Zuschlagsfrist
Die Zuschlagsfrist im Vergabeverfahren definiert den Zeitraum zwischen dem Ende der Angebotsfrist und der Zuschlagserteilung, in dem Angebote geprüft werden.
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Definition: Was ist die Zuschlagsfrist?
Die Zuschlagsfrist wird im Bundesvergabegesetz geregelt und beschreibt die Frist, die nach Ablauf der Angebotsfrist beginnt (§ 297 BVergG). Mit der Zuschlagsfrist startet somit die Angebotsöffnung.
Dauer der Zuschlagsfrist
Die Zuschlagsfrist umfasst die Zuschlagsentscheidung und die zehntägige Stillhaltefrist und endet erst mit der Zuschlagserteilung.
Insgesamt beträgt sie einen Monat für öffentliche Auftraggeber und zwei Monate für Sektorenauftraggeber, sofern in den Ausschreibungsunterlagen nichts anderes vorgegeben wird (297 Abs. 1 BVergG 2018). Sie darf maximal fünf Monate oder, in begründeten Einzelfällen, maximal sieben Monate betragen.
Was ist der Unterschied zwischen Zuschlagsfrist und Bindefrist?
Die Zuschlagsfrist überschneidet sich mit der Bindefrist. Während dieser sind Bieter an ihre Angebote gebunden (§ 297 Abs. 2 BVergG). Nur in Ausnahmefällen dürfen sie ihr Angebot zurückziehen: Wenn der Auftraggeber sie auf Erfragen aus der Bindung entlässt und das Angebot nicht für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommt.
Ist eine Verlängerung der Zuschlagsfrist möglich?
Ja, die Zuschlagsfrist kann aus verschiedenen Gründen verlängert werden:
- Für die Dauer eines Nachprüfungsverfahrens: Wird ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet, welches das Ende der Zuschlagsfrist überschreitet, wird die Zuschlagsfrist automatisch verlängert (§ 297 Abs. 4 BVergG).
- Freiwillige Verlängerung durch den Auftraggeber: Der Auftraggeber kann eine Verlängerung der Bindefrist ersuchen, wenn die festgelegte Zuschlagsfrist nicht ausreichend ist. Allerdings können Bietende diesen Antrag ablehnen und sind mit Ablauf der ursprünglichen Bindefrist frei von ihrem Angebot.