Vergaberechtsreformgesetz 2018

Das Vergaberechtsreformgesetz 2018 leitete eine umfassende Reform des österreichischen Vergaberechts ein. Es bildet unter anderem die Basis für das Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG).

Was ist das Vergaberechtsreformgesetz 2018?

Das Vergaberechtsreformgesetz leitete wesentliche Änderungen des Vergaberechts in Österreich ein und trat am 21. August 2018 in Kraft. Das Gesetz galt als Antwort auf die europäische Vergabereform und beinhaltete

  • das Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018) und damit die Umsetzung der RL 2014/24/EU und 2014/25/EU,
  • Änderungen des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012 (BVergGVS 2012),
  • das Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 (BVergG Konz 2018),
  • und zwei Novellen zum Bundesvergabegesetz 2018, mit der e-Vergabe ab dem 18. Oktober 2018 und dem OGD-System ab dem 1. März 2019.

Durch diese Umsetzungen wurde das BVergG 2006 abgelöst.

Welche Ziele verfolgte das Vergaberechtsreformgesetz 2018?

Das Vergaberechtsreformgesetz 2018 zielte auf eine Modernisierung von öffentlichen Vergabeverfahren ab. Gleichzeitig war es notwendig, sich an die europäischen Richtlinien anzupassen, damit Vergaben europarechtskonform stattfinden können.

Welche wesentlichen Neuerungen brachte das Vergaberechtsreformgesetz 2018?

Mit dem Vergaberechtsreformgesetz wurde die gesetzliche Grundlage so geordnet, dass drei Hauptgesetze die Vergabe auf Bundesebene regeln: das BVergG 2018 für Auftragsvergabe und Sektorenbereich, das BVergGKonz 2018 für Konzessionsvergaben und das BVergGGVS 2018 für Aufträge im Bereich von Sicherheit und Verteidigung.

Einschränkung des Geltungsbereichs des Bundesvergabegesetzes

Das Vergaberechtsreformgesetz 2018 erweiterte den Ausnahmebestand. Das heißt, mit dem Eintreten des BVergG 2018 sind folgende Bestände von der öffentlichen Vergabe ausgenommen:

  • Dienstleistungsaufträge über nicht wirtschaftliche Dienstleistungen
  • Rechtsdienstleistungen von Rechtsanwälten
  • Dienstleistungen im Bereich Katastrophenschutz, Zivilschutz und Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen erbracht werden
  • Dienstleistungsaufträge über öffentliche Personenverkehrsdienste auf der Schiene oder per Untergrundbahn
  • Dienstleistungsaufträge im Rahmen politischer Kampagnen
  • Vergabeverfahren zur unwesentlichen Änderung von Verträgen

Erleichterte Regelungen für besondere Dienstleistungen

Statt nach prioritären und nicht prioritären Dienstleistungen wird mit der Gesetzesreform nach einfachen und besonderen Dienstleistungen unterschieden.

Für die besonderen Dienstleistungen gelten vereinfachte Regelungen: Direktvergaben mit Bekanntmachung dürfen hier seit dem Vergaberechtsreformgesetz 2018 bei bis zu 150.000 Euro Auftragswert stattfinden, während erst ab einem Wert von 750.000 Euro im Oberschwellenbereich zu vergeben ist.

Verpflichtende e-Vergaben

In EU-weiten Ausschreibungen werden e-Vergaben mit dem Vergaberechtsreformgesetz verpflichtend – im Unterschwellenbereich hingegen noch nicht.

Stärkung des Bestbieterprinzips

Einige Fälle setzen nun die Vergabe nach Bestbieterprinzip voraus. Das heißt: Der Preis ist nicht mehr das alleinige Zuschlagskriterium – es muss ebenfalls nach Qualitätsmerkmalen entschieden werden. Dies gilt für:

  • Geistige Dienstleistungen beziehungsweise Dienstleistungen im Rahmen von Verhandlungsverfahren
  • Wettbewerbliche Dialoge
  • Innovationspartnerschaften
  • Vergaben mit funktionaler Leistungsbeschreibung
  • Bauaufträge ab einem Wert von 1 Million Euro

Baustellendatenbank der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse

Bei Bauaufträgen von über 100.000 Euro sind Auftraggeber dazu verpflichtet, Auftrags-, Auftragnehmer- und Subunternehmerdaten an die BUAK Baustellendatenbank zu melden.

Änderungen bei Bekanntmachungen

Seit dem 18. Oktober 2018 ist eine Bekanntmachung von vergebenen Aufträgen verpflichtend. Dafür ist eine öffentliche Öffnung von Angeboten nicht mehr vorgesehen – die Übermittlung der Niederschrift an alle Bietende gilt als ausreichend.

Mit der Vergabereform müssen Ausschreibungsunterlagen direkt mit der Bekanntmachung für Bieter und Bieterinnen zur Verfügung gestellt werden.

Vertragsänderungen nach Zuschlagserteilung

Für mehr Rechtssicherheit sorgt eine Bestimmung im Vergaberechtsreformgesetz, die Vertragsänderungen in bestimmtem Umfang auch nach Zuschlagserteilung erlaubt. Damit sind Änderungen von zehn Prozent des ursprünglichen Auftragswerts bei Lieferungen und Dienstleistungen möglich – 15 Prozent bei Bauaufträgen.

