Rahmenvereinbarung
Im Rahmen von Ausschreibungen können Vergabeverfahren auf Basis von Rahmenvereinbarungen erfolgen.
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Definition: Was ist eine Rahmenvereinbarung?
Im Vergaberecht versteht man unter einer Rahmenvereinbarung eine Vereinbarung zwischen einem oder mehreren Auftraggebern und einem oder mehreren Unternehmen, bei der keine Abnahmeverpflichtungen von Leistungen besteht.
Bei einer Rahmenvereinbarung handelt es sich nicht um einen Vertrag an sich, sondern um eine flexible Vereinbarung: Rahmenvereinbarungen schaffen die Bedingungen für den Abschluss zukünftiger einzelner Leistungsverträge, ohne dass Konditionen jedes Mal erneut abgesprochen werden müssen. Die Leistungsverträge, sogenannte “Abrufe”, können dann nach Bedarf getätigt werden. Jeder Abruf ist hierbei unabhängig von allen anderen Abrufen.
Unterschied Rahmenvereinbarung und Rahmenvertrag
Der wesentliche Unterschied zwischen einer Rahmenvereinbarung und einem Rahmenvertrag liegt in der Abnahmeverpflichtung des Auftraggebers.
Beide Modelle sind besonders geeignet, wenn regelmäßig gleichartige Leistungen benötigt werden. Allerdings beinhaltet ein Rahmenvertrag eine feste Verpflichtung der Abnahme der vereinbarten Leistungen. Der Auftraggeber muss während der gesamten Vertragslaufzeit ausschließlich Leistungen dieses Vertragspartners beziehen und die festgelegte Menge an Leistungen abnehmen.
Im Gegensatz dazu ist eine Rahmenvereinbarung flexibler. Sie verpflichtet den Auftraggeber nicht zur Abnahme der vertraglich vereinbarten Menge oder zur exklusiven Bezugsquelle. Das Risiko bei einem Rahmenvertrag liegt also darin, dass der Auftraggeber möglicherweise überschüssige Leistungen abnehmen muss, die in ihrer Menge nicht mehr brauchbar sind.
Rahmenvertrag | Rahmenvereinbarung | |
|---|---|---|
Anwendungsbereich | Regelmäßiger Bedarf an gleichartigen Leistungen, deren exakter Umfang im Voraus durch eine Prognose ermittelt wird | Regelmäßiger Bedarf an gleichartigen Leistungen, deren Umfang im Voraus nicht bekannt ist |
Verbindlichkeit | Abnahmeverpflichtung | Keine Abnahmeverpflichtung |
Flexibilität | Weniger flexibel: Bedingungen und Mengen im Voraus bestimmt, verbindlich für beide Vertragspartner | Flexibel: Leistungen werden bei Bedarf konkretisiert, kein verbindliches Vertragsverhältnis, neues Vergabeverfahren möglich |
Entstehung des Auftrags | Direkt durch Vertragsabschluss | Durch konkreten Zuschlag auf Basis der Rahmenvereinbarung |
Laufzeit | Bestimmte Laufzeit, kann aber unbefristet sein | Bestimmte Laufzeit, aber maximal vier Jahre, nur durch sachliche Begründung verlängerbar |
Welche Leistungen umfasst die Rahmenvereinbarung?
Die Rahmenvereinbarung im Bereich der Bauleistungen umfasst je nach Vertragsgegenstand verschiedene Punkte:
- Laufzeit der Vereinbarung: Es muss festgelegt werden, in welchem Gesamtzeitraum Leistungen abgerufen werden können. Die Gesamtlaufzeit darf nicht mehr als vier Jahre betragen.
- Einzelpreis der bezogenen Leistungen: Selbst, wenn nicht feststeht, wann und wie viele Leistungen bezogen werden, ist der Preis der einzelnen Leistungen zu bestimmen. Gleichzeitig können Mengenrabatte bestimmt werden.
- Maximales Abrufvolumen: Dieses muss genau abgestimmt werden, damit Auftragnehmer flexibel auf Abruf agieren können. Wird das maximale Abrufvolumen erreicht, können keine weiteren Leistungen bezogen werden.
- Qualitätsanforderungen: Es muss festgelegt werden, welchen Qualitätsstandards das zu liefernde Produkt entsprechen soll.
- Lieferfristen: Es ist zu klären, wie schnell Leistungen bei Abruf zu erbringen sind.
Wie sind die Voraussetzungen, um an Rahmenvereinbarungen zu partizipieren?
Die Voraussetzung für den Abschluss einer Rahmenvereinbarung in Österreich ist, dass im Vorfeld ein Vergabeverfahren durchgeführt worden ist.
Die Rahmenvereinbarung wird daraufhin mit dem Bieter oder den Bietern mit dem besten Angebot abgeschlossen. Wenn die Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmen abgeschlossen wird, müssen mindestens drei Unternehmen daran beteiligt sein.
Was für Vorteile bietet eine Rahmenvereinbarung?
Der Abschluss einer Rahmenvereinbarung lohnt sich insbesondere bei Vergaben von Aufträgen mit regelmäßig wiederkehrenden Leistungen. Im Gegensatz zu beispielsweise einzelnen Leasing-Verträgen wird hierdurch der Verfahrensaufwand durch wiederholte Ausschreibungen und Verhandlungen minimiert. Da der Abruf nicht verpflichtend ist und auch zu keinem bestimmten Zeitpunkt stattfinden muss, bietet es dem Auftraggeber hohe Flexibilität.
Für Unternehmen bietet eine Rahmenvereinbarung die Chance, einen langfristigen Kunden zu gewinnen. Das stellt eine sichere Umsatz- und Ansatzquelle dar. Allerdings besteht durch die fehlende Abnahmeverpflichtung das Risiko, dass Einzelabrufe ausbleiben können.