Baustellendatenbank

Eine Baustellendatenbank dient zur zentralen Sammlung von Daten über Baustellen beziehungsweise über ausgeführte Bauaufträge. Seit dem 1. März 2019 müssen Auftraggeber Bauaufträge ab einer Auftragssumme von 100.000 Euro bei der BUAK Baustellendatenbank melden.

Was ist eine Baustellendatenbank?

Grundsätzlich dienen Baustellendatenbanken dazu, sämtliche Daten zu Baustellen und Bauvorhaben zentral und digital zu erfassen. So werden beispielsweise Daten zu Namen und Adressen der ausführenden Firmen, zum Ort der Baustelle oder zum Zeitraum der Leistungserbringung gesammelt. Die gebündelten Daten ermöglichen den zuständigen Kontrollbehörden, gezielte Prüfungen auf Baustellen vorzunehmen.

In Österreich ist die BUAK Baustellendatenbank das zentrale System zur Erfassung dieser Daten. Gemäß § 31a des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG) ist die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) in der Pflicht, diese Datenbank einzurichten und zu betreiben.

Was ist das Ziel der BUAK Baustellendatenbank?

Die BUAK Baustellendatenbank gibt als zentrales Informationssystem der BUAK und Abgabenbehörden des Bundes einen umfassenden Überblick darüber, welche Unternehmen auf Baustellen tätig sind.

Die Datenerfassung und Nutzung der Datenbank unterstützt und erleichtert somit die Erreichung wichtiger arbeits- und sozialpolitischer Ziele: (Mehrwerte)

  • Vermeidung von Lohn- und Sozialdumping: Indem gezielte Baustellenkontrollen durchgeführt werden, können Arbeitsverhältnisse dokumentiert und unfaire Entlohnung vermieden werden.
  • Förderung eines fairen Wettbewerbs: Unternehmen, die gesetzeskonform agieren, werden vor unlauterem Wettbewerb geschützt.
  • Bekämpfung illegaler Beschäftigung: Die frühzeitige Erkennung von Schwarzarbeit oder Scheinselbstständigkeit wird erleichtert.

Meldepflichten bei Bauaufträgen: Alles Wichtige auf einen Blick

In Österreich gilt gemäß § 367 BVergG eine Meldepflicht bei Bauaufträgen. Die Meldung erfolgt an die BUAK Baustellendatenbank und ist für bestimmte Auftraggeber verpflichtend.

Wer ist meldepflichtig?

Seit dem 1. März 2019 sind öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber meldepflichtig, wenn sie einen Zuschlag für einen Bauauftrag von über 100.000 Euro brutto erteilen beziehungsweise Lose vergeben.

Auch bei Baukonzessionen von über 1 Million Euro besteht eine Meldepflicht (§ 110 BVergGKonz 2018).

Welche Daten müssen bei der BUAK gemeldet werden?

Bei der BUAK sind folgende Daten zum Bauauftrag zu melden:

  • Name und Anschrift des Auftragnehmers
  • Auftragssumme
  • Kurzbeschreibung des Auftragsgegenstandes
  • Ausführungsort und voraussichtliche Ausführungsdauer

Werden für einen bestimmten Leistungsteil im Angebot Subunternehmer angegeben, gelten folgende Meldepflichten:

Meldepflichtige Daten

Zeitpunkt der Meldepflicht

Bei der Angabe von nur einem Subunternehmer

  • Name und Anschrift des Subunternehmers
  • Kurzbeschreibung des Auftragsgegenstandes

Unmittelbar nach Erteilung des Zuschlags

Bei der Angabe von mehreren möglichen Subunternehmern

  • Kennzahl des Auftrags
  • Name und Anschrift des tatsächlich eingesetzten Subunternehmers
  • Kurzbeschreibung des Auftragsgegenstandes

Kurz vor Leistungserbringung

Beim Einsatz eines nicht im Angebot bekannt gegebenen Subunternehmers

  • Kennzahl des Auftrags
  • Name und Anschrift des eingesetzten Subunternehmens
  • Kurzbeschreibung des Auftragsgegenstandes

Unmittelbar nach Zustimmung des Auftraggebers zum Einsatz

Wann muss eine Meldung an die BUAK Baustellendatenbank erfolgen?

Auftraggeber müssen die meldepflichtigen Daten bezüglich des Bauauftrags unmittelbar nach der Zuschlagserteilung an die BUAK Baustellendatenbank übersenden. Dies erfolgt elektronisch über die Baustellenanmeldung der BUAK Website.

Neben dem Abschluss von Einzelverträgen müssen die Daten in folgenden Fällen ebenfalls übermittelt werden:

  • Wenn ein Abruf von Leistungen innerhalb einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems erfolgt (nicht beim Abschluss einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems selbst).
  • Wenn ein Rahmenvertrag abgeschlossen wird.
  • Bei sonstigen Änderungen, Berichtigungen oder Ergänzungen, wie beispielsweise Adressänderungen.

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