Losweise Vergabe
Ausschreibungen können im Vergabeverfahren aus mehreren Teilen bestehen, die einzeln und unabhängig voneinander vergeben werden sollen. Man bezeichnet dieses Vorgehen als eine losweise Vergabe.
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Was ist eine losweise Vergabe?
Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sind Auftraggeber nach den Regelungen des Bundesvergabegesetzes 2018 (BVergG) grundsätzlich dazu verpflichtet, ihre Leistungen in Form einer losweisen Vergabe zu vergeben. Das bedeutet gemäß § 28 Abs. 1 BVergG 2018, dass eine Ausschreibung in einzelne Teile zerlegt wird, die unabhängig voneinander vergeben werden sollen. Man bezeichnet diese Teile in der Praxis als Lose. Der Auftraggeber steht in diesem Fall mehreren Vertragspartnern in Form der Auftragnehmer gegenüber und entscheidet, abhängig vom jeweiligen Los, welcher Bietende sich dafür am besten eignet. In diesem Zusammenhang müssen sowohl wirtschaftliche als auch technische Aspekte berücksichtigt werden.
Welche Arten von Losen gibt es?
Eine Ausschreibung kann auf Basis unterschiedlicher Kriterien in einzelne Lose unterteilt werden. Grundsätzlich unterscheidet man dabei zwischen den folgenden Möglichkeiten:
- Aufteilung nach Menge der Lose: Teillose
- Aufteilung nach Ort oder Regionen: Gebietslose
- Aufteilung nach Fachgebiet/Gewerken: Fachlose
Während eine Aufteilung nach Gebieten häufig für Lieferaufträge in Frage kommt, entscheiden sich Auftraggeber im Baubereich in der Regel für eine Aufteilung nach Fachgebieten. Dabei wird der Auftrag meistens nach handwerklichen Aspekten beurteilt und dementsprechend aufgeteilt.
Welche Vorteile hat die losweise Vergabe?
Mit der Einführung einer losweisen Vergabe verfolgt der Gesetzgeber primär das Ziel, kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) in Vergabeverfahren sowohl qualitativ als auch quantitativ stärker zu berücksichtigen beziehungsweise zu unterstützen. Indem kleinere Aufträge in Form von Losen vergeben werden, haben diese Unternehmen eine größere Chance, den Anforderungen gerecht zu werden und sich erfolgreich darauf zu bewerben, da mittelständige Unternehmen für Maurerarbeiten oder Elektroarbeiten bespielsweise aus Bregenz oder Klagenfurt nicht in der Lage wären, große Aufträge mit mehreren Gewerken zu erfüllen.
Außerdem unterstützt die Vergabe von Aufträgen mit Losen die regionale Wirtschaft und intensiviert gleichzeitig den Wettbewerb zwischen den Bietenden. So werden mehr Projekte an örtliche Unternehmen vergeben, während zugleich das Interesse daran unter den Bietenden steigt. Darüber hinaus ermöglicht die losweise Vergabe eine erhebliche Zeitersparnis, da mehrere Unternehmen gleichzeitig oder kurz nacheinander an einem Auftrag arbeiten können. Hinzu kommt, dass der Auftraggeber spezialisierte Unternehmen für die einzelnen Lose auswählen kann und somit die Qualifikation der Auftragnehmer für die Ausführung der Leistung steigt.
Losweise Vergaben im Ober- und Unterschwellenbereich
Grundsätzlich sind losweise Vergaben sowohl im Ober- als auch im Unterschwellenbereich erlaubt. Ausschlaggebend dafür ist der geschätzte Auftragswert aller Lose zusammen. Man unterscheidet jedoch zusätzlich zwischen der kleinen und großen Losregel, wodurch die Bestimmungen etwas gelockert werden. So können Kleinlose, die maximal 20 Prozent des Gesamtauftragswertes ausmachen, auch dann nach den jeweiligen Bestimmungen des Unterschwellenbereichs vergeben werden, wenn es sich ansonsten um eine oberschwellige Vergabe handelt.
Besonderheiten bei der Wahl der Verfahrensart
Welche Verfahrensarten bei der Vergabe von Aufträgen gestattet sind, hängt unter anderem davon ab, ob die Vergabe im Ober- oder Unterschwellenbereich stattfindet. Bei der losweisen Vergabe im Baubereich wird die Wahl der Verfahrensart im Unterschwellenbereich jedoch auch vom Wert des jeweiligen Gewerkes bestimmt, der in diesem Fall als Auftragswert gilt. Liegt dieser unterhalb der Wertgrenze von 100.000 Euro, ist zum Beispiel auch eine Direktvergabe oder ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung für dieses Gewerk gestattet. Bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im Unterschwellenbereich ist eine Direktvergabe wiederum nur erlaubt, wenn das jeweilige Los einen Wert unter 50.000 Euro besitzt und die Summe der Direktvergaben nicht mehr als 50 Prozent des Gesamtauftragswertes ausmacht.
Was müssen Auftraggeber bei der losweisen Vergabe beachten?
Auftraggeber sind grundsätzlich zur Vergabe von Leistungen in Form einzelner Lose verpflichtet. Eine Nicht-Aufteilung des Auftrags muss dementsprechend in der Ausschreibung oder dem Vergabevermerk hinreichend begründet werden. Dies ist nur gestattet, wenn technische oder wirtschaftliche Gründe eine Trennung in Lose ablehnen. Außerdem dürfen weitere rechtliche Bestimmungen wie Gleichberechtigung oder Transparenz dadurch nicht umgangen werden. Aus diesem Grund muss eine losweise Vergabe in der Ausschreibung erkennbar sein. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dies in der Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung anzugeben. Darüber hinaus müssen diese auch beinhalten, für wie viele Lose Angebote abgegeben werden dürfen beziehungsweise, ob es eine Höchstzahl an Losen gibt, für die ein Zuschlag erteilt wird. Der Umfang der Lose im Rahmen eines Vergabeverfahrens sollte sich zudem an den Produktkapazitäten der KMUs orientieren, um die Teilnahme derer zu fördern.