Subunternehmer

Als Subunternehmer bezeichnet man jene Unternehmen, die von Generalunternehmen damit beauftragt werden, spezielle Bauleistungen durchzuführen. Sub- bzw. Nachunternehmer agieren als eigenständige Unternehmen und schließen mit dem Auftraggeber einen Subunternehmervertrag, der nähere Regelungen zur Vereinbarung festhält. Subunternehmen führen vorwiegend Dienstleistungen durch oder sind im Handwerk tätig.

Definition: Subunternehmer?

Subunternehmen sind auch unter dem Begriff Nachunternehmen bekannt und werden von Generalunternehmen zur Ausführung bestimmter Leistungen, die für einen Auftrag benötigt werden, eingesetzt. Das Nachunternehmen steht dabei in keinem vertraglichen Verhältnis zum ursprünglichen Auftraggeber des Bauauftrags. Der Auftrag wird an ein Generalunternehmen vergeben, welches wiederum einzelne Leistungen outsourced. So erhalten Subunternehmen ihre Aufträge in den Bereichen Logistik, Gebäudereinigung, Handwerk etc. vom Generalunternehmen.

Ab wann gilt man als Subunternehmer?

Bei Subunternehmen handelt es sich um eigenständige Unternehmen, die bestimmte Leistungen anbieten. Werden diese von einem Generalunternehmen zur Ausführung eines Teilauftrags beauftragt, so agieren sie in diesem Auftrag als Nachunternehmen. Der Arbeitsvertrag besteht dabei ausschließlich zwischen Auftraggeber und Hauptunternehmer sowie Sub- und Hauptunternehmer. Subunternehmen werden üblicherweise für Bauaufträge, Transportaufträge, im Handwerk sowie im Dienstleistungsbereich engagiert.

Rechtsgrundlage & Haftung von Subunternehmen

Subunternehmen werden von Hauptunternehmen beauftragt und stehen somit ausschließlich mit diesen in einem vertraglichen Verhältnis. Beanstandet der Auftraggeber die Leistungen eines Subunternehmens, so haftet das Generalunternehmen für die mangelhafte Leistung des Subunternehmens. Ein direkter Haftungsanspruch gegen den Subunternehmer besteht nicht. Der Mangel ist vom Auftraggeber dem GU anzuzeigen und das Generalunternehmen kann die Ansprüche wiederrum beim Subunternehmen geltend machen und eine Mangelbeseitigung verlangen.

Eine wichtige Ausnahme stellen jedoch gesetzliche Bestimmungen laut § 3 LSD-BG dar. Demnach ist es die Aufgabe des GU, sicherzustellen, dass alle beauftragten Subunternehmer gesetzliche Regelungen zu den Arbeitszeiten, dem Entgelt sowie den Sozialversicherungsbeiträge einhalten. Bei Nichteinhaltung haftet der GU.

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Warum werden Subunternehmern beauftragt?

  • Kosteneinsparung: Mit der Beauftragung von Subunternehmen können Unternehmen Kosten einsparen. Die Kosten für die benötigte Arbeitskraft einschließlich Lohn- und Lohnnebenkosten werden müssen vom Subunternehmen getragen werden. Der Hauptunternehmer bezahlt ausschließlich die Leistungen, die im Vertrag festgehalten wurden.
  • Aufstockung von Kapazitäten: Ist ein Unternehmen nicht dazu in der Lage, das eigene Auftragsaufkommen allein zu bewältigen, besteht die Möglichkeit, Arbeit auszulagern und an Subunternehmen zu übergeben.
  • Zusätzliches Know-how: Zur Ausführung bestimmter Teilleistungen eines Auftrags ist oftmals spezielles Fachwissen gefragt. Mit der Beauftragung von Subunternehmen greifen Hauptunternehmen auf das Wissen und die Expertise von Experten in einem konkreten Bereich zurück und sorgen für eine hochwertigere Gesamtleistung.

Die Anwendungsbereiche von Subunternehmen

Subunternehmen werden in diversen Branchen zur Ausführung konkreter Teilleistungen einer Hauptleistung eingesetzt. Gerade im Dienstleistungsbereich, wie beispielsweise im Tourismus, werden Incoming-Agenturen und Transportunternehmen damit beauftragt, die Organisation und Durchführung von Unterkünften, Ausflügen und Beförderungen zu übernehmen. Auch im Bausektor ist die Abgabe bestimmter Teilleistungen eines Bauauftrages an Subunternehmer gängig. So beauftragt ein GU zum Beispiel ein Unternehmen für den Rohbau während andere Gewerke von anderen Subunternehmern übernommen werden. Ein weiteres Beispiel ist der ÖPNV. Auch hier wird auf die Zusammenarbeit mit Subunternehmen gesetzt. Weiterhin werden Subunternehmen in der Landwirtschaft, der IT sowie im Transport und der Logistikbranche eingesetzt.

Zu beachten ist hier jedoch die EU-Regelung, die besagt, dass maximal die Hälfte eines Auftrags von Subunternehmern erfüllt werden darf.

