Juristische Person des Privatrechts

Juristische Personen sind Rechtssubjekte. Es handelt sich nicht um natürliche Personen, d.h. Menschen, sondern um Organisationen, Vereine und Unternehmen, die nach gesetzlicher Anerkennung rechtsfähig sind. Wie natürliche Personen auch, können juristische Personen Klagen einreichen bzw. verklagt werden, Verträge schließen, Vermögen haben, insolvent sein oder auch als Erbe eingesetzt werden. In Abgrenzung dazu sind juristische Personen des öffentlichen Rechts Körperschaften, die durch einen staatlichen Hoheitsakt ins Leben gerufen wurden (z.B. Bund, Länder, Gemeinden).

Was ist eine juristische Person des Privatrechts?

Juristische Personen haben eine eigene Rechtspersönlichkeit. Dazu gehören in Österreich Personenverbände und Vermögensmassen:

  • Personenverbände
    • Aktiengesellschaften (AG)
    • Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)
    • Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft (Gen)
    • Vereine
    • Offene Gesellschaften (OG)
    • Societas Europaea (SE, „Europäische Gesellschaft“)
  • Vermögensmassen
    • Stiftungen
    • Ruhender Nachlass
    • Fonds

Der Verein als Basisform juristischer Personen

Gemäß den Bestimmungen des österreichischen Vereinsgesetzes (VerG) stellt der Verein eine Grundform der juristischen Personen des Privatrechts dar. Er erlangt seine Rechtsfähigkeit mit Vereinserrichtung bei der Vereinsbehörde und der entsprechenden Genehmigung oder Nichtuntersagung. Andere Formen juristischer Personen im Privatrecht basieren auf dieser Grundkonzeption.

Die Entstehung juristischer Personen des Privatrechts

Bei juristischen Personen des Privatrechts sind zwei Rechtsakte zu unterscheiden:

  1. Ein privatrechtlicher Gründungsakt (z.B. Gesellschaftsvertrag bei einer Gesellschaftsgründung)
  2. Ein öffentlich-rechtlicher Anerkennungsakt

Auf den öffentlich-rechtlichen Anerkennungsakt gelangen folgende Gründungssysteme zur Anwendung:

Konzessionssystem

Die Bildung einer juristischen Person setzt eine rechtsbegründende behördliche Zustimmung voraus. Der Staat entscheidet, ob eine juristische Person errichtet werden soll, und er bestimmt auch die Art und Weise, wie die juristische Person organisiert wird.

Normativsystem

Beim Normativsystem wird die Zuerkennung der Rechtsfähigkeit nach staatlicher Überprüfung der gesetzlich festgelegten Gründungsvoraussetzungen verliehen.

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Grundrechtsfähigkeit: Personen des Privatrechts vs. natürliche Personen

Gemäß § 26 ABGB sind juristische Personen rechtsfähig, verfügen jedoch nicht in Gänze über die Grundrechte einer natürlichen Person. So können sich juristische Personen beispielsweise auf das Recht auf freie Meinungsäußerung, auf die Versammlungsfreiheit oder auch auf die Eigentumsfreiheit berufen. Das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit kann jedoch nicht auf juristische Personen des Privatrechts übertragen werden. Gleiches gilt für das Recht auf Ehe und Familie sowie für das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Diese Rechte gelten ausschließlich für natürliche Personen. Werden sie in ihren Rechten durch die Anwendung einer verfassungs- bzw. gesetzwidrigen Norm verletzt, so können sowohl natürliche als auch juristische Personen einen Antrag auf Normenkontrolle stellen.

Trennungsprinzip

Grundsätzlich haftet bei Gesellschaftsschulden nur die juristische Person selbst, nicht etwa die natürlichen Personen oder Organe, die der juristischen Person angehören. Es besteht gemäß des Trennungsprinzips keine persönliche Haftung. Lediglich im Fall eines Missbrauchs dieser Rechtsform müssen die hinter der juristischen Person stehenden Gesellschafter/Mitglieder haften (sog. Haftungsdurchgriff).

Wirtschaftliche Tätigkeiten juristischer Personen des privaten Rechts

Eine juristische Person kann nicht für sich selbst handeln, da sie real nicht existiert. Juristische Personen handeln stattdessen durch ihre Organe. Diese Organe bestehen aus einer oder mehreren natürlichen Person/en, die am Wirtschaftsleben teilnehmen. Sie können Verträge abschließen, klagen, Vermögen aufbauen und Eigentümer erwerben. Jede Aktion erfordert eine Anweisung von einem dazu befugten Vertreter, beispielsweise den Geschäftsleitungen. Diese Befugnis zur Anweisung kann vom Vertretungsberechtigten teilweise an Mitarbeiter delegiert werden.

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Quasijuristische Personen

Neben juristischen Personen gibt es unvollkommene juristische („quasijuristische“) Personen. Diese sind in einigen Bereichen von den Gesellschaftern abhängig. Daher können sie nicht alle Rechten und Pflichten einer juristischen Person des Privatrechts wahrnehmen. Unvollkommene juristische Personen sind beispielsweise Kommanditgesellschaften (KG), Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) sowie Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften.

Quasijuristische Personen im Vergaberecht

Im Vergaberecht fallen unter den Begriff „juristische Personen“ auch quasijuristische Personen. Obwohl Unternehmen mit der Rechtsform GmbH & Co. KG eigentlich als eingeschränkt rechtsfähig gelten, gelten sie im Vergaberecht demnach ebenfalls als juristische Personen.

Vergaberecht: Juristische Personen des Privatrechts als öffentliche Auftraggeber

Gemäß § 4 Abs 1 BVergG gelten juristische Personen des privaten Rechts als öffentliche Auftraggeber, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Eigentumsverhältnis: Sie sind überwiegend im Eigentum oder unter der Kontrolle von öffentlichen Rechtsträgern.
  • Aufgaben: Sie erfüllen überwiegend Aufgaben im öffentlichen Interesse.
  • Finanzierung: Sie erhalten überwiegend öffentliche Mittel.

Juristische Personen des privaten Rechts, die diese Voraussetzungen erfüllen, unterliegen den Vorschriften des Vergaberechts. Dies bedeutet, dass sie bei der Vergabe von Aufträgen bestimmte Verfahrensvorschriften beachten müssen, um eine faire und transparente Vergabe zu gewährleisten.

Das Bundesvergabegesetz unterscheidet zwischen dem Ober- und dem Unterschwellenbereich. Im Oberschwellenbereich gelten im Wesentlichen die Regelungen der Vergaberichtlinien der Europäischen Union (GWB). Öffentliche Auftraggeber sind dann verpflichtet, die Ausschreibung europaweit zu veröffentlichen. Im Unterschwellenbereich kann die Vergabe flexibler gestaltet werden.

Sektorenauftraggeber

Gemäß § 167 BVergG sind Sektorenauftraggeber:

  1. Organisationen, die die o.g. Kriterien eines öffentlichen Auftraggebers erfüllen und zusätzlich in einem Sektorenbereich tätig sind, wie beispielsweise Energie- und Verkehrsversorgung.
  2. Private Unternehmen, die im Sektorenbereich tätig sind.

Sektorenauftraggeber unterliegen besonderen Vorschriften des Vergaberechts. So sind Sektorenauftraggeber beispielsweise dazu verpflichtet, bei der Vergabe von Aufträgen bestimmte soziale und ökologische Kriterien zu berücksichtigen.

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