Eigenerklärung

Bei einem Vergabeverfahren muss ein Auftraggeber prüfen, ob ein Unternehmen dazu in der Lage ist, einen Auftrag zu erfüllen. Dies geschieht durch die Vorlage bestimmter Eignungsnachweise. Damit nicht jedes Unternehmen diese Nachweise direkt erbringen muss, wird zu Beginn eine Eigenerklärung der Bieter über ihre Eignung verlangt.

Was ist eine Eigenerklärung?

Bewerber oder Bieter können ihre Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit durch die Vorlage einer Eigenerklärung belegen. Das ist eine Erklärung darüber, dass sie die vom Auftraggeber verlangten Eignungskriterien erfüllen und die festgelegten Nachweise auf Aufforderung unverzüglich beibringen können. Oberhalb der Schwellenwerte muss die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) genutzt werden.

Was belege ich mit einer Eigenerklärung?

Mit der Eigenerklärung und den Nachweisen, deren Besitz sie mit der Eigenerklärung bestätigen, belegen die Unternehmen ihre

  • Berufliche Befugnis,
  • Berufliche Zuverlässigkeit,
  • Finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie
  • Technische Leistungsfähigkeit.

Dabei darf aber nicht vergessen werden, dass eine Eigenerklärung immer nur einen vorläufigen Beleg der Eignung eines Unternehmens und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen darstellt. Die Vorlage von Nachweisen wird damit nicht ersetzt. Es geht bei der Eigenerklärung lediglich darum, dass nicht jedes Unternehmen, das am Vergabeverfahren teilnehmen möchte, von Beginn an alle Nachweise vorlegen muss.

Wann benötige ich eine Eigenerklärung?

Eine Eigenerklärung wird immer dann benötigt, wenn ein Unternehmen an einem öffentlichen Vergabeverfahren in der EU teilnehmen möchte. Das gilt sowohl für den Oberschwellenbereich als auch für den Unterschwellenbereich, also etwa in Amstetten oder Baden. Die Eigenerklärung wird mit dem Angebot beim Auftraggeber eingereicht. Das bedeutet auch, dass die eigentlichen Nachweise griffbereit sein müssen. Diese müssen dem Auftraggeber ab dem “eignungsrelevanten Zeitpunkt” unmittelbar vorgelegt werden können. Bei einem offenen Verfahren ist dieser Zeitpunkt die Angebotsöffnung. Im Oberschwellenbereich muss der Auftraggeber die Vorlage der eigentlichen Eignungsnachweise vom Bestbieter verlangen. Im Unterschwellenbereich kann er diese verlangen, ist aber nicht dazu verpflichtet.

Wenn ein Unternehmen die gewünschten Unterlagen aus gerechtfertigtem Grund nicht beschaffen kann, kann es die Eignung auch durch andere Unterlagen mit gleicher Aussagekraft nachweisen. Allerdings muss es auch nachweisen können, dass diese Unterlagen tatsächlich die gleiche Aussagekraft haben

Was ist die Liste geeigneter Unternehmen?

Im Unterschwellenbereich kann statt einer Eigenerklärung auch auf die Liste geeigneter Unternehmen verwiesen werden. Diese ist ein Angebot des ANKÖ. Dabei handelt es sich um ein allgemein zugängliches Verzeichnis von Unternehmen und deren Eignungsnachweisen gemäß den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes (BVergG 2018). Die Liste ersetzt nach einer Eintragung das Vorlegen einer Eigenerklärung, was für die Unternehmen eine erhebliche Zeit- und Kostenersparnis bedeutet. Denn sie müssen nicht mehr bei jedem Vergabeverfahren neu belegen, dass sie geeignet sind, da die Auftraggeber diese Informationen online einsehen können.

Was ist eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung?

Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (kurz: EEE) ist eine Eigenerklärungs-Vorlage, die bei allen Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich genutzt werden muss. Die englischsprachige Abkürzung für EEE ist ESPD und steht für European single procurement document. Durch die Einheitlichkeit ist es einfacher, an Ausschreibungen in anderen EU-Mitgliedsstaaten teilzunehmen. Zudem ist sie in allen EU-Amtssprachen verfügbar.

Seit Oktober 2018 wird die EEE ausschließlich elektronisch bereitgestellt. Das Online-Formular kann ausgefüllt, gedruckt und der Vergabestelle mit den anderen Teilen des Angebots übermittelt werden. Bei einer e-Vergabe kann die EEE exportiert, gespeichert und elektronisch übermittelt werden. EEE, die bei früheren Vergabeverfahren bereitgestellt wurden, können, sofern die Angaben noch aktuell sind, wiederverwendet werden.

Die Rechtsgrundlage im österreichischen Recht für die EEE findet sich in § 80 Abs. 2 BVergG 2018 und für Sektorenauftraggeber in § 251 Abs. 2 BVergG 2018. Form und Inhalt der EEE entsprechen der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 zur Einführung des Standardformulars für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung.

Wie schreibe ich eine Eigenerklärung?

Die österreichische Eigenerklärung ist ein einfaches einseitig bedrucktes DIN A4-Formular, in dem Angaben über den Bieter gemacht werden, auf welche Ausschreibung er sich bewirbt und über welche Eignungsnachweise er verfügt. Eigenerklärungs-Vorlagen nach BVergG finden sich en masse im Internet. Eine Vordruck-Eigenerklärung sollte natürlich nicht unreflektiert genutzt werden, dient aber als gute Grundlage und kann gut mit den Vorgaben zur Eigenerklärung im Vergaberecht abgeglichen werden. Um eine EEE zu erstellen, folgt man einfach den Anweisungen auf der entsprechenden Internetseite der EU in Kooperation mit ANKÖ. Auch hier findet man für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung Beispiele kurzerhand im Internet.

Eigenerklärung im Unterschwellenbereich vs. Eigenerklärung im Oberschwellenbereich

Unterschwellenbereich

Oberschwellenbereich

Formvorgaben

Einfache österreichische Eigenerklärung

Einheitliche Europäische Eigenerklärung

Zeitpunkt der Bereitstellung

Mit dem Angebot

Mit dem Angebot

Müssen die eigentlichen Nachweise zwangsläufig bei einem Zuschlag vorgelegt werden?

Nein

Ja

Kann ersetzt werden durch

Die Liste geeigneter Unternehmen

nichts

Was passiert bei Falschangaben in der Eigenerklärung?

Bieter können, wenn sie Angaben in der EEE stark verfälschen oder Informationen zurückhalten, vom Vergabeverfahren ausgeschlossen und rechtlich belangt werden. Gleiches gilt, wenn die Angaben in der Eigenerklärung nicht mit zusätzlichen Unterlagen belegt werden können.

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