Kleine Losregelung
Aufträge können sowohl im Ober- als auch im Unterschwellenbereich in Losen vergeben werden. Liegt der kumulierte Auftragswert aller Lose unterhalb der Schwellenwerte, spricht man von der Kleinen Losregel und die einzelnen Lose werden jeweils national ausgeschrieben.
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Was ist die Kleine Losregel?
Im Vergaberecht gilt grundsätzlich das Prinzip einer losweisen Vergabe. Aufträge können demzufolge in einzelne Teilleistungen (Lose) unterteilt werden, die unabhängig voneinander ausgeschrieben werden. Der Gesamtauftragswert, also der kumulierte Wert aller Lose, ist ausschlaggebend dafür, ob die Ausschreibungen im Ober- oder Unterschwellenbereich stattfinden.
Übersteigt der Gesamtauftragswert die zugrundeliegenden Schwellenwerte des § 12 Abs. 1 BVergG 2018 nicht, greift die Kleine Losregel und die einzelnen Lose werden national, nach den Bestimmungen des Unterschwellenbereiches, vergeben (§ 14 Abs. 4 BVergG 2018). In diesem Fall handelt es sich um sogenannte Kleinlose.
Bauaufträge
Beträgt der Auftragswert eines einzelnen Loses im Baubereich weniger als 1 Mio. Euro und liegt die Summe der Auftragswerte aller Lose, die national ausgeschrieben werden sollen bei maximal 20 Prozent des Gesamtauftragswertes, handelt es sich ebenfalls um ein Kleinlos. In diesem Fall greifen dafür die Bestimmungen des Unterschwellenbereichs und die Teilleistung kann abweichend auch national ausgeschrieben werden (§ 14 Abs. 3 BVergG 2018).
Liefer- und Dienstleistungsaufträge
Bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen können ebenfalls Sonderfälle eintreten, wenn die Vergabe prinzipiell im Oberschwellenbereich stattfindet. Der Wert eines einzelnen Loses muss dafür weniger als 80.000 Euro betragen, während der Wert aller potentiellen Kleinlose gleichzeitig 20 Prozent des Gesamtauftragswertes nicht übersteigen darf. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, darf das Los nach den Bestimmungen des Unterschwellenbereichs ausgeschrieben werden.
Außerdem gilt für Liefer- und Dienstleistungsaufträge, deren Gesamtwert im Unterschwellenbereich liegt, dass einzelne Lose nach der Kleinen Losregel auch in Form einer Direktvergabe vergeben werden dürfen. Bei einer direkten Vergabe wird dem Auftraggeber gestattet, eine Leistung ohne förmliches Verfahren an ein geeignetes Unternehmen zu vergeben. Der Wert des Kleinloses muss in diesem Fall weniger als 50.000 Euro betragen und der kumulierte Auftragswert aller davon betroffenen Teilleistungen darf nicht mehr als 50 Prozent des Gesamtauftragswertes ausmachen.
Übersicht über die Sonderregelungen
Auftragsart | Gesamtauftragswert im... | Auftragswert des einzelnen Loses | Kumulierter Anteil von Kleinlosen am Gesamtauftragswert | Ergebnis |
|---|---|---|---|---|
Bauaufträge | Oberschwellenbereich | < 1.000.000 Euro | ≤ 20 Prozent | nationale Vergabe |
Liefer- & Dienstleistungsaufträge | Oberschwellenbereich | < 80.000 Euro | ≤ 20 Prozent | nationale Vergabe |
Liefer- & Dienstleistungsaufträge | Unterschwellenbereich | < 50.000 Euro | ≤ 50 Prozent | direkte Vergabe |
Die Ziele der Kleinlosregelung
Durch die Erweiterung der Losregelung in Form der Kleinen und Großen Losregel wird im Vergaberecht das Ziel verfolgt, kleine und mittlere Unternehmen (KMUs) bei der Teilnahme an Vergabeverfahren zu unterstützen. Im Unterschwellenbereich gelten grundsätzlich geringere Eignungsanforderungen sowie geringere rechtliche Einschränkungen. KMUs beispielsweise im Bereich Holzbauarbeiten oder Gerüstbauarbeiten verfügen in der Regel über weniger Budget beziehungsweise Ressourcen und haben bei nationalen Vergaben somit höhere Erfolgschancen. Sie profitieren von den gelockerten Vorgaben des Unterschwellenbereichs und sind für ihre Bewerbung sowohl quantitativ als auch qualitativ besser aufgestellt. Außerdem wird durch die Losregelungen der Wettbewerb intensiviert und die regionale Vergabe gefördert. Zudem hat der Auftraggeber im Unterschwellenbereich eine größere Wahl an Vergabeverfahren, da er die Einschränkungen des Oberschwellenbereichs nicht beachten muss. So können bei Vorliegen der Voraussetzungen Aufträge oder Lose zum Beispiel auch in Form einer Direktvergabe vergeben werden.