Widerruf der Ausschreibung – Alles Wichtige im Überblick

Öffentliche Ausschreibungen bieten Unternehmen lukrative Aufträge, doch nicht jede Ausschreibung führt tatsächlich zum Abschluss. Unter welchen Umständen ist der Widerruf der Ausschreibung erlaubt, und wann ist dies sogar verpflichtend? Welche rechtlichen Möglichkeiten haben Unternehmen, die bereits Zeit und Ressourcen in ihr Angebot investiert haben? 

Das Wichtigste zum Widerruf der Ausschreibung in Kürze

  • Ein Widerruf beendet das Vergabeverfahren vorzeitig, ohne dass ein Zuschlag erteilt wird. Er muss durch den öffentlichen Auftraggeber erfolgen.
  • Verpflichtender Widerruf: Ein Widerruf muss erfolgen (zum Beispiel vor Ablauf der Angebotsfrist), wenn sich herausstellt, dass eine Ausschreibung von vornherein unzulässig gewesen wäre oder die Ausschreibung inhaltlich wesentlich anders hätte erfolgen müssen.
  • Nach der Mitteilung des Widerrufs gilt eine Stillhaltefrist, in der keine neue Entscheidung getroffen werden darf, um Bietern die Anfechtung zu ermöglichen.
  • Bei einem Widerruf, der auf einem gesetzlich vorgesehenen Grund beruht, können Bieter unter Umständen die Beteiligungskosten ersetzt bekommen.
  • Schadensersatz bei Rechtswidrigkeit: War der Widerruf rechtswidrig, können Bieter weitergehenden Schadensersatz (inkl. entgangenem Gewinn) fordern, wenn sie nachweisen können, dass sie den Zuschlag erhalten hätten.
Vergaberechtsbuch und Richterhammer auf Tisch © Zerbor / stock.adobe.com

Die Vergabe öffentlicher Aufträge folgt in Österreich strengen Regeln, um Transparenz, Wettbewerb und Fairness sicherzustellen. Dennoch kommt es vor, dass eine bereits veröffentlichte Ausschreibung widerrufen wird. Dies kann aufgrund unvorhergesehener Umstände, unzulässiger Änderungen oder anderer unvorhersehbarer Faktoren geschehen. Für Bieter ist es hilfreich zu wissen, wann ein Widerruf der Ausschreibung rechtmäßig ist, da er finanzielle Auswirkungen haben kann – unabhängig davon, ob er rechtmäßig oder rechtswidrig erfolgt. Wenn der Widerruf rechtswidrig ist, stellt sich zudem die Frage nach Schadensersatzansprüchen. In diesem Ratgeber erfahren Sie, wann eine Aufhebung der Ausschreibung zulässig ist, welche rechtlichen Grundlagen dabei gelten und welche Rechte Bieter im Zusammenhang mit dem Widerrufsrecht haben.

Widerrufsrecht bei Ausschreibungen – Wie endet ein Vergabeverfahren und wie erfolgt der Widerruf?

Ein Vergabeverfahren dient dazu, einen Vertrag zwischen einem öffentlichen Auftraggeber und einem Unternehmen abzuschließen. Gemäß § 146 Absatz 1 des Bundesvergabegesetzes endet das Vergabeverfahren “mit dem Zustandekommen des Leistungsvertrages oder mit dem Widerruf des Vergabeverfahrens”.

Manchmal kann es jedoch notwendig sein, das Verfahren vorzeitig zu beenden – ohne einen Auftrag zu vergeben. In diesem Fall erfolgt ein Widerruf der öffentlichen Ausschreibung.

Der Widerruf ist eine formelle Erklärung, die zur Folge hat, dass das Vergabeverfahren nicht fortgesetzt wird und keine Bindung an die Angebote der Bieter mehr besteht. Das bedeutet, dass kein Zuschlag erteilt und kein Vertrag geschlossen wird. Der Widerruf kann aus rechtlichen, wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen erforderlich sein – beispielsweise, wenn sich die Rahmenbedingungen ändern oder Fehler in der Ausschreibung entdeckt werden. Zuständig für den Widerruf ist der öffentliche Auftraggeber, der das Verfahren eingeleitet hat. Dieser muss sicherstellen, dass der Widerruf rechtmäßig ist und alle betroffenen Bieter ordnungsgemäß informiert werden.

Aufhebung der Ausschreibung – Zulässige Gründe und rechtliche Vorgaben

Das Vergaberecht, festgelegt im Bundesvergabegesetz (BVergG), legt präzise fest, unter welchen Voraussetzungen ein Widerrufsverfahren eingeleitet werden kann oder sogar verpflichtend ist. Fehlt ein im Gesetz definierter Widerrufsgrund, ist der Auftraggeber nicht berechtigt, das Verfahren abzubrechen. Mehr über die Grundlagen und Regeln des Vergaberechts erfahren Sie im Artikel ‚Vergaberecht einfach erklärt‘.

