Konzession

Bei einer Konzession handelt es sich um ein Vertragsverhältnis zwischen staatlichen oder kommunalen Behörden und mindestens einem Privatunternehmen. Während bei einer regulären Vergabe von Aufträgen die Verantwortung beim Auftraggeber liegt, wird diese bei einer Konzession auf die beauftragte Firma über. Der Auftragnehmer ist außerdem zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit befähigt. Dabei bestehen wesentliche Unterschiede zwischen Bau- und Dienstleistungskonzessionen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Konzessionsvergabe in Österreich sind im Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 (BVergGKonz 2018) sowie im Kartellgesetz (KG) festgelegt. Wie auch öffentliche Aufträge unterliegen auch Konzessionen den EU-Schwellenwerten.

Definition: Konzession

Bei der Vergabe einer Konzession bewilligt eine öffentliche Behörde die Nutzung an einem öffentlichen Gut. Dabei wird ein entgeltlicher Vertrag zwischen einer staatlichen oder kommunalen Behörde (Auftraggeber) und dem Konzessionär (Auftragnehmer) geschlossen, der das Nutzungsrecht überträgt. Beispiele für die Vergabe von Nutzungsrechten im Bausektor sind der Abbau von Rohstoffen sowie Gebäudenutzungen. Dabei ist es Konzessionsnehmern erlaubt, die selbsterbrachten Dienstleistungen und Bauleistungen wirtschaftlich zu verwerten und gegebenenfalls sogar eine Zuzahlung zu erhalten.

Konzessionäre und Auftraggeber

In der Regel treten öffentliche Behörden als Konzessionsgeber auf. Diese werden auch als Auftraggeber bezeichnet und lassen sich in öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber unterteilen. Konzessionäre sind Unternehmen, die eine Bau- oder Dienstleistungskonzession erhalten und vorab bestimmte Kriterien erfüllen müssen. Im Vergleich zur herkömmlichen Auftragsvergabe ist ein wesentliches Merkmal der Konzessionsvergabe die Übertragung des betrieblichen Risikos vom Konzessionsgeber auf die Konzessionäre.

Was versteht man unter einer Konzessionsvergabe?

Erteilt eine Behörde eine Konzession für ein Gemeingut, so spricht man von einer Konzessionsvergabe. In Österreich gibt es einen Mindestvertragswert für Konzessionen, ab dem die Vergabevorschriften anwendbar sind. Gemäß der Bundesvergabeverordnung (§ 11 BVerGKonz 2018) besteht die Vergabepflicht für Konzessionen mit einem Vertragswert von mindestens 5,404 Millionen Euro.

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Rechtliche Rahmenbedingungen

Die rechtlichen Bedingungen für die Vergabe von Konzessionen in Österreich wird im BVergGKonz 2018 festgehalten. Wie bei Vergabeverfahren wird auch hier zwischen Konzessionen im Ober- und im Unterschwellenbereich differenziert. Sowohl Baukonzessionen als auch Konzessionen für Dienstleistungen sind von dieser Regelung betroffen. Das Gesetz legt die Grundsätze für Transparenz, Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung fest.

Bundesvergabegesetz Konzessionen (BVerGKonz 2018)

Seit dem 18.04.2019 regelt das Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 die Vergabe von Konzessionen in Österreich und sorgt dafür, dass die EU-Richtlinie 2014/23/EU eingehalten wird. Das Gesetz besagt, dass die Vergabe von Konzessionen im Bau- und Dienstleistungssektor ähnlich wie Ausschreibungen gehandhabt werden und somit festgelegte Schwellenwerte berücksichtigt, werden müssen. So müssen Konzessionen, die in den Oberschwellenbereich fallen europaweit ausgeschrieben werden.

Vertrags- und Schwellenwerte

Laut BVergGKonz 2018 liegt der Schwellenwert für Bau- und Dienstleistungskonzessionen bei 5,404 Millionen Euro. Dieser Wert gilt ebenfalls für die Vergabe von Bauaufträgen. Wird der geschätzte Wert der Konzession überschritten, so erfolgt eine Vergabe im Oberschwellenbereich. Basis für die Berechnung des voraussichtliche Vertragswert ist der Gesamtumsatz ohne Umsatzsteuer des Konzessionärs, der während der Vertragslaufzeit erzielt wird (BVerGKonz 2018, § 12). Auch Vertragsverlängerungen und Optionen werden in die Berechnung einbezogen. Wie bei der Auftragsvergabe können auch Konzessionen in mehreren Losen vergeben werden. Hier wird bei der Berechnung der Gesamtwert aller Lose verwendet.

