Inhouse-Vergaben
Inhouse Vergaben stellen eine Sonderregelung der Auftragsvergabe öffentlicher Auftraggeber dar. Da es sich hierbei um eine Auftragsvergabe innerhalb des Hauses handelt, ist diese vom Anwendungsbereich des Vergaberechts ausgenommen.
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Definition Inhouse-Vergabe
Das Vergaberecht regelt normalerweise die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen der öffentlichen Hand. Wenn der Auftraggeber die Leistung allerdings mit eigenen Ressourcen, also “im Haus” erbringen kann, ist das Bundesvergabegesetz (BVergG) nicht anzuwenden. Er kann den Auftrag ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens vergeben. Ein Beispiel für eine Inhouse-Vergabe ist, wenn der öffentliche Auftraggeber über eine hauseigene Druckerei verfügt und deswegen kein Vergabeverfahren durchführen muss, um eine passende Druckerei zu finden.
Unterschied: Inhouse-Vergabe und Quasi-Inhouse Vergabe
Manchmal wird begrifflich zwischen der Inhouse-Vergabe und der Quasi-Inhouse Vergabe unterschieden. Die klassische Inhouse-Vergabe, auch vertikale Inhouse-Vergabe genannt, ist die Vergabe eines Auftrags innerhalb des gleichen Rechtsträgers. Wenn sich ein öffentlicher Auftraggeber aber an einen anderen Rechtsträger wendet, kann man auch von Quasi-Inhouse Vergabe sprechen. De facto liegen aber für beide Arten identische Kriterien und Rahmenbestimmungen vor.
Kriterien und Voraussetzungen für die Inhouse-Vergabe
Damit eine Inhouse-Vergabe möglich ist, müssen die folgenden drei Kriterien erfüllt sein:
- Kontrollkriterium: Der Auftraggeber muss eine ähnliche Kontrolle über den Rechtsträger ausüben, wie über seine eigene Dienststelle. Es muss also auf alle wichtigen Entscheidungen und strategischen Ziele des kontrollierten Rechtsträgers einen ausschlaggebenden Einfluss ausüben können
- Wesentlichkeitskriterium: Der Rechtsträger muss im Wesentlichen für den öffentlichen Auftraggeber tätig sein, das heißt zu mindestens 80 Prozent. Alle anderen Tätigkeiten sind also nebensächlich.
- Beteiligungskriterium: Es bestehen keine direkten privaten Kapitalbeteiligungen (Gesellschaftsanteile) am kontrollierten Rechtsträger.
Arten der Inhouse-Vergabe
“normale”, vertikale Inhouse-Vergabe: Wie zuvor erklärt, bei der normalen Inhouse-Vergabe wird ein Auftrag innerhalb eines Rechtsträgers vergeben. In der Regel an eine andere Abteilung.
Bottum-up-Vergabe: Das bedeutet so viel wie ‘Vergabe von unten nach oben’, also dass eine Tochtergesellschaft an die kontrollierende Muttergesellschaft vergibt.
Schwesternvergabe: Dieser Name beschreibt, wenn ein Auftrag zwischen zwei Schwestergesellschaften derselben Muttergesellschaft vergeben wird.
Coditel-Situation: Nach dem Wesentlichkeitskriterium muss der Rechtsträger wesentlich durch den Auftraggeber beherrscht werden. Eine Ausnahme dazu gibt es aber, und zwar, wenn mehrere öffentliche Auftraggeber einen Rechtsträger beherrschen, also eine gemeinsame Kontrolle besteht.
Öffentlich-öffentliche Kooperation: Auch wenn mehrere öffentliche Arbeitgeber vertraglich zusammenarbeiten, spricht man von einer (Quasi-)Inhouse Vergabe – obwohl nicht alle Kriterien erfüllt sind. Das EUGH hat die Inhouse-Vergabe in Form der öffentlich-öffentlichen Kooperation jedoch weiter konkretisiert, etwa dadurch, dass eine echte Zusammenarbeit der beiden öffentlichen Auftraggeber auf Basis eines kooperativen Konzeptes nötig ist.