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Die Vorteile von Subunternehmen

Für Hauptunternehmer: Mit der Beschäftigung von Subunternehmen können insbesondere Entrepreneure den Start ins Geschäft realisieren. Sie erhalten direkt zu Beginn Leistungen von Spezialisten, ohne dafür die hohen Lohnkosten und Sozialversicherungsbeiträgen für das benötigte Personal übernehmen zu müssen.

Für Subunternehmer: Aber auch Unternehmen, die als Subunternehmen fungieren, haben erhebliche Vorteile. Auch ihnen erleichtert die Beauftragung durch ein GU den Einstieg in die Selbstständigkeit. Denn die Kosten und der Aufwand für eine selbstständige Kundenakquise entfallen und Unternehmen können sich voll und ganz auf die Ausführung der Aufträge konzentrieren. Gleichzeitig bleibt man als Subunternehmer jedoch selbstständig und ist vom GU nicht langfristig abhängig. Auch kommen kleinere, selbstständige Unternehmen so an größere Projekte und können sich so besser auf dem Markt etablieren und von erfolgsversprechenden Folgeaufträgen profitieren.

Potenzielle Nachteile von Subunternehmen

Für GU birgt die Beauftragung von Subunternehmen ein gewisses Risiko. Führt dieses nämlich seine Arbeit nicht ordentlich und fristgerecht aus, haftet das Generalunternehmen gegenüber dem Auftraggeber vollumfänglich. Auch für Subunternehmen bestehen einige Nachteile. Aufgrund der fehlenden vertraglichen Beziehung zwischen Auftraggeber und Subunternehmer mangelt es an einem direkten Kontakt zwischen der beauftragenden und ausführenden Partei und Hauptunternehmen erwähnen die Nachunternehmen nur in seltenen Fällen namentlich. So können kleinere Unternehmen zwar an größeren Projekten partizipieren, bekannter werden sie in der Branche dadurch jedoch nicht.

Scheinselbstständigkeit von Subunternehmern

Subunternehmen dürfen nicht ausschließlich für ein Hauptunternehmen tätig sein und so eine Selbstständigkeit vortäuschen. Eine sogenannte Scheinselbstständigkeit ist illegal, da so die Beitragspflichtig für die Sozialversicherungen umgangen wird. Wird festgestellt, dass ein Subunternehmen tatsächlich nicht selbstständig ist, muss die unternehmerische Tätigkeit umgehend eingestellt werden. Es folgt eine Abmeldung des Gewerbes sowie der Verlust der Kammermitgliedschaft. Darüber hinaus sind Nachzahlungen zu tätigen.

Folgende Kriterien werden von der Finanzbehörde und den Sozialversicherungsträgern zur Feststellung einer Scheinselbstständigkeit herangezogen:

Das Subunternehmen…

… agiert nicht aus freien Stücken und ist weisungsgebunden.

… ist fester Bestandteil der betrieblichen Organisation des Hauptunternehmens.

… verfügt über keine eigenen Räumlichkeiten und trägt die Arbeitskleidung des Hauptunternehmens.

… führt Aufgaben durch, die eigene Mitarbeiter des Hauptunternehmens ausführen könnten.

… war vor der selbstständigen Tätigkeit bei dem Hauptunternehmen regulär angestellt.

… nimmt überwiegend oder ausschließlich Aufträge eines einzigen Hauptunternehmers an.

… verfügt über keine regelmäßig angestellten Mitarbeiter.

Infografik Nachunternehmer

Vertragsverhältnisse zwischen Sub- und Generalunternehmen

Die Beschäftigung eines Subunternehmens wird vor Leistungsausführung üblicherweise in Form eines Werkvertrags festgehalten. Gemäß ABGB handelt es sich dann um einen Werkvertrag, wenn das Ergebnis einer Leistung anstelle der durchgeführten Dienstleistung maßgeblich ist. In dem Werkertrag wird aufgeführt, welche Leistung vom Subunternehmen, dem Werkunternehmen, zu erfüllen ist und wie das Hauptunternehmen, der Werkbesteller, das sogenannte „Werk“ vergütet. Alle rechtlichen Grundlagen zum Werkvertrag sind in den ÖNORM B 2110 zu finden.

Bezahlung des Subunternehmens

Nach Erreichen des vertraglich festgelegten Ergebnisses, ist die vereinbarte Vergütung zu leisten. Der Werkunternehmer tritt daher zunächst immer in Vorleistung. Das Ergebnis ist vom Werkbesteller zu prüfen und abzunehmen, bevor der geschuldete Betrag ausgezahlt wird. Gibt es Beanstandungen seitens des Werkbestellers, so haftet das Werkunternehmen gegenüber dem Werkbesteller.

Vorzeitige Vertragsbeendigung

Möchte eine der beiden Vertragsparteien den Vertrag vor Fertigstellung beendigen, so ist dies durch eine Kündigung auf beiden Seiten möglich.

Wird die Kündigung seitens des Werkbestellers ausgesprochen, erhält das Werkunternehmen die Vergütung für alle bereits ausgeführten Leistungen.

Beauftragung von Subunternehmern im öffentlichen Bauwesen

Beabsichtigt ein Unternehmen bei der Ausführung eines öffentlichen Auftrags Subunternehmen einzusetzen, so muss dieser gemäß BVerG2018 die infrage kommenden Unternehmen angeben und deren Eignung nachweisen.

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