinschaftliches Projekt
  • Gemäß § 348 UGB Haftung als Gesamtschuldner und §1199 ABGB Haftung der Gesellschafter

ARGEN nach § 39 GO & § 16 WKG

Neben selbstständigen Arbeitsgemeinschaften im Bauwesen, gibt es in Österreich außerdem ARGEN im Bereich der Wirtschaftskammer Österreich nach § 39 Geschäftsordnung der WKO und § 16 Wirtschaftskammergesetz (WKG). Organisationen der gewerblichen Wirtschaft wie Bundes- oder Landeskammern oder Fachverbände schließen sich zusammen, um eine gemeinsame Angelegenheit zu vertreten. Während ARGEN in Bauprojekten keine Rechtspersönlichkeit haben, ist dies bei Arbeitsgemeinschaften nach § 16 WKG durchaus der Fall. Bei Zusammenschluss erfolgt die Festlegung einer Satzung, die der Genehmigung der Bundes- oder Landeskammer bedarf. Die Satzung gibt unter anderem Aufschluss über den Namen, Standort, Zweck sowie Maßnahmen und Finanzierung zur Realisierung der gesetzten Ziele.

ARGE: Der Zusammenschluss mehrerer Unternehmen

Verfolgen verschiedene Personen, Gruppen oder Unternehmen gemeinsame Interessen, kann der Zusammenschluss zu einer Arbeitsgemeinschaft erfolgen. Als Gemeinschaft können Erfahrungen ausgetauscht, Probleme gelöst oder Interessen vertreten werden. Üblicherweise werden dafür Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GesbR) gegründet. Stellt die ARGE zur Vertragserfüllung Subunternehmen an, so gilt sie nach § 2 KommStG 1993 als Personengemeinschaft und ist kommunalsteuerpflichtig.

Vorteile von Arbeitsgemeinschaften

  • Realisierung von Großprojekten: Für die Durchführung großer Projekte werden oft diverse Unternehmen benötigt. In einer ARGE können auch mittelständische Firmen bei komplexen Projekten mitbieten und sich zeitlich begrenzt mit anderen Firmen zusammenschließen ohne langfristige Geschäftsbeziehungen eingehen zu müssen.
  • Kurze Projektdauer: Aufgrund des gebündelten Leistungsangebots können kurze Bauzeiten eingehalten werden.
  • Höhere finanzielle Vorleistungen: ARGEN verfügen gemeinschaftlich über alle Vermögensgegenstände, die von den einzelnen Gesellschaftern mit eingebracht werden.
  • Kreditwürdigkeit: Arbeitsgemeinschaften kommen leichter an finanzielle Mittel in Form von Krediten, da alle beteiligten Firmen gemeinschaftlich als Kreditnehmer auftreten.
  • Haftung: Alle Vertragspartner haften solidarisch für die Finalisierung des gemeinschaftlichen Projekts und tragen somit das Risiko nicht allein.
  • Bündelung von Expertise & Ressourcen: In einer ARGE kommen Unternehmen verschiedener Gewerke zusammen und bringen das benötigte Know-how im eigenen Leistungsbereich mit.

Ansicht der Aufteilung von Arbeitsgemeinschaften und deren Spezifikationen
Mobile Ansicht der Aufteilung von Arbeitsgemeinschaften und deren Spezifikationen

Unternehmensform von ARGEN im Bauwesen

Arbeitsgemeinschaften sind befristete Zusammenschlüsse verschiedener Gewerke zur Ausführung eines konkreten Bauvorhabens. Dabei bleiben alle Unternehmer selbstständig, verpflichten sich nicht zu langfristigen Geschäftsbeziehungen und bilden keine dauerhafte Unternehmensform. Üblicherweise finden sich Unternehmen einer ARGE daher in einer Gelegenheitsgesellschaft, in einer sogenannten Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR), zusammen. Die Bestimmungen sind in §§ 1175 – 1216e ABGB festgehalten. Alternativ besteht die Möglichkeit, für eine ARGE ein Handelsgewerbe anzumelden und als Handelsgesellschaft aufzutreten.

Gründung und Haftung

Für die ARGE im Bauwesen sind abgesehen von einem Gesellschaftsvertrag keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Es erfolgt weder eine Eintragung ins Handelsregister noch muss eine notarielle Beglaubigung stattfinden. Gemäß § 1192 ABGB müssen alle Gesellschafter der Gesellschaft lediglich zustimmen. Der Vertrag kann formlos abgeschlossen werden. Eine Verschriftlichung ist jedoch zu empfehlen, da, wenn nicht anders vereinbart, gemäß § 1199 ABGB alle beteiligten Unternehmen innerhalb einer Arbeitsgemeinschaft gesamtschuldnerisch haften. Geschuldete Leistungen dürfen von Gläubigern daher von allen Beteiligten einer ARGE eingefordert werden.

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Behandlung der Umsatzsteuer in Arbeitsgemeinschaften

Bei Arbeitsgemeinschaften handelt es sich im Regelfall um GesbR, die weder ins Grund- oder Firmenbuch eingetragen werden noch ein bestimmtes Stammkapital erfordern. Es müssen keine Bilanzen erstellt werden. Stattdessen müssen Rechnungen über alle Einnahmen und Ausgaben geführt werden Alle Gewinne und Verluste, die durch den Zusammenschluss in einer Arbeitsgemeinschaft entstehen, werden entsprechend der vertraglich bestimmten Anteile den einzelnen Unternehmen zugeordnet. Diese müssen ihre Anteile jeweils mitsamt ihren sonstigen Einkünften versteuern. Dies geschieht entsprechend der Rechtsform der beteiligten Unternehmen entweder gemäß der Körperschafts- oder Einkommensteuer.

Umsatzsteuer von Bau-ARGEN

Arbeitsgemeinschaften im Bauwesen, die auch als Außengesellschaft fungieren und unterliegen der Umsatzsteuerpflicht. Alle Einnahmen und Ausgaben, die mit der Realisierung des Gemeinschaftsprojekts in Verbindung gebracht werden, unterliegen einheitlich der Umsatzsteuer. Für die Versteuerung des Umsatzes muss innerhalb einer Arbeitsgemeinschaft ein kaufmännischer Geschäftsführer bestimmt werden, der sich um die Versteuerung kümmert.

Rechtsfähigkeit von ARGEN

Bei einer ARGE handelt es sich im Regelfall um eine GesbR ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie ist somit keine juristische Person und kann nicht verklagt werden oder selbst klagen. Stattdessen stehen die Gesellschafter als Rechtsträger ein.

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