Bekanntmachung

Eine Bekanntmachung im österreichischen Vergaberecht ist die gesetzlich geregelte Veröffentlichung durch einen Auftraggeber, mit der ein Vergabeverfahren eingeleitet oder über dessen Abschluss informiert wird.

Definition: Was ist eine Bekanntmachung?

Im österreichischen Vergaberecht umfasst die Bekanntmachung die Veröffentlichung zentraler Informationen über ein Vergabeverfahren, damit interessierte Unternehmen von einer Ausschreibung oder einem vergebenen Auftrag erfahren. Sie ist damit ein zentrales Instrument, um den Markt zu öffnen und Wettbewerb zu ermöglichen. Die Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung markiert häufig den offiziellen Beginn des Vergabeverfahrens und setzt die maßgeblichen Fristen in Gang, beispielsweise die Bewerbungsfrist. Unternehmen können dadurch prüfen, ob ein Auftrag für sie relevant ist und ob sie ein Angebot abgeben möchten. Ebenso umfasst der Begriff die Veröffentlichung des vergebenen Auftrags, mit der das Ergebnis des Vergabeverfahrens öffentlich bekannt gemacht wird.

Warum ist die Bekanntmachung bei öffentlichen Aufträgen so wichtig?

Die Bekanntmachung öffentlicher Aufträge erfüllt vor allem drei zentrale Funktionen:

  • Transparenz

    Alle potenziellen Bieter:innen erhalten Zugang zu denselben Informationen.

  • Gleichbehandlung

    Kein Unternehmen darf bevorzugt oder benachteiligt werden. Somit wird Unternehmen ein diskriminierungsfreier Zugang zu öffentlichen Aufträgen zu ermöglicht.

  • Wettbewerb

    Durch die öffentliche Veröffentlichung wird ein möglichst breiter Bieterkreis angesprochen.

Ohne eine ordnungsgemäße Bekanntmachung wäre ein fairer Wettbewerb kaum möglich. Deshalb ist sie im Vergaberecht eine grundlegende Voraussetzung für rechtmäßige Verfahren. Durch die Veröffentlichung relevanter Informationen wird gewährleistet, dass interessierte Unternehmen rechtzeitig von Vergabeverfahren erfahren und auf dieser Grundlage eine Teilnahmeentscheidung treffen können. Gleichzeitig trägt die Bekanntmachung zur Nachvollziehbarkeit von Vergabeentscheidungen bei und stärkt die Rechtssicherheit im Verfahren.

Darüber hinaus erfüllt sie eine wichtige Kontrollfunktion: Durch die öffentliche Zugänglichkeit können Vergabeverfahren überprüft und potenzielle Rechtsverstöße leichter erkannt werden.

Wann ist eine Bekanntmachung verpflichtend?

Das Bundesvergabegesetz (BVergG) verpflichtet öffentliche Auftraggeber bei offenen Verfahren, nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung sowie Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung zur Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung. Die Art der Publikation richtet sich nach dem geschätzten Auftragswert.

Oberschwellenbereich

Unterschwellenbereich

Überschreitet ein Auftrag die EU-Schwellenwerte, muss die Bekanntmachung unionsweit erfolgen. Eine Übersicht über die seit März 2026 geltenden Schwellenwerte finden Sie in unserem Artikel zur BVergG Novelle 2026. Die Veröffentlichung der Bekanntmachung wird elektronisch an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union übermittelt und im Online-Portal „Tenders Electronic Daily“ (TED) veröffentlicht. Hierfür sind die unionsweit verbindlichen eForms zu verwenden.

Liegt der geschätzte Auftragswert unterhalb der EU‑Schwellenwerte, erfolgt die Veröffentlichung national über eForms. Mit der BVergG Novelle 2026 hat Österreich die Nutzung von eForms auch im Unterschwellenbereich verpflichtend gemacht. Die Veröffentlichung erfolgt über die jeweiligen elektronischen Vergabeplattformen.

Wann ist eine Bekanntmachung gesetzlich nicht erforderlich?

Eine Bekanntmachung entfällt nur bei Verfahrensarten ohne vorherige Bekanntmachung, insbesondere:

  1. Direktvergabe: Liefer- und Dienstleistungen bis 144.000 Euro und Bauleistungen bis 200.000 Euro. In diesem Rahmen darf der Auftraggeber Unternehmen direkt ansprechen, ohne ein offenes Verfahren einzuleiten.
  2. Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung: Nur in gesetzlich eng definierten Ausnahmefällen zulässig (etwa technische Exklusivität, extreme Dringlichkeit).

In allen anderen Fällen – insbesondere bei offenen Verfahren, nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung oder Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung – besteht eine zwingende Publikationspflicht.

Welche Arten von Bekanntmachungen gibt es im Vergabeverfahren?

Im öffentlichen Vergabeverfahren gibt es verschiedene Formen von Bekanntmachungen, die unterschiedliche Funktionen erfüllen und jeweils an eine bestimmte Phase des Beschaffungsprozesses anknüpfen.