Fall 1: Verpflichtung zum Widerruf vor Ablauf der Angebotsfrist

Ein Widerruf ist vor Ablauf der Angebotsfrist verpflichtend, wenn das Vergabeverfahren aus rechtlichen oder sachlichen Gründen nicht ordnungsgemäß fortgeführt werden kann.

Gemäß § 148 aus dem österreichischen Bundesvergabegesetz ist ein Vergabeverfahren vor Ablauf der Angebotsfrist zu widerrufen, “wenn Umstände bekannt werden, die, wären sie schon vor Einleitung des Vergabeverfahrens bekannt gewesen, eine Ausschreibung ausgeschlossen oder zu einer inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung geführt hätten.”

Diese Regelung bedeutet, dass ein Widerruf der Ausschreibung ausgeführt werden muss, wenn sich herausstellt, dass wesentliche Voraussetzungen für das Vergabeverfahren nicht (mehr) gegeben sind. Ein klassisches Beispiel dafür wäre die Begebenheit, dass nach Veröffentlichung der Ausschreibung eines Bauprojekts bekannt wird, dass das geplante Grundstück aufgrund von Naturschutzauflagen gar nicht bebaut werden darf. In diesem Fall wäre der Widerruf verpflichtend.

Fall 2: Möglichkeit des Widerrufs vor Ablauf der Angebotsfrist

In bestimmten Fällen kann der Auftraggeber das Verfahren widerrufen, ohne dazu verpflichtet zu sein. Laut § 148 kann der öffentliche Auftraggeber ein Vergabeverfahren widerrufen, wenn dafür sachliche Gründe bestehen.

Dies wäre der Fall, wenn sich wesentliche Rahmenbedingungen geändert haben oder der ursprünglich geplante Auftrag nicht mehr erforderlich ist. Dazu zählen:

  • Änderungen in der Bedarfslage oder Budgetkürzungen
  • Neue technische oder rechtliche Erkenntnisse
  • Unvorhergesehene Hindernisse, die eine erfolgreiche Vergabe unmöglich machen

Fall 3: Verpflichtung zum Widerruf nach Ablauf der Angebotsfrist

Nach § 149 kann ein Vergabeverfahren nach Ablauf der Angebotsfrist aus folgenden Gründen widerrufen werden:

  1. “wenn Umstände bekannt werden, die, wären sie schon vor Einleitung des Vergabeverfahrens bekannt gewesen, eine Ausschreibung ausgeschlossen hätten, oder
  2. wenn Umstände bekannt werden, die, wären sie schon vor Einleitung des Vergabeverfahrens bekannt gewesen, zu einer inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung geführt hätten, oder
  3. wenn kein Angebot eingelangt ist, oder
  4. wenn nach dem Ausscheiden von Angeboten kein Angebot im Vergabeverfahren verbleibt.”

Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn kein Angebot die Mindestanforderungen erfüllt oder ein unvorhergesehenes Ereignis, wie etwa eine Naturkatastrophe, die Durchführung des Auftrags unmöglich macht. Auch wenn ein Verstoß gegen das Vergaberecht festgestellt wird, der das gesamte Verfahren rechtswidrig macht, müsste die Ausschreibung widerrufen werden.

Fall 4: Möglichkeit des Widerrufs nach Ablauf der Angebotsfrist

Nach Ablauf der Frist ist ein Widerruf grundsätzlich nicht vorgesehen, es sei denn, es liegen triftige Gründe vor. Ein Widerruf der Ausschreibung nach Ende der Angebotsfrist ist gemäß § 149 nur unter bestimmten Bedingungen möglich, wenn:

  1. “nur ein Angebot eingelangt ist, oder
  2. nach dem Ausscheiden von Angeboten nur ein Angebot verbleibt, oder
  3. dafür sachliche Gründe bestehen.”

Das meint im Wesentlichen Angelegenheiten, in denen

  • sich herausstellt, dass der ausgeschriebene Auftrag so nicht umsetzbar ist,
  • oder eine wesentliche Änderung der Marktbedingungen eintritt.

Mitteilung über den Widerruf der Ausschreibung – So werden Bieter informiert

Der Auftraggeber muss den Bietern mitteilen, dass er das Vergabeverfahren widerrufen möchte – dabei nennt er den Grund und das Datum, an dem die Stillhaltefrist endet. Erfolgt der Widerruf vor Ablauf der Angebotsfrist, muss dies in der gleichen Form bekannt gemacht werden wie die Ausschreibung. Wenn die Teilnahmeantragsfrist bereits vorbei ist, kann der Widerruf auch direkt den verbleibenden Bietern mitgeteilt werden. Eine Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung ist nicht erforderlich, wenn kein Angebot eingegangen ist oder keine Bieter mehr übrig sind. Ausführliche Erläuterungen zur Bekanntmachung des Widerrufs im Rahmen des Widerrufsverfahrens finden Sie bei der Wirtschaftskammer Österreich.