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Ausschreibungen von Konzessionen

Während für Bau- und Dienstleistungskonzessionen im Oberschwellenbereich die Verpflichtung zur EU-weiten Ausschreibung besteht, können Konzessionen im Unterschwellenbereich auch national ausgeschrieben werden. Ein Bekanntgeben der Vergabeabsicht ist bei öffentlich ausgeschriebenen Konzessionen verpflichtend. Gemäß § 31 der BVergGKonz muss jede Art von Konzession im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. Die wesentlichen Informationen für die Bekanntmachung der Konzession sind im Anhang VII der BVergGKonz festgelegt. Um Transparenz und Gleichbehandlung zu gewährleisten, erfolgt die Vergabe von Konzessionen in Österreich nach einem bestimmten Verfahren.

Bekanntmachung der Konzession

Der Vergabeprozess beginnt mit der Bekanntmachung der Konzession. Diese erfolgt durch eine öffentliche Ausschreibung, in der die wesentlichen Details der Konzession, wie zum Beispiel der Gegenstand, die Anforderungen und die Kriterien für die Auswahl der Bewerber, veröffentlicht werden. Nicht immer ist jedoch eine Bekanntmachung erforderlich. Es kann darauf verzichtet werden, wenn beispielsweise eine Bau- oder Dienstleistung ausschließlich von einem konkreten Unternehmen erfüllt werden kann oder im Unterschwellenbereich kein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse vorhanden ist. Weitere Ausnahmen sind im BVerGKonz § 22 festgehalten.

Interessentenauswahl

Nach der Bekanntmachung können sich potenzielle Konzessionsbewerber melden und ihr Interesse bekunden. Die Auswahl der Bewerber erfolgt anhand vordefinierter Kriterien, die in der Ausschreibung festgelegt wurden. Dabei werden unter anderem die fachliche Expertise, die finanzielle Leistungsfähigkeit und die Erfahrung der Bewerber bewertet.

Angebotsphase

Die ausgewählten Bewerber werden zur Abgabe von Angeboten aufgefordert. In ihren Angeboten legen sie dar, wie sie beabsichtigen, die Konzession zu erfüllen, und unterbreiten ein wirtschaftliches Angebot.

Bewertung der Angebote

Die eingegangenen Angebote werden anhand vordefinierter Kriterien bewertet, die in der Ausschreibung festgelegt wurden. Dabei werden unter anderem Qualität, Preis, Nachhaltigkeit und technische Lösungen berücksichtigt. Die Bewertung erfolgt objektiv und transparent.

Zuschlagserteilung

Nach der Bewertung der Angebote wird der Zuschlag an den Bewerber erteilt, der das wirtschaftlich günstigste Angebot abgegeben hat und die Anforderungen am besten erfüllt. Der Zuschlag erfolgt unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichbehandlung.

Geltungsbereich des Konzessionsvergaberechts

Die Anwendungsbereiche für Konzessionen sind gemäß § 4 Abs. 3 des Bundesvergabegesetzes (BVergGKonz 2018) als Sektorentätigkeiten definiert. Dabei wird grundsätzlich zwischen Bau- und Dienstleistungskonzessionen unterschieden. Eine detaillierte Auflistung der einzelnen Anwendungsbereiche findet sich im Anhang I des Bundesvergabegesetzes.

Ausnahmen vom Geltungsbereich

Die Vergabe von Genehmigungen oder Lizenzen durch Mitgliedstaaten auf Antrag eines Wirtschaftsteilnehmers wird nicht als Konzession angesehen. In solchen Fällen hat der Wirtschaftsteilnehmer das Recht, sich von seiner Leistung zurückzuziehen, während ein Konzessionsvertrag gemäß der Richtlinie 2014/23/EU wechselseitig bindende Verpflichtungen enthält. Pachtverträge über öffentliche Liegenschaften oder Land fallen ebenfalls nicht in den Anwendungsbereich von Konzessionen. Diese Ausnahmen dienen dazu, spezifische Situationen angemessen zu regeln und den rechtlichen Rahmen für Konzessionen in Österreich klar abzugrenzen. Weitere Ausnahmen sind im § 8 des Bundesvergabegesetzes (BVergGKonz 2018) festgelegt.

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