Ex-Ante Ausschreibung

Der Begriff Ex-Ante Ausschreibung wird in der Baubranche verwendet und bezieht sich konkret auf die Vergabe von Aufträgen. Abgeleitet aus dem Lateinischen („ante“ = „vor“) beschreibt diese Art der Ausschreibung, die vorherige Bekanntmachung einer bevorstehenden Ausschreibung noch vor ihrer Veröffentlichung. Die Ex-Ante Transparenzbekanntmachung ermöglicht es Unternehmen, frühzeitig Informationen zu einem Auftrag zu erhalten.

Definition: Ex-Ante-Veröffentlichung

Beschränkte Ausschreibungen ohne vorherige Bekanntmachungen können von öffentlichen Auftraggebern noch vor der Ausschreibungsveröffentlichung freiwillig bekannt gegeben werden. So haben bewerbende Unternehmen die Möglichkeit, bereits vor Veröffentlichung wichtige Informationen über die Ausschreibung zu erhalten. Für eine Ex-Ante Veröffentlichung muss der Auftraggeber gemäß § 58 BVergG (2018) darlegen können, dass ein Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung zulässig ist.

Voraussetzungen für Ex-Ante-Veröffentlichung

Ein öffentlicher Auftraggeber, der unter der Bundesverwaltung agiert, muss nach Abschluss eines Vergabeverfahrens, bei dem der Auftragswert, der gesamte Wert oder die Summe der Preisgelder mindestens 50.000 Euro beträgt, die Kommission über jeden erteilten Auftrag, jede getroffene Rahmenvereinbarung und jedes Ergebnis von Ideenwettbewerben informieren.

Um die Ausschreibung zu veröffentlichen, kann der Auftraggeber die Vorinformation entweder der Kommission vermitteln oder er veröffentlicht die Vorinformation selbst in seinem Beschafferprofil. Die Veröffentlichung im Beschafferprofil wiederum ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Die Veröffentlichung des Beschafferprofils als solches ist gemäß § 48 des BVergG der Kommission bekannt zu geben.
  • Das Beschafferprofil kann Informationen zu aktuellen Bekanntmachungen, Details zu laufenden und geplanten Vergabeverfahren, bereits vergebenen Aufträgen und zurückgezogenen Verfahren beinhalten. Zusätzlich kann es allgemeine Informationen wie Kontaktansprechpartner, Telefon- und Faxkontakt, postalische Adresse und E-Mail-Adresse umfassen.
  • Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Kommission über jeden erteilten Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrag sowie über das Ergebnis jeglicher Wettbewerbe zu informieren. Diese Daten sollten der Kommission mithilfe des relevanten Standardformulars innerhalb von 48 Tagen nach der Vergabe oder dem Ende des Wettbewerbs übermittelt werden.
  • Der durch eine Vorinformation abgedeckte Zeitraum darf maximal zwölf Monate ab der Bekanntmachung dauern. Bei der Vergabe eines speziellen Dienstleistungsauftrages kann jedoch eine Dauer von über zwölf Monaten festgelegt werden, wenn es sachliche Gründe dafür gibt.

Stillhaltefrist von 10 bzw. 15 Tagen

Für eine freiwillige Bekanntmachung gelten die §§ 227 und 234 Abs. 6 sinngemäß. Es gilt eine Stillhaltefrist von 10 Tagen bei einer Übermittlung auf elektronischem Weg. Bei einer Übermittlung auf postalischem Weg beträgt die Stillhaltefrist 15 Tage.

Der Ausschreibungstyp

Grundvoraussetzung für eine Ex-Ante Ausschreibung ist eine beabsichtigt beschränkte Ausschreibung. Diese ist vom öffentlichen Auftraggeber entweder online oder aber im eigenen Beschafferportal zu veröffentlichen. Ex-Ante Ausschreibungen bieten Unternehmen den Vorteil, sich bereits vor Ausschreibungsveröffentlichung mit den Rahmendbedingungen des Auftrags bekanntzumachen und sich für die Bewerbung entsprechend vorzubereiten.

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