Justitia Figur mit Richterhammer und Buch © BillionPhotos.com / stock.adobe.com

Stillhaltefrist im Widerrufsverfahren

Die Stillhaltefrist ist eine gesetzlich vorgeschriebene Ruhephase, die nach dem Widerruf der Ausschreibung eingehalten werden muss, bevor der Auftraggeber eine neue Entscheidung treffen oder den Vertrag abschließen kann. Sie dient dazu, den Bietern die Möglichkeit zu geben gegen den Widerruf vorzugehen, falls sie diesen für unrechtmäßig halten. Wird diese Frist nicht eingehalten, können die Bieter den Widerruf anfechten und Schadensersatz verlangen.

Die Stillhaltefrist beginnt nach der Mitteilung des Widerrufs und dauert 10 Tage bei elektronischer Übermittlung oder 15 Tage bei postalischer Übermittlung. In dieser Zeit darf der Widerruf nicht erklärt werden und auch kein neues Vergabeverfahren für denselben Auftrag gestartet werden, außer es gibt dringende Gründe. Nach Ablauf der Frist muss der Widerruf genauso mitgeteilt werden wie die ursprüngliche Entscheidung. Falls das nicht möglich ist, muss er öffentlich bekannt gemacht werden.

Zu den Fristen im Vergaberecht zählt neben der Stillhaltefrist auch eine Reihe weiterer wichtiger Fristen, die für Vergabeverfahren relevant sind. Eine Übersicht dazu finden Sie im Artikel ‚Fristen im Vergaberecht: Ein Überblick‘.

Erneute Ausschreibung nach der Aufhebung

Nach der Aufhebung einer Ausschreibung stellt sich die Frage, ob und wann eine erneute Ausschreibung erfolgen muss. Grundsätzlich kann ein öffentlicher Auftraggeber ein Vergabeverfahren erneut durchführen, wenn der Beschaffungsbedarf weiterhin besteht und die ursprünglichen Gründe für den Widerruf beseitigt wurden.

Wichtig ist, dass auch bei einer erneuten Ausschreibung nach der Aufhebung die Stillhaltefrist beachtet wird. Falls eine erneute Ausschreibung nach Ablauf der Stillhaltefrist erfolgt, haben die Bieter das Recht, erneut ein Angebot einzureichen, und zwar unter den gleichen rechtlichen Voraussetzungen wie bei der ersten Ausschreibung.

Rechte der Bieter nach dem Widerruf der Ausschreibung

Wenn eine Aufhebung der Ausschreibung erfolgt, entstehen den Bietern in der Regel Kosten, insbesondere für die Angebotserstellung. Unter bestimmten Voraussetzungen können Bieter ihre Beteiligungskosten ersetzt bekommen. Dies gilt, wenn das Widerrufsverfahren auf einem gesetzlich vorgesehenen Grund beruht, etwa bei notwendigen Änderungen der Vergabeunterlagen oder fehlenden wirtschaftlichen Angeboten. Eine vorherige Nachprüfung ist dafür nicht erforderlich.

Bieter können zudem prüfen, ob der ursprüngliche Widerruf rechtmäßig war und gegebenenfalls Schadensersatz für bereits entstandene Kosten fordern. War der Widerruf der Ausschreibung rechtswidrig, kann ein weitergehender Schadenersatzanspruch bestehen – insbesondere, wenn der Auftraggeber gegen Transparenz- oder Sorgfaltspflichten verstoßen hat. In diesem Fall kann auch entgangener Gewinn geltend gemacht werden, sofern der Bieter nachweisen kann, dass er den Zuschlag erhalten hätte.

Ansprüche müssen innerhalb von drei Jahren (§ 1489 ABGB) geltend gemacht werden. Die Beweislast für die Rechtmäßigkeit des Widerrufs liegt beim Auftraggeber und für entstandene Schäden beim Bieter.

Fazit: Was Bieter beim Widerruf beachten sollten

Der Widerruf einer Ausschreibung kann aus verschiedenen Gründen erforderlich sein – sei es aus rechtlichen, wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen. Während in einigen Fällen ein Widerruf verpflichtend ist, hat der Auftraggeber in anderen Situationen einen gewissen Ermessensspielraum. Entscheidend ist, dass gesetzliche Vorgaben eingehalten und Bieter ordnungsgemäß informiert werden.
Bieter sollten sich ihrer Rechte bewusst sein, insbesondere wenn sie durch einen rechtswidrigen Widerruf finanziellen Schaden erleiden. In solchen Fällen können sie Schadensersatzansprüche prüfen und gegebenenfalls geltend machen.


Abschließender Hinweis

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern auf dieser Website die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.

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Sina Hasselberg

Sina Hasselberg ist Online-Redakteurin und schreibt über alles, was die Baubranche bewegt: von Marktanalysen über Bautechniken bis hin zu rechtlichen Grundlagen und Vergabeverfahren. Als Soziologin betrachtet sie die Baubranche nicht nur aus einer wirtschaftlichen, sondern auch aus einer gesellschaftlichen Perspektive. Besonders interessiert sie sich dafür, wie neue Innovationen und die Digitalisierung die Arbeitsweisen in der Branche verändern. Ihr Fokus liegt auf praxisnahen Inhalten, die Fachsprache zugänglich machen und sowohl erfahrene Branchenprofis als auch Neueinsteiger:innen abholen.