1. Vorinformation
Die Vorinformation ist eine freiwillige, frühzeitige Mitteilung über geplante Beschaffungen. Sie kann einen Überblick über Aufträge geben, die der Auftraggeber in den kommenden zwölf Monaten zu vergeben beabsichtigt. Ziel ist es, potenziellen Bietern einen Überblick über kommende Projekte und die allgemeine Marktentwicklung zu verschaffen, sodass sie sich frühzeitig vorbereiten können.

2. Ausschreibungsbekanntmachung
Diese Form der Bekanntmachung stellt den eigentlichen Startpunkt eines Vergabeverfahrens dar. Sie enthält die wesentlichen Mindestangaben zur Ausschreibung, wie etwa den Auftragsgegenstand, Teilnahmebedingungen und Fristen. Unternehmen erhalten hier alle grundlegenden Informationen, die für eine Teilnahme am Verfahren erforderlich sind.

3. Freiwillige Bekanntmachung ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb
In bestimmten Fällen kann ein Vergabeverfahren ohne vorherige öffentliche Ausschreibung durchgeführt werden. Um dennoch Transparenz zu gewährleisten, besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Bekanntmachung. Diese informiert den Markt nachträglich über die beabsichtigte oder bereits erfolgte Vergabe.

4. Bekanntgabe vergebener Aufträge
Nach Abschluss des Vergabeverfahrens wird veröffentlicht, welcher Bieter den Zuschlag erhalten hat. Diese Bekanntgabe dient der Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Entscheidung. Hierfür wird auch häufig der Begriff „Bekanntgabe“ verwendet.

Welche Informationen muss eine Bekanntmachung enthalten?

Damit eine Bekanntmachung im Vergabeverfahren ihren Zweck erfüllt, muss sie die zentralen Informationen enthalten, die

Handwerker schaut sich Bekanntmachung auf Laptop an

Unternehmen für eine erste Einschätzung der Ausschreibung benötigen. Interessierte Bieter:innen sollen erkennen können, worum es bei dem Auftrag geht, welche Anforderungen gelten und bis wann sie reagieren müssen.

Zu den wesentlichen Angaben gehören vor allem:

  • wer der Auftraggeber ist und wo weitere Informationen erhältlich sind
  • welcher Auftragsgegenstand vergeben werden soll (Leistungen, Lieferungen oder Bauleistungen)
  • welches Vergabeverfahren angewendet wird und wie das Verfahren abläuft
  • welche Teilnahmevoraussetzungen Unternehmen erfüllen müssen
  • nach welchen Kriterien der Zuschlag erteilt wird
  • welche Fristen für Teilnahmeanträge oder Angebote gelten
  • wie und wo die Vergabeunterlagen abgerufen und Angebote elektronisch eingereicht werden können

Im Oberschwellenbereich sind diese Angaben durch die verpflichtenden eForms‑Datenfelder weiter konkretisiert, etwa durch CPV‑Codes, NUTS‑Regionen, Vertragslaufzeiten oder Angaben zum geschätzten Auftragswert. Der genaue Umfang der erforderlichen Informationen hängt zudem von der Art der Bekanntmachung (zum Beispiel Vorinformation, Auftragsbekanntmachung, VEAT‑Notice), dem Auftragswert und dem jeweiligen Verfahren ab.

Welche Rechtsfolgen hat eine fehlerhafte oder unterbliebene Bekanntmachung?

Eine fehlerhafte oder unterbliebene Bekanntmachung kann für Auftraggeber erhebliche Folgen haben. Bieter:innen können rechtlich dagegen vorgehen, wenn sie wegen der fehlenden oder fehlerhaften Bekanntmachung nicht oder nur erschwert am Verfahren teilnehmen konnten. Zudem kann die Verletzung von Bekanntmachungs-, Bekanntgabe-, Mitteilungs- oder Auskunftspflichten eine Verwaltungsübertretung darstellen und mit einer Geldstrafe von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Welche Fristen beginnen mit der Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung?

Mit der Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung beginnen die zentralen Fristen eines Vergabeverfahrens. Ab diesem Zeitpunkt beginnt für interessierte Unternehmen ein wichtiger Zeitraum: Sie können prüfen, ob sie am Vergabeverfahren teilnehmen möchten und müssen die jeweiligen Einreichfristen beachten. Welche Fristen konkret laufen, hängt vor allem von der gewählten Verfahrensart ab.

Bei offenen Verfahren beginnt mit der Bekanntmachung in der Regel die Angebotsfrist, innerhalb der Unternehmen ihre Angebote einreichen können. Bei zweistufigen Verfahren startet zunächst die Teilnahmeantragsfrist, in der sich Unternehmen für die Teilnahme bewerben. Im Oberschwellenbereich beträgt die jeweilige Frist nach dem BVergG grundsätzlich mindestens 30 Tage.

Zusätzlich können sich aus der Bekanntmachung weitere relevante Zeitpunkte ergeben, etwa:

  • Fristen für die Abgabe von Angeboten,
  • Fristen für Teilnahmeanträge,
  • Termine für Rückfragen oder Auskünfte,
  • gegebenenfalls Fristen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Ausschreibungsunterlagen.

Eine ausführliche Übersicht aller relevanten Fristen finden Sie in unserem Artikel zu Fristen im Vergaberecht.

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