Angebotsprüfung
Bei der Angebotsprüfung prüft der Auftraggeber, ob ein Angebot vollständig, korrekt und für den ausgeschriebenen Auftrag geeignet ist. Die Ergebnisse bilden eine wichtige Grundlage für die weitere Auswahl im Vergabeverfahren.
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- Definition: Was ist eine Angebotsprüfung?
- Welche Grundsätze gelten bei der Angebotsprüfung?
- Wann findet die Angebotsprüfung statt?
- Wie läuft die Angebotsprüfung ab?
- Wann muss die Eignung des Bieters geprüft werden?
- Wie wird mit Mängeln und Unvollständigkeiten umgegangen?
- Wann ist eine vertiefte Angebotsprüfung erforderlich?
- Was passiert nach der Angebotsprüfung?
Definition: Was ist eine Angebotsprüfung?
Bei der Angebotsprüfung kontrolliert der Auftraggeber die im Vergabeverfahren eingegangenen Angebote darauf, ob sie die gesetzlichen Vorgaben und die Anforderungen der Ausschreibung erfüllen. Dabei wird nicht nur auf den Preis geschaut. Geprüft wird beispielsweise auch, ob ein Angebot vollständig und rechnerisch richtig ist, ob der Bieter die erforderliche Eignung besitzt und ob die angebotene Leistung den technischen und wirtschaftlichen Anforderungen entspricht. Die rechtlichen Grundlagen für die Prüfung von Angeboten finden sich im Bundesvergabegesetz. In § 135 BVergG 2018 ist festgelegt, welche zentralen Punkte der Auftraggeber dabei prüfen muss.
Die Angebotsprüfung ist damit die Grundlage für die weitere Auswahl im Vergabeverfahren. Angebote, die die Anforderungen nicht erfüllen oder aus rechtlichen Gründen ausgeschieden werden müssen, kommen für den Zuschlag nicht infrage. Bei der Angebotsprüfung durch den Auftraggeber ist außerdem sichergestellt, dass die Beurteilung fachkundig erfolgt: Nach § 134 BVergG 2018 dürfen mit der Prüfung nur Personen betraut werden, die über die dafür notwendigen fachlichen Voraussetzungen verfügen. Wenn es erforderlich ist, müssen zusätzlich unbefangene und von den Bietern unabhängige Sachverständige hinzugezogen werden.
Welche Grundsätze gelten bei der Angebotsprüfung?
Auch bei der Prüfung der Angebote gelten nach § 20 Abs. 1 BVergG die allgemeinen Grundsätze des österreichischen Vergaberechts. Dazu gehören insbesondere die Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter, Nichtdiskriminierung, Verhältnismäßigkeit, Transparenz sowie ein freier und lauterer Wettbewerb. Gleichzeitig ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen. Aufträge sind außerdem an geeignete Unternehmen und zu angemessenen Preisen zu vergeben.
Für die Angebotsprüfung bedeutet das unter anderem, dass vergleichbare Angebote nach denselben Maßstäben beurteilt werden müssen. Der Auftraggeber darf einzelnen Bietern durch die Art der Prüfung keine ungerechtfertigten Vor- oder Nachteile verschaffen. Besonders relevant wird dieser Grundsatz später, wenn Unklarheiten oder Mängel in einem Angebot festgestellt werden und entschieden werden muss, ob eine nachträgliche Behebung zulässig ist. Auch die österreichische Fachliteratur zur Angebotsprüfung hebt die Gleichbehandlung der Bieter in diesem Zusammenhang hervor. Weitere Informationen zu den Grundsätzen des Vergaberechts finden Sie in unserem Ratgeber, in dem wir das Vergaberecht einfach erklärt zusammenfassen.
Die Prüfung der eingegangenen Angebote erfolgt grundsätzlich nach der Angebotsöffnung und vor der Auswahl des Angebots, das den Zuschlag erhalten soll. Die Ergebnisse der Angebotsprüfung sind wichtig für die Entscheidung, welches Angebot den Zuschlag erhält.
