Veränderliche Preise
Veränderliche Preise sind Preise, die bei einer Änderung von vereinbarten vertraglichen Grundlagen, wie Baukostenveränderungen, umgerechnet und angepasst werden.
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Was sind veränderliche Preise?
§ 2 Z 26 lit. g BVergG definiert veränderliche Preise (auch Gleitpreise genannt) als Preise, die während der Vertragslaufzeit angepasst werden, wenn Lohn- oder Materialkostenveränderungen eintreten. Ein anderer Begriff hierfür lautet Preisgleitklausel, der in Österreich aber eher unüblich ist.
Dem gegenüber steht der Festpreis: Laut § 2 Z 26 lit. c BVergG 2018 bezieht sich dieser auf feste Preise, die auch bei Preisveränderungen unverändert bleiben.
Der Festpreis bleibt nur dann unveränderlich, wenn die Vertragsvereinbarungen innerhalb des festgelegten Zeitraums erbracht werden. Wird der Beginn der Arbeiten durch den Auftraggeber verzögert, so ist der Auftragnehmer nicht mehr an die Festpreisvereinbarung gebunden.
Veränderliche Preise: Ziele und Vorteile
Veränderliche Preise haben das Ziel, dass Vertragspartner durch langfristige Verträge nicht unzumutbaren Unsicherheiten ausgesetzt werden. Gerade in schwierigen wirtschaftlichen Situationen sind Preisschwankungen unvorhersehbar. Indem Preisentwicklungen in regelmäßigen Abständen durch genormte Indizes umgerechnet werden, minimiert sich das wirtschaftliche Risiko.
Das Risiko für unvorhersehbare Ereignisse verteilt sich somit auf beide Vertragspartner – allerdings hat auch der Auftraggeber einen Vorteil. Werden Festpreise verhandelt, besteht die Gefahr, dass hohe Zuschläge bereits durch den Auftragnehmer in den Preis miteinberechnet werden. Durch gesetzlich oder vertraglich geregelte veränderliche Preise lassen sich Baukostenveränderungen durch genormte Preisumrechnungsfaktoren konkret und angemessen bestimmen.
Welche Voraussetzungen gelten für veränderliche Preise?
Gemäß BVergG 2018 gelten veränderliche Preise immer, wenn...
- ... Leistungen nicht innerhalb von zwölf Monaten erbracht werden. Der Zeitraum hierfür startet bereits mit dem Ende der Angebotsfrist und nicht mit dem Beginn der Erbringung der Leistungen.
- ... dem Auftragnehmenden ‘unzumutbare Unsicherheiten’ entstehen können. Bei preisbestimmenden Kostenanteilen, die starken Preisschwankungen unterworfen sind, wie Erdöl oder Stahl, sind unabhängig von der Dauer des Leistungszeitraumes veränderliche Preise auszuschreiben. Einschlägige Indizes für starke Preisschwankungen sind beispielsweise Preissprünge von mehreren Punkten pro Monat.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist von Festpreisen auszugehen, sofern vertraglich nichts anderes geregelt ist. Um Transparenz zu gewährleisten, muss gemäß BVerG 2018 allerdings in jeder Ausschreibung festgelegt werden, ob Festpreise oder veränderliche Preise gelten.
Welche Regelungen für veränderliche Preise gelten mit der ÖNORM B 2110?
Veränderliche Preise können vertraglich, beispielsweise unter Angabe der ÖNORM B 2110, vereinbart werden, auch wenn sie gesetzlich nicht vorausgesetzt sind.
In diesem Fall gelten die Regelungen der Norm:
- Es wird nach der Leistungsfrist gerechnet. Diese ist hier der Zeitraum zwischen dem Ende der Angebotsfrist und Beendigung der Leistung.
- Bei einer Frist von sechs Monaten oder kürzer gelten Festpreise.
- Bei einer Frist von über sechs Monaten gelten veränderliche Preise.
- Es gibt keine Festpreisfrist mit anschließenden veränderlichen Preisen. Das heißt, veränderliche Preise gelten bei einer Leistungsfrist von über sechs Monaten für die gesamte Frist.
Wie werden veränderliche Preise berechnet?
Es muss ein Preisumrechnungsverfahren festgelegt sein, durch das eine Baukostenveränderung berechnet werden kann. Sofern veränderliche Preise nach der ÖNORM B 2110 vereinbart wurden, tritt das Verfahren der Preisumrechnung nach ÖNORM B 2111 in Kraft. Das Preisumrechnungstool der WKO basiert auf aktuellen Indizes und berücksichtigt die Regeln der Norm.
Veränderliche Preise sind auf die Kostenanteile bezogen, die starken Preisschwankungen unterworfen sind, und nicht auf den gänzlichen Preis. Zur Berechnung werden Leistungen zunächst in unterschiedliche Preisanteile unterteilt:
- Preisanteil ‘Lohn’: bezieht sich auf kollektivvertragliche Erhöhungen innerhalb des Leistungszeitraumes (beispielsweise jährliche Erhöhungen im Metallgewerbe per 1. Jänner).
- Preisanteil ‘Sonstiges’ (Material): bezieht sich auf spezifische Erhebung von Preisen in jeweiligen Gewerken.
Für Preisveränderungen in der Kategorie ‘Sonstiges’ werden für das Gewerbe spezifische Warenkörbe angewendet, die verschiedene Materialien und Leistungen abbilden. Diese bilden die Basis der Erhebung der Preise, bevor sie zu einem Gesamtindex zusammengefasst werden.
Damit eine Preisumrechnung vorgenommen wird, muss die kumulierte Preisveränderung des gesamten Warenkorbs oder der relevanten Preisanteile einen Schwellenwert von 2 Prozent erreichen. Es erfolgt keine Preisumrechnung, wenn der Preis sich im Laufe der Leistungsdauer um weniger als 2 Prozent verändert hat.