Große Losregelung
Abhängig vom Gesamtauftragswert kann eine losweise Vergabe sowohl im Ober- als auch im Unterschwellenbereich stattfinden. Liegt dieser Wert oberhalb der Schwellenwerte greift die Große Losregel und die Teilleistungen müssen gemäß § 14 Abs. 3 BVergG 2018 jeweils europaweit ausgeschrieben werden.
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Was ist die Große Losregel?
Die Große Losregelung bezieht sich primär auf den Oberschwellenbereich. Dabei überschreitet der Gesamtauftragswert aller Lose zusammen die zugrundeliegenden Schwellenwerte nach § 12 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes 2018 (BVergG 2018). In diesem Fall greifen die europarechtlichen Bestimmungen und die einzelnen Lose dürfen nicht mehr nur national ausgeschrieben werden. Der Auftraggeber muss sich an die damit verbundenen Vorschriften halten und darf nur die im Oberschwellenbereich zulässigen Vergabeverfahren anwenden. Dazu gehören:
- offenes Verfahren
- nicht offenes Verfahren
- Verhandlungsverfahren
- Innovationspartnerschaft
- wettbewerblicher Dialog
Die Ziele der Großen Losregel
Mit den Regelungen der Großen Losregel unterstützt und intensiviert der Gesetzgeber grundsätzlich den Wettbewerb im Vergaberecht. Auch wenn die einzelnen Lose europaweit ausgeschrieben werden müssen und Auftraggeber bei der Vergabe an die Bestimmungen des Oberschwellenbereichs gebunden sind, ermöglicht die Große Losregelung die Teilnahme zusätzlicher Unternehmen, da die Erfolgschancen bei der losweisen Vergabe steigen. Mit den Ausnahmeregelungen können einzelne Lose darüber hinaus auch national vergeben werden, was besonders kleinen und mittleren Unternehmen (KMUs) die Chance gewährt, sich erfolgreich zu bewerben und regionale Aufträge zu erhalten. Dadurch wird zudem die Transparenz sowie die Gleichberechtigung in Vergabeverfahren gefördert und die Wirtschaft unterschiedlicher Länder angekurbelt.