Wie läuft die Angebotsprüfung ab?
Die Angebotsprüfung umfasst mehrere Prüfbereiche. Sie erfolgt dabei in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den Kriterien, die zuvor in der Ausschreibung festgelegt wurden. Bei Angeboten, die für den Zuschlag infrage kommen, prüft der Auftraggeber außerdem unter anderem die Eignung des Bieters, die rechnerische Richtigkeit, die Angemessenheit der Preise sowie die Formrichtigkeit und Vollständigkeit des Angebots.
Die einzelnen Prüfungen müssen dabei nicht zwingend in einer festen Reihenfolge stattfinden. Inhaltlich lassen sich die Prüfbereiche jedoch folgendermaßen unterscheiden:
- Eignung des Bieters
Der Auftraggeber prüft, ob das Unternehmen grundsätzlich in der Lage ist, den ausgeschriebenen Auftrag auszuführen. Dazu gehören die berufliche Befugnis und Zuverlässigkeit sowie die finanzielle, wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit. Werden Teile des Auftrags an namhaft gemachte Subunternehmer weitergegeben, wird auch deren Eignung für den betreffenden Auftragsteil geprüft. Welche Nachweise dafür erforderlich sind, legt der Auftraggeber bereits in der Bekanntmachung oder spätestens in den Ausschreibungsunterlagen fest.
- Formale Angebotsprüfung
Bei der formalen Prüfung geht es darum, ob das Angebot den Vorgaben der Ausschreibung entspricht. Dazu wird beispielsweise kontrolliert, ob es formrichtig und vollständig ist und ob die verlangten Angaben und Unterlagen vorhanden sind. Werden dabei Mängel oder Unvollständigkeiten festgestellt, bedeutet das nicht in jedem Fall automatisch, dass das Angebot ausscheidet. Wie mit solchen Fehlern umzugehen ist, hängt unter anderem davon ab, ob sie behoben werden können.
- Rechnerische Prüfung
Außerdem wird kontrolliert, ob die Berechnungen im Angebot stimmen. Das BVergG enthält hierfür besondere Regeln. § 136 BVergG 2018 regelt unter anderem den Umgang mit zweifelhaften Preisangaben. Stimmen bei einem Einheitspreisangebot beispielsweise Positionspreis sowie Menge und Einheitspreis nicht überein, sind grundsätzlich die angegebene Menge und der angebotene Einheitspreis maßgeblich. Bei Pauschalpreisangeboten gilt dagegen der angebotene Pauschalpreis unabhängig von einer zusätzlich angegebenen Preisaufgliederung. Für den Umgang mit Rechenfehlern enthält § 138 Abs. 7 BVergG 2018 weitere Vorgaben.
- Technische Angebotsprüfung
Inhaltlich muss die angebotene Leistung zu den technischen Anforderungen der Ausschreibung passen. Der Auftraggeber kontrolliert deshalb anhand der festgelegten Kriterien, ob die verlangte Leistung in der vorgesehenen Form erbracht werden kann und die technischen Vorgaben eingehalten werden. Grundlage hierfür ist die in § 135 BVergG vorgesehene Prüfung in technischer Hinsicht.
- Wirtschaftliche Angebotsprüfung
Neben der technischen Seite werden auch die Preise betrachtet. Dabei wird insbesondere geprüft, ob sie angemessen sind. Fällt der Gesamtpreis ungewöhnlich niedrig aus oder weisen wesentliche Positionen auffällig hohe oder niedrige Einheitspreise auf, kann eine vertiefte Angebotsprüfung notwendig werden. Sie wird in § 137 BVergG 2018 geregelt.
Wer als Bieter typische Fehler vermeiden und die Anforderungen einer Ausschreibung möglichst vollständig erfüllen möchte, findet in unserem Ratgeber praktische Tipps dazu, wie Sie erfolgreich ein Angebot schreiben.