Änderungen in Vergabeverfahren

Rahmenvereinbarungen gelten mit dem Vergaberechtsreformgesetz als Vergabeverfahren, welche nicht unbedingt zu einer Beauftragung führt. Gleichzeitig wurde die Dauer der Vertragslänge auf vier Jahre erweitert, im Sektorenbereich auf acht Jahre.

Zudem wurde die Innovationspartnerschaft als Verfahren eingeführt. In diesem Kooperationsmodell arbeiten öffentliche Hand und Privatwirtschaft zusammen, um Leistungen und Produkte zu schaffen, die so nicht auf dem Markt vorhanden sind.

Wen betrifft das Vergaberechtsreformgesetz 2018?

Das Vergaberechtsreformgesetz 2018 betrifft alle öffentlichen Auftraggeber und Sektorenauftraggeber sowie Unternehmen und Bieter, die sich an öffentlichen Ausschreibungen beteiligen möchten.

Für öffentliche Auftraggeber: Welche Pflichten und Prozesse sind zu beachten?

Öffentliche Auftraggeber haben einige der genannten Änderungen der Vergaberechtsreform zu beachten, beispielsweise …

  • die elektronische Vergabe, von Bekanntmachung bis Zuschlag, im Oberschwellenbereich,
  • die Vergabe nach Bestbieterprinzip bei bestimmten Vergabeverfahren,
  • Dokumentationspflichten, insbesondere bei Bauaufträgen über 100.000 Euro.

Zudem müssen öffentliche Auftraggeber nachweisen können, dass sie ein Compliancesystem eingeführt haben. Das gilt als Schutz vor Korruption und zur Vermeidung von Interessenskonflikten.

Für Unternehmen und Bieter: Was änderte sich bei der Teilnahme an Vergabeverfahren?

Mit dem Inkrafttreten des Vergaberechtsreformgesetzes 2018 ist die elektronische Angebotsabgabe für Bieter im Oberschwellen verpflichtend. Daher benötigen Unternehmen beziehungsweise Bietende eine elektronische Signatur. Es ist ratsam, diese frühzeitig zu beantragen und sich rechtzeitig mit den verschiedenen Vergabeplattformen vertraut zu machen.

Zudem ist im Oberschwellenbereich die Verwendung der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung vorgeschrieben. Im Unterschwellenbereich ist eine vom Bieter selbst erstellte Erklärung ausreichend.

Darüber hinaus sollten Bieter ihren Fokus verstärkt auf die Qualitätsmerkmale ihrer Leistung legen, da diese bei bestimmten Vergaben in die Angebotsbewertung einfließen und somit entscheidend über den Zuschlag sein könnten.

Ein weiterer Punkt, der Bietende beachten müssen, betrifft die Erbringung „kritischer“ Leistungsteile: Wenn der Auftraggeber es so vorgibt, müssen diese vom Bieter selbst ausgeführt werden. Subunternehmer dürfen für diese Leistungsteile dann nicht beauftragt werden.

Weitere spannende Artikel

02.09.2025 13:10 | Sina Hasselberg Veröffentlicht in: Blog
Sonne, Hitze, körperliche Belastung: Auf der Baustelle kann der Sommer schnell zur gesundheitlichen Herausforderung werden. Umso wichtiger ist ein durchdachter Hitzeschutz direkt am Arbeitsplatz.
31.07.2025 11:00 | Bea Balode Veröffentlicht in: Blog
Als Handwerker ist es nicht immer leicht, neue Aufträge zu finden und Auftragsbücher zu füllen. Erfahren Sie in unserem Ratgeber, wie Sie Ihre Auftragschancen in nur wenigen Schritten steigern können!
04.07.2025 10:25 | Hannah Simons Veröffentlicht in: Blog
Ohne eine Weiterentwicklung des Gebäudesektors kann Klimaschutz nicht sinnvoll gedacht werden. Zum Glück gibt es viele Maßnahmen, wie nachhaltig und energieeffizient gebaut und saniert werden kann.  
20.06.2025 09:45 | Sina Hasselberg Veröffentlicht in: Blog
Unklarheiten in der Ausschreibung? Fragen lohnt sich! Bieterfragen bringen Klarheit, beugen Missverständnisse vor und können sogar den Unterschied zwischen einem erfolgreichen und einem gescheiterten Angebot ausmachen.
04.06.2025 12:30 | Bea Balode Veröffentlicht in: Blog
Sie nehmen bei einer Ausschreibung teil, aber Ihnen ist ein Kalkulationsfehler aufgefallen, nachdem Sie Ihr Angebot bereits abgegeben haben – was nun? Können Sie Ihr Angebot noch zurückziehen? Wir erklären Ihnen, wie das geht!
17.07.2025 09:00 | DOCUmedia Redaktion Veröffentlicht in: Blog
Bereits 2018 hat die Technische Universität Wien eine Studie zum Potenzial der Digitalisierung im Bauwesen veröffentlicht. Empfehlungen waren unter anderem die Förderung von Pilotprojekten, die zum Beispiel Augmented Reality einsetzen, und die Erarbeitung eines…