Bei einem Angebot, das für den Zuschlag infrage kommt, muss die Eignung geprüft werden, sofern dies nicht bereits in einem früheren Stadium des Vergabeverfahrens erfolgt ist. Wann die erforderliche Eignung spätestens vorliegen muss, hängt von der jeweiligen Verfahrensart ab. Im offenen Verfahren ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Angebotsöffnung maßgeblich. Für die Zuverlässigkeit sowie die wirtschaftliche, finanzielle und technische Leistungsfähigkeit sieht § 79 BVergG 2018 seit 1. März 2026 in bestimmten Fällen allerdings spätere Zeitpunkte vor, etwa eine gesetzte Frist zur Vorlage oder Vervollständigung von Nachweisen.
Wie wird mit Mängeln und Unvollständigkeiten umgegangen?
Werden bei der Angebotsprüfung Mängel oder Unvollständigkeiten festgestellt, muss das Angebot nicht automatisch ausgeschieden werden. Entscheidend ist, ob der Fehler behoben werden kann. Als behebbar gelten grundsätzlich solche Mängel, deren nachträgliche Korrektur die Wettbewerbsstellung des Bieters nicht verändert. Dazu können beispielsweise fehlende oder unvollständige Nachweise gehören, wenn deren Nachreichung zulässig ist und die nachzuweisende Voraussetzung zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits vorlag.
Unbehebbare Mängel liegen dagegen insbesondere dann vor, wenn ihre Korrektur zu einer nachträglichen Änderung des Angebots führen würde oder dem Bieter dadurch ein Wettbewerbsvorteil entstehen könnte. Liegt ein gesetzlicher Ausscheidensgrund vor oder wird ein behebbarer Mangel trotz Aufforderung nicht fristgerecht behoben, darf das Angebot im weiteren Vergabeverfahren nicht berücksichtigt werden.
Wann verlangt der Auftraggeber eine Aufklärung?
Bestehen Unklarheiten über ein Angebot oder werden Mängel festgestellt, verlangt der Auftraggeber grundsätzlich eine verbindliche Aufklärung vom Bieter. Die Aufklärung darf jedoch nicht dazu genutzt werden, das Angebot nachträglich wesentlich zu verändern.
Wann ist eine vertiefte Angebotsprüfung erforderlich?
Bei der wirtschaftlichen Angebotsprüfung kontrolliert der Auftraggeber auch, ob die angebotenen Preise angemessen sind. Bestehen dabei Auffälligkeiten oder begründete Zweifel, kann eine vertiefte Angebotsprüfung erforderlich sein. Die rechtliche Grundlage für diese Form der Angebotsprüfung bildet § 137 BVergG 2018.
Nach § 137 Abs. 2 muss der Auftraggeber eine vertiefte Prüfung durchführen, wenn
- der Gesamtpreis eines Angebots im Verhältnis zur angebotenen Leistung ungewöhnlich niedrig ist,
- wesentliche Positionen ungewöhnlich hohe oder niedrige Einheitspreise enthalten oder
- nach der allgemeinen Prüfung begründete Zweifel an der Angemessenheit der Preise bestehen.
In diesen Fällen verlangt der Auftraggeber eine Aufklärung vom Bieter und prüft die auffälligen Preise genauer. Dabei geht es vor allem darum, ob sie betriebswirtschaftlich nachvollziehbar sind. Berücksichtigt werden können beispielsweise Personal-, Material-, Geräte- oder Fremdleistungskosten sowie die zugrunde gelegten Aufwands- und Verbrauchsansätze.
Nach Abschluss der Angebotsprüfung werden Angebote, bei denen ein Ausscheidensgrund vorliegt, nicht weiter berücksichtigt. Die verbleibenden Angebote werden anhand der festgelegten Zuschlagskriterien bewertet. Auf dieser Grundlage trifft der Auftraggeber anschließend die Entscheidung zur Zuschlagserteilung.